§ 15 Abs 9 MRG; § 6 KSchG
Die Klausel-RL steht der Aufrechterhaltung einer Vertragsklausel trotz Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen nicht entgegen, wenn die unwirksamen Bestimmungen eine von den übrigen Bestimmungen trennbare vertragliche Verpflichtung mit eigenständigem Regelungsgehalt betreffen und ihr Wegfall den wesentlichen Inhalt der verbleibenden Regelung nicht verändert.
Tritt an die Stelle einer wegen Verstoßes gegen zwingendes Recht unwirksamen Vertragsbestimmung unmittelbar zwingendes Gesetzesrecht, liegt keine nach der Klausel-RL unzulässige ergänzende Vertragsgestaltung durch das Gericht vor.
OGH 28. 4. 2025, 1 Ob 2/26i
Aus den Entscheidungsgründen
[20] 3.3. Im vorliegenden Fall ist das Berufungsgericht jedenfalls auch im Lichte der Rechtsprechung des EuGH zu Recht von einer Teilbarkeit der Klausel ausgegangen:
[21] Danach stehen die Bestimmungen der Klausel-RL der teilweisen Aufrechterhaltung einer für missbräuchlich befundenen Klausel durch Streichung der sie missbräuchlich machenden Bestandteile entgegen, wenn diese Streichung darauf hinausliefe, den Inhalt dieser Klausel grundlegend zu ändern (EuGH C-321/22, Provident Polska, Rn 89; C-19/20, Bank BPH, Rn 70 mwN). Das ist indes dann nicht der Fall, wenn der missbräuchliche Bestandteil einer Klausel in einer von den übrigen Bestimmungen getrennten vertraglichen Verpflichtung besteht, die Gegenstand einer individualisierten Prüfung ihrer Missbräuchlichkeit sein kann, weil die Bestimmung, die eine solche Verpflichtung vorsieht, als von den anderen Bestimmungen der betreffenden Klausel abtrennbar angesehen werden kann (C-321/22, Provident Polska, Rn 90).
[22] Im Ausgangsverfahren zur Entscheidung C-321/22, Provident Polska, war eine einzige Klausel zu beurteilen, die sämtliche Bedingungen für die Tilgung von Darlehen, wie die zu zahlenden Beträge und die verschiedenen Raten, festlegte, und auch eine Bestimmung über die konkreten Modalitäten enthielt, nach denen die betreffenden Zahlungen zu leisten waren, nämlich am Wohnsitz des jeweiligen Darlehensnehmers und an einen Vertreter des Darlehensgebers. Der EuGH führte aus, dass eine Bestimmung, die solche konkreten Modalitäten der Erfüllung der Zahlungsverpflichtung des Verbrauchers festlege, eine von den anderen Bestimmungen dieser einzigen Klausel getrennte vertragliche Verpflichtung darstelle, die gegenüber den Bestandteilen des Vertrags, die den wesentlichen Inhalt dieser Klausel festlegten, wie denen über die Bestimmung der zu zahlenden Beträge und der Fälligkeitstermine für diese Zahlungen, akzessorischen Charakter habe. Im Übrigen sei die Streichung dieser Bestimmung offensichtlich nicht geeignet, den wesentlichen Inhalt der betreffenden Klausel zu beeinträchtigen, da der Verbraucher verpflichtet bleibe, seiner Tilgungspflicht gemäß den anderen in dieser Klausel vorgesehenen Bedingungen nachzukommen, indem er jede beliebige Zahlungsweise unter den nach nationalem Recht zulässigen wähle (Rn 92 und 93).
[23] Davon ausgehend bestehen auch hier keine Bedenken an der Teilbarkeit der Klausel, weil die Vereinbarung über die Bedingungen der Valorisierung einerseits und die Modalitäten der Geltendmachung der erhöhten Beträge andererseits jeweils einen eigenen Regelungsbereich haben.
[28] In der Entscheidung C-51/17, OTP Bank und OTP Faktoring, Rn 52ff, hat der EuGH klargestellt, dass Vertragsklauseln, die auf einer bindenden Rechtsvorschrift beruhen, nach Art 1 Abs 2 der Klausel-RL nicht deren Bestimmungen unterliegen. Dieser Ausschluss von der Geltung der Regelung der Klausel-RL sei dadurch gerechtfertigt, dass grundsätzlich angenommen werden dürfe, dass der nationale Gesetzgeber eine ausgewogene Regelung aller Rechte und Pflichten der Parteien bestimmter Verträge getroffen habe. Demnach kam der EuGH zu dem Schluss, dass der Anwendungsbereich der Klausel-RL keine auf bindenden nationalen Rechtsvorschriften beruhenden Klauseln erfasse, die nach dem Abschluss eines Darlehensvertrags mit einem Verbraucher eingefügt worden seien und eine in diesem Vertrag enthaltene nichtige Klausel ersetzen sollten.
