Zulässige Antragsdispositionen im Beschwerdeverfahren
AnwBl 2026/199 - Mathis Fister
§ 13 Abs 8, § 59 Abs 1 letzter Satz AVG; § 27 VwGVG; § 18a UVP-G 2000
Projektänderungen sind auch im Beschwerdeverfahren vor den VwG in dem Umfang zulässig, als nicht der Prozessgegenstand, der den Inhalt des Spruchs des verwaltungsbehördlichen Bescheids dargestellt hat, ausgewechselt wird. Genauso ist eine Antragstellung auf Erteilung von Abschnittsgenehmigungen gem § 18a UVP-G 2000 auch noch im Beschwerdeverfahren zulässig.
VwGH 17. 3. 2026, Ro 2025/06/0005 und 0007
Aus den Entscheidungsgründen
Strittig ist, ob der Antrag auf Erteilung von Abschnittsgenehmigungen erst im Beschwerdeverfahren gestellt werden darf.
Durch die verfahrensgegenständliche Antragsergänzung und -modifikation soll das Schnellstraßenvorhaben in keiner Weise geändert werden. Die Umweltverträglichkeitsprüfung wurde für das Gesamtvorhaben durchgeführt. Eine Gefahr von etwaigen Umgehungshandlungen oder allfälligen Prüflücken besteht im vorliegenden Fall – auch vor dem Hintergrund der vorgeschlagenen Bedingung, dass die jeweilige Abschnittsgenehmigung nur in Anspruch genommen werden dürfe, wenn auch rechtskräftige Genehmigungen für die übrigen Abschnitte vorlägen – nicht.
Von § 13 Abs 8 AVG sind Änderungen des verfahrenseinleitenden Antrags erfasst, unabhängig davon, ob auch das Vorhaben verändert wird. Durch den verfahrenseinleitenden Antrag wird der Verfahrensgegenstand festgelegt. Aus einer Änderung dieses Antrages iSd § 13 Abs 8 AVG können sich besondere verfahrensrechtliche Konsequenzen ergeben, zB im Hinblick auf die Parteistellung, die Ergänzung des Ermittlungsverfahrens, die Präklusionswirkung oder die Entscheidungspflicht der Behörde.
Nach der gem § 17 VwGVG von den VwG anzuwendenden Bestimmung des § 13 Abs 8 AVG kann der verfahrenseinleitende Antrag in jeder Lage des Verfahrens bis zu einer allfälligen Schließung des Ermittlungsverfahrens geändert werden; der stRsp des VwGH zufolge darf durch die Antragsänderung die Sache ihrem Wesen nach nicht geändert und die sachliche und örtliche Zuständigkeit nicht berührt werden. Im Hinblick auf diese Gesetzesbestimmung sind somit Projektänderungen auch im Beschwerdeverfahren in dem Umfang zulässig, als nicht der Prozessgegenstand, der den Inhalt des Spruches des verwaltungsbehördlichen Bescheides dargestellt hat, ausgewechselt wird. Bei der Beurteilung des Umfangs der Kognitionsbefugnis des VwG kommt es darauf an, worüber die Behörde mit dem angefochtenen Bescheid abgesprochen hat.
Aus dem Wortlaut des § 18a iVm § 24f Abs 12 UVP-G 2000 ergibt sich nicht, dass ein Antrag auf Erteilung von Abschnittsgenehmigungen nur bis zu einem gewissen Zeitpunkt oder etwa nur während des behördlichen Verfahrens gestellt werden dürfte. Die Materialien (IA 168/A BlgNR 21. GP zu § 18a) geben diesbezüglich keinen Aufschluss. Die Umweltverträglichkeitsprüfung ist jedenfalls für das Gesamtvorhaben durchzuführen, sodass es aus dem Blickwinkel der Schutzgüter des § 1 Abs 1 UVP-G 2000 keinen Bedenken begegnet, auch noch nach Abschluss dieser Prüfung der Umweltauswirkungen einen Antrag auf Erteilung von Abschnittsgenehmigungen stellen zu können.
Aus der Systematik des UVP-G 2000 ist nicht ableitbar, dass eine Antragstellung gem § 18a leg cit im Beschwerdeverfahren nicht mehr zulässig wäre. Eine solche Einschränkung wäre weder aus Sicht der Schutzgüter des § 1 Abs 1 UVP-G 2000 noch der Parteien erforderlich. § 24f Abs 12 leg cit legt für Abschnittsgenehmigungen bei Vorhaben, die dem 3. Abschnitt des UVP-G 2000 unterliegen, fest, dass für jede einzelne Abschnittsgenehmigung alle Genehmigungskriterien (Abs 1 bis 11, 13 und 14) erfüllt sein müssen und im vom Bundesminister/von der Bundesministerin durchzuführenden teilkonzentrierten Verfahren für jede Abschnittsgenehmigung eine mündliche Verhandlung gem § 16 leg cit durchzuführen ist. Somit ist nicht zu erkennen, dass im Rahmen der Abschnittsgenehmigungen Schutzgüter oder Genehmigungskriterien nicht oder in einem anderen Umfang als bei Genehmigung des Gesamtvorhabens geprüft würden oder vom jeweiligen Abschnitt betroffene Parteien ihre Rechte nicht wahrnehmen könnten.
