Die Rechtsanwaltskammern führen alle drei Jahre einen Pensions-Check bei der Valida Consulting GesmbH durch, um die Stabilität ihrer Versorgungseinrichtungen versicherungsmathematisch zu überprüfen und Anpassungsbedarf bei Beitragshöhen und Rentenzahlungen feststellen zu können. Auch die Überlegungen zur Zusammenführung der Versorgungseinrichtungen Teil A wurden von Valida intensiv begleitet und in einer Prognoserechnung die Auswirkungen auf die acht österreichischen Rechtsanwaltskammern, die an einem Beitritt zur Versorgungseinrichtung der österreichischen Rechtsanwaltschaft (VÖR) interessiert sind 1, aufgezeigt. Wir haben bei GF DI Sven Jörgen nachgefragt.
Sie kommen in Ihrer versicherungsmathematischen Hochrechnung zu dem Schluss, dass durch die Zusammenführung die Vorsorgeeinrichtung gestärkt wird und langfristig ein stabiles System darstellt. Welche Vorteile bietet eine größere Versichertengemeinschaft aus versicherungsmathematischer Sicht?
Eine größere Versichertengemeinschaft in einem umlagefinanzierten Rentenversorgungssystem bietet aus versicherungsmathematischer Sicht mehrere wesentliche Vorteile:
- Risikostreuung und Diversifikation
Je größer die Gemeinschaft, desto besser können individuelle Risiken (Langlebigkeit, Berufsunfähigkeit, vorzeitige Hinterbliebenenversorgung) ausgeglichen werden. Verluste einzelner Versicherter werden durch Beiträge vieler anderer kompensiert, was die finanzielle Stabilität des Systems erhöht. - Reduktion der Schwankungsbreite (Risikoaggregation)
Durch das Gesetz der großen Zahlen sinkt die relative Unsicherheit der Gesamtauszahlungen. Größere Gruppen führen zu stabileren Auszahlungsprofilen, da zufällige Abweichungen in Sterblichkeit oder Berufsunfähigkeit sich gegenseitig ausgleichen. - Verbesserte Planbarkeit und Prognosegenauigkeit
Mit wachsender Versichertenzahl werden demografische und wirtschaftliche Entwicklungen besser vorhersehbar, da kurzfristige Schwankungen weniger Einfluss auf das Gesamtsystem haben. Dies erleichtert die langfristige Finanzplanung und das Management der Beitragssätze. - Kosteneffizienz
Größere Gemeinschaften können Verwaltungskosten pro Versichertem senken, da fixe Kosten auf mehr Personen verteilt werden. Dies erhöht die Effizienz des Systems. - Stabilität bei demografischen Veränderungen
Eine größere und diversifizierte Versichertengemeinschaft ist widerstandsfähiger gegenüber demografischen Risiken wie einer alternden Bevölkerung oder Schwankungen in der Geburtenrate, da diese Effekte weniger stark auf das Gesamtsystem durchschlagen. - Solidarität und soziale Absicherung
Größere Gemeinschaften ermöglichen eine bessere Ausgestaltung solidarischer Elemente, zB durch Quersubventionen zwischen jüngeren und älteren Versicherten oder zwischen gesunden und gesundheitlich beeinträchtigten Personen.
Zusammengefasst führt eine größere Versichertengemeinschaft zu einer robusteren, stabileren und effizienteren Finanzierung der Rentenleistungen im umlagefinanzierten System, was die langfristige Sicherstellung der Altersversorgung verbessert.
Welche Parameter liegen dem Gutachten zu Grunde? Wie verlässlich sind die Berechnungsergebnisse, da einige Annahmen für die Zukunft getroffen werden mussten.
Systembedingt haben viele unterschiedliche Annahmen Einfluss auf die Ergebnisse:
- Demografische Annahmen
Sogenannte versicherungsmathematische Rechnungsgrundlagen (angepasst für den Berufsstand) ermöglichen die statistische Bestimmung der individuellen Leistungsbezugsdauer unter Berücksichtigung von Hinterbliebenen- und Berufsunfähigkeitsrisiken. Weitere Annahmen betreffen die Zuwachs- und Fluktuationsraten, das Alter und das Geschlechterverhältnis der Neueintritte, das Rentenantrittsalter. - Ökonomische Annahmen
Die langfristige Inflation als Maßgabe für die jährliche Anpassung der Basisaltersrenten, die Nettoverzinsung der Kapitalreserve, die Mindesthöhe der Kapitalreserve, die Entwicklung der Pauschalvergütung (beeinflusst den „Zahlbeitrag“, nicht den Normbeitrag). Die jährliche Anpassung des Normbeitrages ist hier keine Annahme. Aus dem Versichertenbestand und sämtlichen Annahmen (insb Mindesthöhe der Kapitalreserve) wird die mindestens notwendige konstante jährliche Anpassungsrate des Normbeitrages als Ergebnis ermittelt.