[29] 3.5.3. Daraus wird abgeleitet, dass zwingendes nationales Recht an die Stelle unzulässiger Klauseln tritt ( Told, Folgen missbräuchlicher Klauseln in Verbraucherverträgen, JBl 2019 [1. Teil], 541 [551]; Graf, EuGH lässt OGH abblitzen: Keine Anwendung dispositiven Rechts bei Klauselnichtigkeit, ecolex 2023/52; I. Vonkilch, Die Einflüsse der Klausel-Richtlinie auf Versicherungsverträge [Teil I], ZVers 2025, 50; Gsell, Grenzen des Rückgriffs auf dispositives Gesetzesrecht zur Ersetzung unwirksamer Klauseln in Verbraucherverträgen, JZ 2019, 751 [756]; tlw krit Loacker, AcP 223 [2023] 516f).
[30] 3.5.4. Dieses Ergebnis überzeugt schon deshalb, weil es mit den Zielsetzungen der Klausel-RL in Einklang steht:
[31] Der EuGH hat bereits mehrfach betont, dass eine für missbräuchlich erklärte Vertragsklausel grundsätzlich als von Anfang an nicht existent anzusehen ist, so dass sie gegenüber dem Verbraucher keine Wirkungen haben kann, was dazu führt, dass die Sach- und Rechtslage wiederhergestellt wird, in der sich der Verbraucher ohne diese Klausel befunden hätte (C-118/17, Dunai, Rn 41; C-6/22, X S.A., Rn 25).
[32] Durch den Wegfall des (gesetzwidrigen) letzten Satzes der Wertsicherungsvereinbarung ist hier die Sach- und Rechtslage wiederhergestellt, in der sich der Kläger ohne diese Klausel befunden hätte. Hätten die Parteien keine Vereinbarung über den Anpassungsmodus getroffen, wäre § 16 Abs 9 MRG auch zur Anwendung gelangt. Diese Bestimmung geht der Vereinbarung vor, soweit damit zu Lasten des Mieters vom Gesetz abgewichen wurde. Die Nichtigkeit der Klausel hat daher zu keiner erst durch Auslegung zu schließenden Vertragslücke geführt.
Kontext
Der Kläger begehrte die Rückzahlung von EUR 15.926,35 an wertgesichertem Mietzins sowie die Feststellung der Unwirksamkeit der Wertsicherungsklausel. Er brachte vor, die Klausel genüge nicht dem Erfordernis der Zweiseitigkeit gemäß § 6 Abs 1 Z 5 KSchG und sei daher insgesamt unwirksam. Eine Aufrechterhaltung einzelner Klauselteile im Wege einer Teilbarkeit komme wegen des Verbots der geltungserhaltenden Reduktion nicht in Betracht. Zudem verstoße die Vereinbarung, wonach wertgesicherte Beträge innerhalb von acht Tagen nach Vorschreibung zu entrichten seien, gegen § 16 Abs 6 und 9 MRG.
Von wesentlicher Bedeutung sind die Ausführungen des OGH zum Verhältnis zwischen der Klausel-RL und zwingendem nationalem Recht. Unter Berufung auf die Entscheidung des EuGH in der Rechtssache OTP Bank (C-51/17) stellt der OGH klar, dass zwingende gesetzliche Bestimmungen nicht im Wege einer ergänzenden Vertragsauslegung oder einer Lückenfüllung an die Stelle unwirksamer Vertragsklauseln treten, sondern unabhängig von diesen kraft Gesetzes gelten. Diese Erwägungen reichen über das Mietrecht hinaus und könnten für den allgemeinen Umgang mit unwirksamen Klauseln im Verbraucherrecht von erheblicher Bedeutung sein.
PD Dr. Moritz Zoppel, LL.M. (Cambridge)
Privatdozent am Institut für Zivil- und Zivilverfahrensrecht an der WU Wien
17.09.2026