
Die Rechtsanwaltskammern erwägen bereits seit zehn Jahren, ihre Versorgungseinrichtungen zusammenzuführen. Mit dem BRÄG 2026 (BGBl I 2026/63) wurden nunmehr die gesetzlichen Voraussetzungen für eine solche Zusammenlegung geschaffen. Mag. Michael Aufner ist der Leiter der im BMJ ua für Freie Rechtsberufe zuständigen legistischen Abteilung und zeichnet damit auch für die rechtlichen Rahmenbedingungen für ein zusammengeführtes Versorgungssystem verantwortlich. Die Entscheidung über den Beitritt bleibt jedoch den einzelnen autonomen Rechtsanwaltskammern überlassen.
Welche Vorteile sehen Sie in einer gemeinsamen Versorgungseinrichtung der österreichischen Rechtsanwaltschaft (VÖR)?
Das System der anwaltlichen Versorgungseinrichtungen geht schon auf den Beginn des 20. Jahrhunderts zurück und sowohl Mitte der 50er- als auch Mitte der 90er-Jahre gab es die Diskussion, ob man ins staatliche System wechseln soll. Die Anwaltschaft hat sich damals mit Blick auf ihre Autonomie, das anwaltliche Selbstverständnis und die Unabhängigkeit vom Staat für ein Opting-Out aus dem staatlichen Versorgungssystem entschieden, das der Gesetzgeber ermöglicht hat. Die gesamte Rechtsanwaltschaft, also alle Rechtsanwaltskammern haben damals dafür gestimmt.
Aufgrund der geringen Größe der Versichertengemeinschaft und der Anforderungen, die sich daraus auch für die einzelnen Rechtsanwaltskammern ergeben, ist es im Verlauf der Jahre notwendig geworden, auf neu hinzugekommene Herausforderungen wie demografische Entwicklungen zu reagieren.
Der ÖRAK hat Muster-Satzungen für die einzelnen Satzungen der Rechtsanwaltskammern entwickelt, bei denen das BMJ aufgrund der Genehmigungskompetenz für die Satzungen immer eingebunden war. Der nächste konsequente und logische Schritt war dann die Verlagerung der Satzungskompetenz an den ÖRAK im Jahr 2018. Für uns war allerdings mit Blick auf die heutigen Herausforderungen recht bald klar, dass das nur ein Zwischenschritt sein kann und sollte.
Die demografischen Entwicklungen habe ich bereits angesprochen, man weiß auch nicht, wohin die Reise mit dem Thema KI hingeht und wie viele Personen sich künftig für den Anwaltsberuf entscheiden werden. Darauf muss ein Versorgungssystem reagieren können und damit sind wir bei den Vorteilen: Eine größere Versichertengemeinschaft ist der Knackpunkt.
Wobei die Besonderheit bei der anwaltlichen Altersversorgung ist, dass es sich mit etwa 7.100 Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten und 2.300 Konzipientinnen und Konzipienten generell um eine kleine Versichertengemeinschaft handelt. Umso schwieriger ist es natürlich gerade für kleine Rechtsanwaltskammern im aktuellen System. Man hat verschiedene Marktchancen nicht, hat nicht so leicht die Möglichkeit, auf Entwicklungen wie zB die Vereinbarkeit von Familie und Beruf zu reagieren usw. Viele Dinge, wie zB die Abwicklung der Versorgungsleistung oder die Ermittlung der Beitragshöhen, kann eine einheitliche Versichertengemeinschaft schlicht besser lösen.
Und es ist auch schwer zu vermitteln, dass es bei rund zehntausend Personen, die das betrifft, acht verschiedene Versorgungssysteme 1 gibt.
Da schwingt dann aber doch noch etwas Unsicherheit mit, weil Sie auch sagen, dass das noch immer eine sehr kleine Versichertengemeinschaft ist. Wäre es nicht wesentlich einfacher, die rechtsanwaltliche Versorgungseinrichtung ins staatliche System einzugliedern?
Das staatliche System sieht natürlich auf den ersten Blick wie ein recht sicherer Polster aus, ist allerdings aus unserer Sicht mit dem sich über die Jahrzehnte entwickelten System der anwaltlichen Versorgungseinrichtungen mit den dortigen Rücklagen und den weit in die Zukunft blickenden Berechnungen nicht gleichzusetzen und jedenfalls nur sehr bedingt vergleichbar. Das BMJ hat auch immer klargestellt: Wenn es weitere Schritte in Richtung einer Vereinigung geben soll, muss das ein sicheres System sein und der ÖRAK hat unserer Wahrnehmung und unserer Erfahrung nach diese Dinge sehr beherzigt, hat sich sehr umfassend versicherungsmathematisch informiert und Gutachten einholen lassen, die die Grundlagen für ein dauerhaftes System unter verschiedenen Stressannahmen, wie sich der Stand entwickelt, bilden.
