Zivilverfahrensrecht

Wohnsitz einer natürlichen Person in Deutschland – kein weiterer Wohnsitz in Österreich trotz Wohnsitzmeldung

AnwBl 2026/236 - Thomas Garber, Dagmar Coester-Waltjen

Art 4, 62 EuGVVO; § 66 JN

Der Wohnsitz einer Person ist nach § 66 Abs 1 JN an dem Ort begründet, an welchem sie sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, daselbst ihren bleibenden Aufenthalt zu nehmen. Von einem Wohnsitz kann nur dann die Rede sein, wenn neben dem körperlichen Moment des tatsächlichen Aufenthalts an einem bestimmten Ort das Willensmoment der erweislichen Absicht, dort einen bleibenden Aufenthalt zu nehmen, nach außen hin erkennbar wird.
Ein Mehrfachwohnsitz ist zwar möglich, erfordert aber die Absicht, die mehreren Orte zum jeweiligen Mittelpunkt der Lebensführung zu machen. Für die Frage der Begründung eines – zweiten – Wohnsitzes ist nicht allein die Dauer der Aufenthalte ausschlaggebend, sondern vor allem auch, ob Umstände vorliegen, die eine dauernde Beziehung zwischen einer Person und ihrem Aufenthalt anzeigen. Entscheidend ist, dass der (weitere) Aufenthaltsort bewusst zum wirtschaftlichen, beruflichen und gesellschaftlichen Mittelpunkt gemacht wird. Die behördliche Meldung ist demgegenüber für die Wohnsitzbegründung oder -aufgabe ohne Bedeutung.

OGH 18. 3. 2026, 6 Ob 39/26t

Kontext

Die Beklagte hatte bis 1998 in Innsbruck gelebt und war danach nach München übersiedelt, wo sie seither mit ihrem Ehemann wohnte und beruflich tätig war. Sowohl ihr familiäres als auch ihr gesellschaftliches Umfeld befanden sich in Deutschland. In Innsbruck verfügte sie weiterhin über Liegenschaften, nutzte eine Wohnung dort in regelmäßigen Abständen selbst und war weiterhin polizeilich gemeldet. Zudem führte sie in einzelnen Vertragsurkunden eine Innsbrucker Adresse an. Das Erstgericht verneinte einen weiteren Wohnsitz in Österreich. Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung und ging davon aus, dass weder die aufrechte Meldung noch die Nutzung der Wohnung oder die mittelbare Verfügung über Liegenschaften ausreichten, um einen weiteren Wohnsitz in Innsbruck anzunehmen. Gegen diese Entscheidung erhob die Klägerin außerordentlichen Revisionsrekurs an den OGH. Die Frage des Wohnsitzes war entscheidend für die Begründung der internationalen Zuständigkeit der österreichischen Gerichte im Sinne der Brüssel Ia-VO.

Univ.-Prof. Mag. Dr. Thomas Garber

Universitätsprofessor an der JKU Linz und Vorstand des Instituts für Zivilverfahrensrecht