Kontext
Das vorliegende VwGH-Erkenntnis betrifft das UVP-Verfahren für die Marchfeld Schnellstraße (S 8). Die ASFINAG hat im Beschwerdeverfahren vor dem BVwG eine „Antragsergänzung und -modifikation“ derart vorgenommen, dass primär die Erteilung von Abschnittsgenehmigungen gem § 18a UVP-G 2000 für drei separate Streckenabschnitte, in eventu die Erlassung von Teilbescheiden gem § 59 Abs 1 letzter Satz AVG, in eventu (wie bisher) die Erteilung der UVP-Genehmigung für das gesamte Vorhaben beantragt wird. 1 Das BVwG erachtete den Hauptantrag sowie den ersten Eventualantrag als unzulässig und sprach deshalb – in meritorischer Erledigung des zweiten Eventualantrags – abweisend über den Antrag auf Genehmigung des ungeteilten Gesamtvorhabens ab. Der VwGH wertete die „Antragsänderung und -modifikation“ hingegen als zulässig und hob das Erkenntnis des BVwG wegen Unzuständigkeit (§ 42 Abs 2 Z 2 VwGG) auf, weil das BVwG unzuständigerweise vor Eintritt des Eventualfalls über den zweiten Eventualantrag abgesprochen hatte.
Anmerkungen
Der vorliegende Fall ist ein besonders anschauliches Beispiel für die große praktische Bedeutung von Antragsdispositionen im Laufe des Verfahrens. Im Allgemeinen wird dabei (nur) an § 13 Abs 7 AVG (Antragszurückziehung) und § 13 Abs 8 AVG gedacht; bei näherem Hinsehen können sich indessen weitere lohnende verfahrensrechtliche Möglichkeiten auftun.
Projektänderungen. Gem § 13 Abs 8 AVG kann der verfahrenseinleitende Antrag in jeder Lage des Verfahrens bis zu einer allfälligen Schließung des Ermittlungsverfahrens (§ 39 Abs 3 AVG) geändert werden; durch die Antragsänderung darf bloß die Sache ihrem Wesen nach nicht geändert und die sachliche und örtliche Zuständigkeit nicht berührt werden. Durch geschickte Projektänderungen kann es etwa gelingen, (vorläufig) nicht genehmigungsfähige Projekte im anhängigen Verfahren so umzugestalten, dass sie genehmigungsfähig werden. 2 Nach stRsp des VwGH, die hier fortgeführt wird, sind Projektänderungen auch im Beschwerdeverfahren vor den VwG in dem Umfang zulässig, als nicht der Prozessgegenstand, der den Inhalt des Spruchs des verwaltungsbehördlichen Bescheides dargestellt hat, ausgewechselt wird. 3 Letzteres folgt aus der Beschränkung der Kognitionsbefugnis gem § 27 VwGVG, die bei Antragsänderungen im Beschwerdeverfahren zusätzlich zu beachten ist; insoweit sind Projektmodifikationen im Beschwerdeverfahren also durchaus engere Grenzen gezogen als nach dem bloß auf das Wesen der Sache abstellenden § 13 Abs 8 AVG. 4
Projektteilungen. Von Projektänderungen sind Projektteilungen zu unterscheiden, die schon begrifflich keine Änderung implizieren, 5 sondern dazu dienen, ein (typischerweise umfangreicheres) Projekt verfahrensökonomisch sinnvoll zu portionieren und dann etappenweise abzuarbeiten, namentlich im Wege des § 59 Abs 1 letzter Satz AVG 6 durch die Erlassung von Teilbescheiden. 7 Dies setzt gewiss voraus, dass der Verfahrensgegenstand trennbar und seine Trennung auch zweckmäßig ist. 8
Abschnittsgenehmigungen. Im UVP-G 2000 gibt es ferner die Möglichkeit, die Erteilung von Abschnittsgenehmigungen zu beantragen (§ 18a leg cit). Im vorliegenden Erkenntnis hat der VwGH klargestellt, dass dieser Antrag auch erst im Beschwerdeverfahren vor dem BVwG gestellt werden kann, sodass dieses Instrument genauso flexibel auch noch im weiteren Verlauf des Verfahrens eingesetzt werden kann.
RA Univ.-Prof. Dr. Mathis Fister
Universitätsprofessor an der JKU Linz und Rechtsanwalt in Wien
1 Wörtlich wiedergegeben in Rz 7 des VwGH-Erkenntnisses.
2 Gem § 37 Satz 2 AVG hat die Behörde „nach einer Antragsänderung (§ 13 Abs 8)“ das Ermittlungsverfahren insoweit zu ergänzen, als dies im Hinblick auf seinen Zweck notwendig ist.
3 Keine „Projektauswechslung“; siehe aus der Vorjudikatur zB VwGH 5. 10. 2023, Ra 2022/04/0012 mwN.
4 Siehe etwa VwGH 25. 7. 2022, Ra 2021/22/0219.
5 Projektteilungen sind daher nicht an § 13 Abs 8 AVG zu messen.
6 Diese Vorschrift lautet: „Lässt der Gegenstand der Verhandlung eine Trennung nach mehreren Punkten zu, so kann, wenn dies zweckmäßig erscheint, über jeden dieser Punkte, sobald er spruchreif ist, gesondert abgesprochen werden.“
7 Siehe bspw BVwG 21. 8. 2017, W143 2017269-2, zum Bundesstraßenbauvorhaben „A 26 Linzer Autobahn, Knoten Linz/Hummelhof (A 7) – Anschlussstelle Donau Nord“.
8 Näher etwa Hengstschläger/Leeb, AVG § 59 Rz 100ff (Stand 1. 3. 2023, rdb.at).
14.07.2026