Das erzielte Ergebnis zur notwendigen Normbeitragssteigerung kann direkt an potenzielle Abweichungen und/oder Schwankungen bezüglich Inflationsannahme (Anpassung der Basisaltersrenten) angepasst werden, es bedarf in diesen Fällen also keiner Verwerfung und Neuberechnung dieses Ergebnisses.
Es ist wichtig, die Ergebnisse nicht als Glaskugel zu sehen.
Wir können zukünftige Entwicklungen nicht genau vorhersagen und das zu behaupten wäre unseriös. Stattdessen erstellen wir aussagekräftige Was-wäre-wenn-Analysen. Daher sehen wir auch, welche Annahmen wann und in welchem Ausmaß kritische Abweichungen verursachen könnten.
In komplexen umlagefinanzierten Systemen wie diesem sind Prognosezeiträume von mindestens 70 Jahren eher notwendig als nur sinnvoll. Neue Mitglieder, die anfangen Beiträge zu zahlen, bleiben inklusive deren Hinterbliebenen im Durchschnitt mindestens rund 70 Jahre im System. Daher sollte die finanzielle Stabilität auch mindestens über diesen Zeitraum hinweg betrachtet werden. Zusätzlich wird die Zahl der Leistungsbezieherinnen und -bezieher im Verhältnis zu den Beitragszahlerinnen und- zahlern über Jahrzehnte hinweg stärker ansteigen, ein zu kurzer Prognosezeitraum würde dieser Entwicklung nicht gerecht werden.
Letztlich empfehlen wir eine Komplettaktualisierung der Ergebnisse alle drei Jahre, um rechtzeitig und damit mit möglichst geringem Effizienzverlust auf unvorhergesehene Abweichung – im Positiven wie im Negativen – angemessen regieren zu können.
Eine Vorgabe für die Berechnung war, dass die verbleibende Kapitalreserve nicht unter eine Jahrespensionsleistung absinken darf. Weshalb benötigt es diesen „Puffer“?
Dieser „Puffer“ ist aus mehreren wichtigen Gründen notwendig:
- Absicherung gegen kurzfristige Einnahmenausfälle:
Beitragszahlungen können durch unerwartete Ereignisse wie wirtschaftliche Krisen, plötzliche Austritte von Versicherten oder vorübergehende Zahlungsausfälle beeinträchtigt werden. Die Kapitalreserve ermöglicht es, die Rentenzahlungen auch in solchen Situationen zuverlässig zu leisten. - Glättung von Schwankungen:
Die Zahl der Rentnerinnen und Rentner und die Höhe der auszuzahlenden Renten können von Jahr zu Jahr schwanken, etwa durch demografische Veränderungen oder Änderungen im Renteneintrittsalter. Der Puffer hilft, diese Schwankungen abzufedern, ohne sofort die Beitragssätze anpassen zu müssen. - Vermeidung von Liquiditätsengpässen:
Die Kapitalreserve stellt sicher, dass jederzeit genügend liquide Mittel vorhanden sind, um die Rentenzahlungen fristgerecht zu erfüllen. Dies ist besonders wichtig, um das Vertrauen der Versicherten in die Vorsorgeeinrichtung zu erhalten. - Zeitgewinn für Anpassungsmaßnahmen:
Sollte sich die finanzielle Lage der Vorsorgeeinrichtung verschlechtern, bietet der Puffer Zeit, um geeignete Maßnahmen zu planen und umzusetzen, wie zB Beitragserhöhungen, Leistungsanpassungen oder Änderungen in der Anlagestrategie. - Stabilität und Vertrauen:
Ein ausreichender Kapitalpuffer signalisiert finanzielle Solidität und stärkt das Vertrauen der Versicherten und der Öffentlichkeit in die Leistungsfähigkeit der Vorsorgeeinrichtung.
Zusammengefasst: Der Puffer in Höhe einer Jahrespensionsleistung ist eine Sicherheitsreserve, die Liquidität und Stabilität gewährleistet, kurzfristige Risiken abfedert und der Vorsorgeeinrichtung ermöglicht, auch in schwierigen Zeiten ihre Verpflichtungen zuverlässig zu erfüllen. Ohne diesen Puffer wäre das System anfälliger für finanzielle Engpässe und könnte die Rentenzahlungen nicht dauerhaft sicherstellen.