Anmerkungen

Art 4 Brüssel Ia-VO ist die Grundregel für den allgemeinen internationalen Gerichtsstand. Der Beklagtenwohnsitz bestimmt weitgehend (Art 6 Brüssel Ia-VO) die Anwendbarkeit der Zuständigkeitsvorschriften der VO – Ausnahmen: Art 24 und Art 25 Brüssel Ia-VO. Die Gerichte am Wohnsitz des Beklagten sind – soweit nicht ausnahmsweise eine ausschließliche internationale Zuständigkeit anderer Gerichte vorgesehen ist – für alle (vom Anwendungsbereich der Verordnung – Art 1 Brüssel Ia-VO – umfassten) Klagen gegen diese Person international zuständig. Diese Regelung war bereits in der Ursprungsfassung, nämlich dem EuGVÜ von 1968 enthalten. Anders als bei der Anknüpfung der internationalen Zuständigkeit in den später erlassenen europäischen Verordnungen (Art 3, 8 Brüssel IIb-VO, Art 3 EuUntVO, Art 6 EuGüVO/EuPartVO, Art 4 EuErbVO) und bei der international privatrechtlichen Anknüpfung kommt es also nicht auf den gewöhnlichen Aufenthalt einer Person, sondern auf ihren Wohnsitz an. Rechtspolitisch erscheint dieses Konzept inzwischen veraltet. Heute wird die Anknüpfung der internationalen Zuständigkeit an den gewöhnlichen Aufenthalt empfohlen. 1
Wie der Wohnsitz bestimmt wird, überlässt die Brüssel Ia-VO nach Art 62 dem Recht des präsumtiven Wohnsitzstaats. Hintergrund dieser – ebenfalls bereits im EuGVÜ enthaltenen – Regelung war die damalige Zurückhaltung der Verfasser des Übereinkommens gegenüber einer autonomen Auslegung.
Da die Mitgliedstaaten den Wohnsitz möglicherweise unterschiedlich definieren, 2 können durch den Verweis auf die Bestimmung nach den nationalen Rechten Kompetenzkonflikte entstehen, wenn mehrere Mitgliedstaaten nach ihrem Recht den Wohnsitz in ihrem Staat für gegeben erachten. Unterschiedlich wird beispielsweise die Möglichkeit mehrerer Wohnsitze geregelt (möglich zB im französischen und deutschen Recht); die Bedeutung der Meldung bei der entsprechenden Behörde wird unterschiedlich gewichtet (im belgischen Recht besonders betont in Art 36 Nr 1 Code judiciaire ); der Wohnsitzbegründungswille wird unter Umständen besonders – insbesondere im Gegensatz zu dem stärker auf die rein tatsächliche Lage abstellenden gewöhnlichen Aufenthalt – hervorgehoben. 3
Der OGH stellt nunmehr für den Wohnsitzbegriff nach österreichischem Recht neben dem Wohnsitzbegründungswillen die tatsächliche Beziehung der Personen zu ihrer Umwelt in den Mittelpunkt. Auf die behördliche Meldung kommt es ihm hingegen nicht an. Zwar ist es nach Ansicht des OGH möglich, zwei Wohnsitze zu haben. Dies setzt aber voraus, dass die Absicht besteht, beide Orte jeweils zum Mittelpunkt der Lebensführung zu machen. Dabei kommt es auf die wirtschaftlichen, beruflichen und gesellschaftlichen Beziehungen der Personen zu dem jeweiligen Ort an. In der Regel wird daher ein zweiter Wohnsitz nur in Ausnahmefällen gegeben sein, in denen diese Beziehungen gleichermaßen an zwei unterschiedlichen Orten bestehen und gepflegt werden.
Der OGH nähert damit den österreichischen Wohnsitzbegriff dem europäischen Verständnis des gewöhnlichen Aufenthalts stark an. Zwar soll es aus Sicht des EuGH stets nur einen gewöhnlichen Aufenthalt geben können 4 und auch das Willenselement ist für den gewöhnlichen Aufenthalt nicht conditio sine qua non,  5 aber die Absicht einer Person, einen bestimmten Ort zum Mittelpunkt des Lebensinteresses zu machen, 6 spricht bei gleichzeitiger dauerhafter Anwesenheit für die Annahme eines gewöhnlichen Aufenthalts iSd Verordnung. Damit wird die vom europäischen Gesetzgeber bisher nicht vollzogene Umstellung auf den gewöhnlichen Aufenthalt als Anknüpfungspunkt für die internationale Zuständigkeit nach der Brüssel Ia-VO aus österreichischer Sicht indirekt vorgenommen. Dies ist zu begrüßen.

Prof. em. Dr. Dr. h.c. Dagmar Coester-Waltjen, LL.M. (Univ. of Michigan)

em Professorin der Universität Göttingen für Zivilrecht, internationales Zivilverfahrens- und Privatrecht sowie Rechtsvergleichung


 

1 Vgl Hess/Pfeiffer/Schlosser, Brüssel I Regulation2 (2008) Rn 177.

2 Vgl Spellenberg, Internationale Zuständigkeit kraft Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts, in FS Kerameus I (2009) 1307.

3 So zB im deutschen Recht: BGH IV ZB 21/52 BGHZ 7, 104, 109; Spickhoff in MüKo-BGB10 (2025) § 7 Rz 18.

4 EuGH 25. 11. 2021, C-501/20.

5 EuGH 1. 8. 2022, C-501/22.

6 EuGH 25. 11. 20221, C-289/20.