Zivilrecht

Verwendungsklausel: Leistungsfreiheit des Kaskoversicherers

AnwBl 2026/217 - Moritz Zoppel

§ 6 VersVG

Die Verwendungsklausel im Sinne von Art 7.1 AKB 2017 ist eine Obliegenheit.
Durch die Verwendungsklausel soll verhindert werden, dass eine gefahrenträchtigere Verwendung des Fahrzeugs verschwiegen wird, um eine geringere Prämie zu zahlen. Die Durchführung einer Privatfahrt bei einer vereinbarten Verwendung des Fahrzeugs für „Probefahrten“ stellt demnach eine Obliegenheitsverletzung dar.
Ein durchschnittlich verständiger Versicherungsnehmer versteht unter einer „privaten Verwendung“ grundsätzlich eine Nutzung zu privaten Zwecken ohne Zusammenhang mit einer gewerblichen oder betrieblichen Tätigkeit, wie sie im allgemeinen Sprachgebrauch üblich ist.
Liegt eine äquivalenzwahrende Obliegenheit nach § 6 Abs 1a Satz 1 VersVG vor, dann bestimmen sich die Rechtsfolgen einer Verletzung in erster Linie nach dem für alle primären Obliegenheiten geltenden § 6 Abs 1 VersVG. § 6 Abs 1a Satz 1 VersVG enthält für den Teilbereich der Leistungsfreiheit jedoch eine zusätzliche Regelung, indem er eine Proportionalitätsregel einführt. Diese stellt, anders als jene nach § 6 Abs 2 VersVG, nicht auf den „Kausalitätsgrad“, sondern auf den „Äquivalenzgrad“ ab. Die vereinbarte Leistungsfreiheit tritt nur in dem Verhältnis ein, in dem die vereinbarte Prämie, hinter der für das höhere Risiko vorgesehenen Prämie zurückbleibt.
Quotenmäßige Leistungsfreiheit setzt voraus, dass der Versicherer das höhere Risiko gegen höhere Prämie überhaupt versichert hätte.
Der Versicherungsnehmer hat nachzuweisen, dass der Versicherer das höhere Risiko zu höheren Prämien versichern würde.

OGH 15. 4. 2026, 7 Ob 34/26i

Aus den Entscheidungsgründen

[25] 4. Soweit sich die Klägerin im Rechtsmittelverfahren auf einen Kausalitätsgegenbeweis beruft, hat sie einen solchen – worauf bereits das Berufungsgericht zutreffend hingewiesen hat – im erstinstanzlichen Verfahren nicht angetreten und keine konkreten Tatsachenbehauptungen dazu erstattet. Damit besteht kein Anlass, auf diese Frage näher einzugehen.
[26] 5. Die Klägerin verweist darauf, dass selbst bei Verletzung der Obliegenheit nach Art 7.1 AKKB 2017 die vereinbarte Leistungsfreiheit gemäß § 6 Abs 1a VersVG nur in dem Verhältnis eintrete, in dem die vereinbarte hinter der für das höhere Risiko tarifmäßig vorgesehenen Prämie zurückbleibe.
[27] 5.1. Liegt eine äquivalenzwahrende Obliegenheit nach § 6 Abs 1a Satz 1 VersVG vor, dann bestimmen sich die Rechtsfolgen einer Verletzung in erster Linie nach dem für alle primären Obliegenheiten geltenden § 6 Abs 1 VersVG. § 6 Abs 1a Satz 1 VersVG enthält jedoch für den Teilbereich der Leistungsfreiheit eine zusätzliche Regelung, indem er außerdem eine Proportionalitätsregel einführt. Diese stellt anders als jene nach § 6 Abs 2 VersVG nicht auf den „Kausalitätsgrad“, sondern auf den „Äquivalenzgrad“ ab. Die vereinbarte Leistungsfreiheit tritt nur in dem Verhältnis ein, in dem die vereinbarte hinter der für das höhere Risiko tarifmäßig vorgesehenen Prämie zurückbleibt (7 Ob 81/15k mwN).
[28] 5.2. Der Versicherer hat die objektive Verletzung der Obliegenheit durch den Versicherungsnehmer zu behaupten und zu beweisen (RS0043728 [T 1, T 5]). Bei einer Obliegenheit nach § 6 Abs 1a Satz 1 VersVG muss dann der Versicherungsnehmer beweisen, dass ihn nicht einmal leichte Fahrlässigkeit trifft. Da § 6 Abs 1a Satz 1 VersVG eine im Vergleich zu § 6 Abs 1 VersVG den Versicherungsnehmer begünstigende Regel ist, hat der Versicherungsnehmer auch nachzuweisen, dass der Versicherer das höhere Risiko zu höheren Prämien versichert (7 Ob 81/15k mwN; vgl Perner, Privatversicherungsrecht2 4.60).
[29] 5.3. Die Beklagte versichert nach dem festgestellten Sachverhalt prinzipiell keine Fahrzeuge, die für Botendienste oder Essenslieferungen verwendet werden. Damit steht jedoch fest, dass der Versicherer das höhere Risiko der Verwendung des Fahrzeugs im Rahmen des Restaurantbetriebs selbst zu höheren Prämien nicht übernommen hätte. Die vereinbarte Leistungsfreiheit tritt somit in voller Höhe ein.

PD Dr. Moritz Zoppel, LL.M. (Cambridge)

Privatdozent am Institut für Zivil- und Zivilverfahrensrecht an der WU Wien