Der Ausblick ist planbarer als im staatlichen System.
Losgelöst von der Grundfrage, ob man ein einheitliches und autonomes System haben will, das sich der Stand selbst schafft und in dem er selbst die Systementscheidungen trifft, ist aus unserer Sicht auch der Ausblick gerade für jüngere Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sehr viel planbarer als im staatlichen System, wo ja die mögliche Beschränkung auf eine bloße Grundpension immer öfter Thema ist und gerade die Jüngeren betreffen würde.
Man darf sich den Wechsel ins staatliche System nicht so vorstellen, dass der Anwaltschaft die Rücklagen, die diese über Jahrzehnte sehr weitblickend gebildet hat, verbleiben würden. Diese Rücklagen würde sich der Staat wohl sehr gerne ins System holen, eine unmittelbare Gegenleistung könnte man sich insofern aber wohl kaum erwarten. Mit Blick auf die Budget-Situation ist überhaupt die Frage, ob der Staat eine weitere Gruppe mit allen Unsicherheiten übernehmen würde, wenn es ein paralleles, funktionierendes System gibt.
Aus Berufs- und Anwaltssicht ist es die konsequentere und weitblickendere Entscheidung, mit den Parametern, die die Anwaltschaft entwickelt hat, und mit den Anforderungen an dieses System, auch unter verschiedenen Stressannahmen und unter Berücksichtigung möglicher demografischer Entwicklungen, in einem System zu bleiben, in dem man in 30 Jahren eine größere Sicherheit hat, mehr zu bekommen als eine staatliche Grundpension.
Das hoffen wir auf jeden Fall.
Es ist klar, eine gewisse Unsicherheitskomponente ist immer dabei, zumal man auch nicht weiß, wie sich der Anwaltsberuf insgesamt entwickeln wird. Aber dass das staatliche System über die nächsten 30, 40 Jahre nicht so bleiben wird, wie es jetzt ist – für diese Einschätzung braucht man kein Prophet zu sein.
Eine große Diskrepanz gibt es beim Erwerb von Pensionsansprüchen zwischen den beiden Systemen. Während die Wartezeit im rechtsanwaltlichen System nur 12 Monate beträgt, müssen im staatlichen System 180 Versicherungsmonate (15 Jahre) erreicht werden, sodass Beitragsmonate von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten (zB im Rahmen des Gerichtsjahrs) oftmals unwiederbringlich verloren gehen. Sehen Sie die Forderung des ÖRAK nach einer höheren Durchlässigkeit zwischen den beiden Systemen gerechtfertigt?
Der Verfassungsgerichtshof hat sich schon wiederholt damit auseinandergesetzt und es als verfassungskonform und im Rahmen der Gestaltungsmöglichkeiten des Gesetzgebers zulässig eingeordnet. Fraglich ist, ob die Systematik aufgrund der heutigen Entwicklungen, die ja gerade auch im Rechtsanwaltsberuf mit häufigeren Wechseln zwischen den Systemen zu beobachten sind, noch zeitgemäß ist. Da bräuchte es tatsächlich ein Umdenken.
In legislativer Hinsicht ist für den Bereich des allgemeinen Sozialversicherungsrechts das Sozialministerium zuständig. Es gibt dazu schon legislative Überlegungen, jedoch werden auf politischer Ebene Schwierigkeiten gesehen: Einmal mehr geht es um die Frage der Finanzierung. Wie viele Versicherte und Mitversicherte, die man jetzt noch nicht auf dem Radar hat, würden neu ins Boot kommen. Wie hoch wären die Versorgungsleistungen? Und es ergibt sich die Frage, ob es eine Besserstellung einer Personengruppe wäre, die dann wiederum das Interesse weiterer Personengruppen wecken würde.
Nichtsdestotrotz glaube ich, dass das ein Thema ist, dem sich die Politik widmen sollte. Das Justizministerium, und zwar sowohl auf fachlicher Ebene als auch von Seiten der Ressortleitung, hat großes Verständnis für das Anliegen, gerade weil es auch ein Thema ist, das die Vereinbarkeit von Beruf und Familie betrifft. Das ist der Frau Bundesministerin ein großes Anliegen. Justizseitig gibt es da sicherlich Unterstützung, aber es handelt sich eben um ein vielschichtiges Problem.
§ 49 Abs 2 RAO sieht bereits jetzt vor, dass zwei oder mehr Rechtsanwaltskammern eine gemeinsame Versorgungseinrichtung schaffen können, wie das bei Wien und Burgenland der Fall ist. Weshalb braucht es ein umfassendes neues Regelwerk?
