Zivilverfahrensrecht

Wahlrecht des Erwerbers eines im Grundbuch einzutragenden Rechts zwischen Grundbuchs- und Exekutionsverfahren

AnwBl 2026/124 - Thomas Garber, Robert Keimelmayr

§ 350 EO

Nach ständiger Rechtsprechung ist eine Verbindung der auf § 523 ABGB gestützten Klage auf Feststellung des Bestehens einer Dienstbarkeit mit dem Begehren auf grundbücherliche Einverleibung der Dienstbarkeit zulässig. Daraus folgt aber, dass ein Begehren auf Einverleibung der Dienstbarkeit mit dem Feststellungsbegehren nicht verbunden werden muss.
Es kann durchaus zuerst ein Begehren auf Feststellung einer Dienstbarkeit nach § 523 ABGB und erst in weiterer Folge ein Leistungsbegehren (auf Einwilligung in die Einverleibung dieser Dienstbarkeit) erhoben werden, auch wenn eine solche Vorgangsweise unüblich sein mag.
Die bloße Feststellung eines Rechts ist keine Grundlage für eine Exekution gem § 350 EO.
Auf die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen die Kläger aufgrund des Feststellungsurteils eine Einverleibung der Dienstbarkeit im Grundbuch erwirken könnten, kommt es nicht an: Nach der Rechtsprechung hat der Erwerber des einzutragenden Rechts die Wahl, direkt beim Grundbuchsgericht um die Einverleibung anzusuchen oder sie über das Exekutionsgericht zu erzwingen. Die Kläger können hier schon deshalb nicht bloß auf die erste Alternative verwiesen werden, weil im Grundbuchsverfahren – anders als im Exekutionsverfahren (§ 74 EO) – ein Kostenersatz nicht stattfindet. Ihnen kann daher das Rechtsschutzinteresse an der erhobenen Klage auf Einwilligung in die Einverleibung nicht abgesprochen werden.

OGH 16. 12. 2025, 1 Ob 159/25a

Kontext

Die Kläger hatten in einem Vorverfahren rechtskräftig die Feststellung des Bestehens einer Grunddienstbarkeit erwirkt. In einem weiteren Verfahren begehrten sie von den Beklagten die Einwilligung in die grundbücherliche Einverleibung dieser Dienstbarkeit. Die Beklagten wandten ein, den Klägern fehle das Rechtsschutzinteresse an dieser Leistungsklage, weil aufgrund des bestehenden Feststellungsurteils bereits eine Verbücherung im Grundbuch möglich sei. Die Vorinstanzen gaben dem Klagebegehren statt und verwiesen darauf, dass ein bloßes Feststellungsurteil keinen Exekutionstitel im Sinn des § 350 EO darstellt. Im außerordentlichen Revisionsverfahren stellte sich damit die Frage, ob ein rechtskräftiges Feststellungsurteil über eine Dienstbarkeit das Rechtsschutzinteresse für eine gesonderte Klage auf Einwilligung in die Einverleibung ausschließt oder ob dem Berechtigten weiterhin die Wahl zwischen unmittelbarer Grundbuchseintragung und exekutiver Durchsetzung zusteht.

Praxistipp

Bei Titeln auf Einräumung, Übertragung, Beschränkung oder Aufhebung eines bücherlichen Rechts empfiehlt sich die Durchsetzung – mangels Kostenersatzes im Grundbuchsverfahren – schon aus wirtschaftlichen Gründen im Exekutionsweg. Zahlt der unterlegene Gegner zudem die laut Titel zu ersetzenden Kosten nicht, können diese ebenfalls gleich im Rahmen der Exekution mitbetrieben werden. Die Exekutionsführung ist zudem auch insofern zweckmäßiger, da in diesem Fall allfällige Auslegungsschwierigkeiten des Exekutionstitels nicht im Rahmen eines formstrengen Grundbuchsverfahrens geklärt werden müssen.

Univ.-Prof. Mag. Dr. Thomas Garber

Universitätsprofessor an der JKU Linz und Vorstand des Instituts für Zivilverfahrensrecht

RA Mag. Robert Keimelmayr, LL.B.

Rechtsanwalt im Prozessrecht-Team von DORDA Rechtsanwälte GmbH und auf Zivilprozess- und Exekutionsrecht spezialisiert