Strafrecht

Voraussetzungen und Grenzen der Veröffentlichung einer Mitteilung über das Verfahren nach § 37 MedienG

AnwBl 2026/195 - Severin Glaser

§ 37 MedienG

„Anders als bei der Beschlagnahme (vgl § 36 Abs 1 Satz 1 MedienG) ist bei der Veröffentlichung einer Mitteilung über die Verfahrenseinleitung nach § 37 Abs 1 MedienG (als gelinderes Mittel gegenüber der Beschlagnahme; vgl § 36 Abs 1 Satz 2 MedienG) eine Interessenabwägung und Verhältnismäßigkeitsprüfung nicht vorgesehen [...].
Dass bei der Entscheidung über einen Antrag nach § 37 Abs 1 MedienG eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vorzunehmen wäre, ergibt sich – entgegen der Ansicht des Erstgerichts – auch nicht aus der in § 37 Abs 3 MedienG normierten sinngemäßen Geltung der Bestimmungen über die Urteilsveröffentlichung:
Denn in einem – hier interessierenden – Strafverfahren wegen eines Medieninhaltsdelikts ist die Urteilsveröffentlichung nach § 34 Abs 1 MedienG im Fall eines Schuldspruchs und eines entsprechenden Antrags des (Privat-)Anklägers zwingend. Sie liegt nicht im Ermessen des erkennenden Gerichts; eine Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Urteilsveröffentlichung ist in § 34 Abs 1 MedienG nicht vorgesehen. Lediglich hinsichtlich des Umfangs der Urteilsveröffentlichung wird dem Gericht insofern Ermessen eingeräumt, als es die Veröffentlichung nur jener Urteilsteile anzuordnen hat, deren Mitteilung zur Unterrichtung der Öffentlichkeit über die strafbare Handlung und ihre Aburteilung erforderlich ist [...].“
„Die Rechtsansicht des Landesgerichts Wiener Neustadt, wonach bei der Entscheidung über einen Antrag auf Veröffentlichung einer Mitteilung über das eingeleitete Verfahren nach § 37 Abs 1 MedienG der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten sei, ist daher verfehlt. Die Abweisung des Antrags verletzte § 37 Abs 1 MedienG.
Ausgehend von der Rechtsnatur als vorläufige Sicherungsmaßnahme ist die Anordnung der Veröffentlichung einer Mitteilung nach § 37 Abs 1 MedienG nur solange zulässig, als das entsprechende Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen ist [...].
Den Provisorialcharakter der Sicherungsmaßnahme nach § 37 Abs 1 MedienG verdeutlicht auch der eindeutige Gesetzeswortlaut (vgl „[...] eingeleitete Verfahren [...], wenn anzunehmen ist [...]“). Die Veröffentlichung einer Mitteilung über das eingeleitete Verfahren nach rechtskräftiger Beendigung desselben wäre inhaltlich überholt und kann – unabhängig davon, ob eine Urteilsveröffentlichung nach § 34 Abs 1 MedienG beantragt und angeordnet wurde – nicht Zweck der Veröffentlichungspflicht nach § 37 Abs 1 MedienG sein (15 Os 123/25i ua [Rz 28]).
Indem das Oberlandesgericht Wien als Beschwerdegericht die Veröffentlichung einer Mitteilung nach § 37 Abs 1 MedienG nach rechtskräftiger Entscheidung über die Privatanklage und die medienrechtlichen Anträge anordnete, verletzte es § 37 Abs 1 MedienG.“

OGH 25. 3. 2026, 15 Os 15/26h (15 Os 16/26f)

Kontext

In einem straf- und medienrechtlichen Verfahren beantragte der Privatankläger und Antragsteller die Anordnung der Veröffentlichung einer Mitteilung über das eingeleitete Verfahren nach § 37 Abs 1 MedienG. Das LG wies diesen Antrag mit Beschluss ab, weil die Veröffentlichung einer Mitteilung über das eingeleitete Verfahren drei Jahre nach der Tat (der inkriminierten Veröffentlichung) dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit widerspreche. Der Beschwerde des Antragstellers gab das OLG statt, obwohl in der Zwischenzeit bereits die Verurteilung des Angeklagten und Antragsgegners rechtskräftig geworden war. Die Generalprokuratur wandte sich mit einer Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes an den OGH, der dieser Recht gab.

Anmerkungen

Der Beschluss des LG war nicht rechtskonform, da er eine Interessenabwägung und Verhältnismäßigkeitsprüfung im Rahmen des § 37 Abs 1 MedienG durchführte, die in dieser Bestimmung nicht vorgesehen ist. Der Beschluss des OLG war seinerseits auch nicht rechtskonform, da die Veröffentlichung nach § 37 Abs 1 MedienG nur solange zulässig ist, als das Verfahren, über das Mitteilung zu machen ist, noch nicht rechtskräftig beendet wurde.

Univ.-Prof. Dr. Severin Glaser

Universitätsprofessor für Finanz- und Wirtschaftsstrafrecht am Institut für Strafrecht, Strafprozessrecht und Kriminologie der Universität Innsbruck