Die Kapitalreserven, die die Versorgungseinrichtungen der einzelnen Rechtsanwaltskammern aktuell besitzen, werden in einem zusammengeführten Modell vollständig eingebracht. Findet damit eine Subventionierung der „ärmeren“ Rechtsanwaltskammern durch jene, die mehr angespart haben, statt?
Ja, das ist unmittelbar so. Allerdings stützen gerade die „ärmeren“ Rechtsanwaltskammern die „reicheren“ im langfristigen Prognoseverlauf, weil deren Demografie (vereinfacht gesagt das Verhältnis aus Rentenbeziehern zu Beitragsleistern) sich deutlich früher stabilisiert.
Zusätzlich profitiert jedes einzelne Mitglied von der vollständigen Kapitaleinbringung, weil die notwendige Steigerung des gemeinsamen Normbeitrages desto geringer ausfällt, je mehr Kapitalreserve zur Verfügung steht.
Wien hat in der VÖR nicht nur etwa die Hälfte der Mitglieder, sondern bringt auch die mit Abstand höchste Kapitalreserve ein. Wäre die VÖR ohne die Teilnahme der Rechtsanwaltskammer Wien überhaupt möglich?
Ich denke, ja. Auch in dieser Hypothese wäre die Versichertengemeinschaft aus der Sicht jeder teilnehmenden Kammer erheblich vergrößert. Allein dadurch entstehen für alle die in der ersten Frage hier dargelegten Vorteile.
Kurz gesagt: Ohne Wien deutlich besser und mit Wien exzellent.
Wie sehen die zukünftigen Beitragshöhen und die Altersrente konkret für das einzelne Mitglied aus? Gibt es regionale Unterschiede je nach Zugehörigkeit zu einer Rechtsanwaltskammer?
Vor bzw außerhalb der Zusammenführung gibt es diese Unterschiede. Zusammengeführt gilt für alle sofort der gemeinsame Normbeitrag und für alle ab Zusammenführung angesammelten Beitragsmonate wird die gemeinsame Basisaltersrente für die künftige Rentenhöhe berücksichtigt. Beitragsmonate bis zum Zeitpunkt der Zusammenführung werden „eingefroren“ (Rucksackprinzip), für diese Beitragsmonate werden die unterschiedlichen Basisaltersrenten der Herkunftskammer(n) für die künftige Rentenhöhe berücksichtigt. Ab Zusammenführung werden die gemeinsame Basisaltersrente und alle einzelkammerbezogenen Basisaltersrenten immer in prozentuell identischer Höhe angepasst.

Sehen Sie auch Nachteile, die sich aus der Zusammenführung der Versorgungseinrichtungen für die Versichertengemeinschaft bzw für das einzelne Mitglied ergeben können?
Für die Vorsorgeeinrichtung Burgenland/Wien ergibt sich eine geringfügig höhere notwendige jährliche Normbeitragssteigerung als in der Einzelbetrachtung, für alle anderen teilnehmenden Rechtsanwaltskammern ist es (deutlich) umgekehrt.
Aus individueller Sicht können unterschiedliche Aspekte dieser Veränderung gerade bei einem im allgemeinen so bedeutendem Thema wie Altersversorgung als Nachteil empfunden werden. Die Zusammenführung umlagefinanzierter Rentensysteme bringt in diesem Fall nachweislich Effizienzgewinne und Risikostreuung, birgt aber auch Herausforderungen und potenzielle Nachteile. Eine sorgfältige Planung, transparente Kommunikation und faire Übergangsregelungen (ich denke dies ist jedenfalls mit dem „Rucksackprinzip“ gelungen) sind entscheidend, um die Nachteile für die Versichertengemeinschaft und die einzelnen Mitglieder zu minimieren.
Wie ist Ihre persönliche Sicht, wird das Pensionssystem der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte durch die Zusammenführung gestärkt?
Absolut und ohne Zweifel, ja, davon könnte ich nicht überzeugter sein!
Vielen Dank für die detaillierten Ausführungen!

DI Sven Jörgen
geb 1969 in Frankfurt a.M.; studierte Technische Mathematik in Wien,
seit 1994 für die Valida Consulting GesmbH tätig, seit 2001 Geschäftsführer, Leiter AK Sozialkapital der Aktuarvereinigung Österreichs (AVÖ), ehemals Gastprofessor an der Universität Salzburg, Lehrender Vortragender an der Technischen Universität Graz
Foto: eap.at | Gerald Mayer-Rohrmoser
1 Die Steiermärkische Rechtsanwaltskammer wird nach aktuellem Stand der VÖR nicht beitreten und ist daher im eingeholten Gutachten über die Zusammenführung nicht berücksichtigt.
02.10.2026