Schon bisher waren die Versorgungseinrichtungen als Sondervermögen konzipiert, aber wir haben Verständnis für das Anliegen und den Ansatz des ÖRAK, dass es insgesamt einer organisatorischen Neuordnung bedarf, auch um etwa das Thema der Rücklagenbildung zu regeln und Beschlussfassungen zu vereinfachen und diese erforderlichenfalls zu beschleunigen.
Die VÖR ist als Körperschaft des öffentlichen Rechts konzipiert, also als eigenständiger Rechtsträger mit eigenständigen Organen, der Hauptversammlung und dem Vorstand. In der Zusammensetzung haben wir darauf geachtet, dass die Besetzung aus dem Stand heraus passiert und die entsprechenden standesrechtlichen Spielregeln eingehalten werden. Dies ist auch verfassungsrechtlich notwendig, weil es als berufsständische Versorgungseinrichtung eine entsprechende Einflussnahmemöglichkeit und Zusammensetzung bzw Vertretung aus der Anwaltschaft geben muss.
Diese eigenständige Versorgungseinrichtung hat einfach auch veranlagungstechnisch mehr Möglichkeiten. Maßnahmen, die die Vereinbarkeit von Familie und Beruf stärken, sind leichter umzusetzen. Es gibt sehr weitgehende Wünsche hinsichtlich beitragsfreier Zeiten, die ich verstehe und die das BMJ unterstützt, aber wir haben auch gegenüber der Politik schon oft betont, dass es kein Fass ohne Boden sein kann. Irgendwer muss es zahlen.
In einer größeren Versichertengemeinschaft sehen Sie dann mehr Möglichkeiten, solche Maßnahmen zu setzen?
Der Spielraum ist einfach ein größerer, auch von den Möglichkeiten, die man hat, um entsprechende Gewinne am Markt zu lukrieren.
In der VÖR lassen sich Maßnahmen zur Vereinbarkeit von Familie und Beruf leichter umsetzen.
Der ÖRAK hat in den letzten Jahren sehr viele Schritte unternommen, um das Bewusstsein innerhalb der Anwaltschaft entsprechend aufzubereiten, dass alle diese Maßnahmen notwendig sind, aber auch Geld kosten. Wir sehen natürlich die Probleme des einzelnen Anwalts und der einzelnen Anwältin, aber irgendwer muss solche Schritte innerhalb dieses Systems auch beitragsseitig finanzieren. Es muss ein in sich stimmiges System sein, weil es sonst ein Punkt sein kann, warum man sich gegen die Anwaltschaft entscheidet.
Der ÖRAK setzt aber aus unserer Sicht die Schritte mit entsprechendem Weitblick und es würde uns sehr freuen, wenn der Schritt zur VÖR ein nächstes wesentliches Puzzleteil ist, um die Attraktivität des Berufs wieder zu steigern.
Eine konkrete Maßnahme, die die Vereinbarkeit von Familie und Beruf verbessern soll, hat es mit dem BRÄG 2026 in § 53 Abs 2 Z 4 RAO gegeben. Bitte erläutern Sie.
Es geht um die Frage, welche Versicherungszeiten man beitragsfrei erwerben kann. Da hat es schon bisher Regelungen gegeben, die dann auf Ebene der Rechtsanwaltskammern entsprechend umgesetzt werden müssen. Der Zeitraum dieser beitragsfreien Zeit wurde jetzt substanziell auf zwölf Monate ausgeweitet. Weiterhin sind die Zeiten des Mutterschutzes als beitragsfreie Zeit abgedeckt.
Es ist auch möglich, dass dann, wenn eine Rechtsanwältin und ein Rechtsanwalt gemeinsam ein Kind bekommen, beide die Beitragsbefreiung in Anspruch nehmen.
Die Politik wäre auf breiter Ebene auch zu weiteren Maßnahmen bereit; mit eine wesentliche Voraussetzung dafür ist aber sicherlich, dass sich die VÖR gut entwickelt.
Das ist noch ein wesentlicher Punkt: Nicht der Gesetzgeber legt die gemeinsame Versorgungseinrichtung fest, sondern die Rechtsanwaltskammern entscheiden durch Abstimmung in der jeweiligen Plenarversammlung selbst darüber, ob sie der VÖR beitreten oder nicht. Was passiert, wenn sich einzelne Rechtsanwaltskammern dagegen entscheiden?
Für das BMJ war bei der Diskussion wesentlich, dass die Rechtsanwaltskammern nicht überrumpelt werden und gegen ihren Willen ihr bisheriges System aufgeben müssen. Es gibt ja die Sorge einzelner Rechtsanwaltskammern bzw einzelner Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, dass in einem neuen System Rücklagen, die über Jahrzehnte aufgebaut wurden, in gewisser Weise aufgegeben und dann vielleicht höhere Beiträge gezahlt werden müssen oder schlechtere Leistungen bezogen werden.
Für das einzelne Mitglied sollen sich keine Nachteile ergeben.
Die Begleitmaßnahmen, die der ÖRAK auf operativer Ebene gesetzt hat, durch Einholung entsprechender Gutachten und Aufbereitung der Thematik, machen deutlich, dass man diese Sorgen sehr ernst nimmt, gleichzeitig aber auch schlüssig ausräumen und zeigen kann, dass das neue System insgesamt wesentliche Vorteile für seine Mitglieder mit sich bringen wird und auch für den einzelnen beim Umstieg keine nachteiligen Folgen drohen. Bei einer kritischen Auseinandersetzung gerade mit den schon angesprochenen Eckelementen der Neuordnung – mehr Versicherte, mehr Flexibilität und mehr Durchschlagskraft am Markt in der Veranlagung – kommt man an dieser aus meiner Sicht letztlich nicht vorbei.
Wenn sich eine Rechtsanwaltskammer dessen ungeachtet gegen die VÖR entscheidet, bleibt das System dieser Rechtsanwaltskammer so bestehen, wie es jetzt ist. Es wird sogar wieder mehr „altes“ System, da die Satzungen in diesem Fall wieder in die Kompetenz der Plenarversammlung kommen. Ich glaube aber, dass auch eine solche Entscheidung einer Rechtsanwaltskammer gegen die VÖR wohl nur ein Zwischenschritt wäre, weil die VÖR mit ihren Ergebnissen, der Gestaltung und Aufbereitung und der Transparenz, die es geben wird, für sich selbst sprechen wird. Das ist ein zeitgemäßes System, dem man sich auf Dauer nicht verschließen sollte und gerade im eigenen Interesse letztlich wohl auch nicht verschließen kann.
Man sollte sich die Dinge in Ruhe ansehen, aber auch nicht zu zögerlich sein. Ich appelliere daran, sich als einzelne Rechtsanwältin, als einzelner Rechtsanwalt über das neue System zu informieren, sich ein möglichst umfassendes Bild zu machen und dann in der Plenarversammlung die entsprechende Entscheidung zu treffen.
Abseits der VÖR - welche weiteren Neuerungen bringt das BRÄG 2026?
Beim Institut des Kammerkommissärs haben wir uns darum bemüht, eine Präzisierung und klarere Abgrenzung der Befugnisse und der geforderten Tätigkeiten vorzunehmen. Der Kammerkommissär soll nicht Rechtsnachfolger des ausgeschiedenen Rechtsanwalts sein, sondern er soll für eine ordnungsgemäße „Abwicklung“ der Geschäfte Sorge tragen.
Im rechtsanwaltschaftlichen Gesellschaftsrecht haben wir einige Klarstellungen und Änderungen vorgenommen, insb ist ausdrücklich klargestellt, unter welchen Voraussetzungen die FlexKap in das System der Rechtsanwaltsgesellschaften einfließt.
Ein weiterer wesentlicher Punkt sind die Änderungen beim Gesellschafterkreis einer Rechtsanwaltsgesellschaft. Die Möglichkeit, dass man Rechtsanwaltsgesellschafter wird, ohne Anwältin oder Anwalt zu sein, war rein aus einem Versorgungsgedanken für Ehegatten, Kinder und Hinterbliebene vorgesehen, ist aber in der Systematik nicht schlüssig und wurde auch in der Praxis vergleichsweise selten genutzt. Wir haben das – auch im Lichte der Rechtsprechung des EuGH – für neue Fälle abgeschafft. Für bestehende Gesellschaften ändert sich nichts.
Letztlich gibt es noch Anpassungen im Rechtsanwaltsprüfungsgesetz bei Prüferwechseln, Verhinderungen bei Prüfungen, die Möglichkeit von Videoprüfungen, etc. Die Details sind bitte dem Gesetz zu entnehmen.
Weitere Hinweise finden sich in unserem Beitrag zum BRÄG 2026 unter „Wichtige Informationen“. Vielen Dank für das Gespräch!

Mag. Michael Aufner
geb 1971 in Lienz, verheiratet, 3 Kinder; studierte Rechtswissenschaften an der Universität Wien; seit 2000 im BMJ, 2003/2004 Richter am BG für Handelssachen Wien, seit 2008 Leitender Staatsanwalt in der Abt I 6 des BMJ und zuständig für Freie Rechtsberufe, Sachverständige, Dolmetscher/innen und Amtshaftungssachen
Fotos: Werner Himmelbauer
25.08.2026


