Wichtige Infos

Vertreterversammlung des ÖRAK

Mit Beschluss der Vertreterversammlung des Österreichischen Rechtsanwaltskammertags vom 17.9.2026 haben die Delegierten zur Vertreterversammlung Änderungen

  • der Richtlinien für die Ausübung des Rechtsanwaltsberufs (RL-BA 2015),
  • der Verordnung der Vertreterversammlung des Österreichischen Rechtsanwaltskammertags über die Versorgungseinrichtungen Teil A der österreichischen Rechtsanwaltskammern (Satzung Teil A 2018),
  • der Verordnung der Vertreterversammlung des Österreichischen Rechtsanwaltskammertags über die Versorgungseinrichtungen Teil B der österreichischen Rechtsanwaltskammern (Satzung Teil B 2018)

vorgenommen. 

Ebenfalls wurde das Vorläufige Statut der Versorgungseinrichtung der österreichischen Rechtsanwaltschaft beschlossen und es erfolgte die Wahl des ÖRAK-Präsidiums.

Die entsprechenden Kundmachungen und Erläuterungen der Vertreterversammlung finden Sie auf der Website des ÖRAK unter Kundmachungen bzw Erläuterungen des ÖRAK.

Wahl des Präsidiums des ÖRAK

Rechtsanwalt Präsident Dr. Armenak Utudjian sowie die beiden Präsidenten-Stellvertreter Rechtsanwältin Mag.a Petra Cernochova und Rechtsanwalt MMag. Dr. Rupert Manhart wurden in ihren Funktionen wiedergewählt. Rechtsanwältin Dr.in Daniela Schiesl-Müller wurde erstmals zur Präsidenten-Stellvertreterin des Österreichischen Rechtsanwaltskammertages gewählt.

Änderung der RL-BA 2015

Mit der Ergänzung des § 35 Abs 1a RL-BA 2015 wird ein verpflichtender Fächerkorb von 16 sogenannten 1a-Halbtagen eingeführt, damit Rechtsanwaltsanwärterinnen und Rechtsanwaltsanwärter eine einheitliche praxisbezogene Mindestausbildung insb im Verfahrensrecht, in der Schriftsatzverfassung sowie im Berufs-, Standes-, Kosten- und Honorarrecht erhalten. Die Vorgabe gilt nur für Personen, die ab 1.1.2027 erstmals eingetragen werden, erhöht aber nicht die insgesamt erforderlichen 42 Ausbildungshalbtage, sondern ordnet einen Teil davon verbindlich bestimmten Kernfächern zu.

Mit der Änderung in § 43 Abs 4a kommt es zu einer Ergänzung in Bezug auf Auszahlungen von Bargeld von Sammelanderkonten und Anderkonten. Bargeldauszahlungen von Sammelanderkonten und Anderkonten sind grundsätzlich untersagt, mit einer Ausnahme für Konten, die einer gerichtlichen Kontrolle unterliegen.

Die Änderung der RL-BA 2015 ist am 22.9.2026 in Kraft getreten.

Änderung der Satzung Teil A 2018 und der Satzung Teil B

Im BRÄG 2026 wurde auf Initiative der österreichischen Rechtsanwaltschaft die Möglichkeit geschaffen, in der Satzung Teil A 2018 und in der Satzung Teil B 2018 weiterführende Maßnahmen zur Vereinbarkeit von Familie und Rechtsanwaltsberuf setzen. Die bereits bestehenden Möglichkeiten einer teilweisen Befreiung von Beiträgen zur rechtsanwaltlichen Versorgungseinrichtung wurden erweitert. Gleichzeitig wurde im BRÄG 2026 der teilweise beitragsfreie Erwerb entsprechender Versicherungszeiten weiter ausgebaut. Die Änderungen der Satzung dienen der Umsetzung dieser durch das BRÄG 2026 geschaffenen Möglichkeiten.

Darüber hinaus wurde die Gelegenheit genutzt, diverse Redaktionsversehen auszubessern.

Nach der gesetzlich vorgesehenen Genehmigung durch das Bundesministerium für Justiz wurden die Änderungen am 29.9.2026 kundgemacht. Sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist (siehe § 60 Abs 3 Satzung Teil A 2018 und § 70 Abs 3 Satzung Teil B 2018), treten die geänderten Bestimmungen mit 30.9.2026 in Kraft.

Vorläufiges Statut der Versorgungseinrichtung der österreichischen Rechtsanwaltschaft

Mit dem BRÄG 2026 wurde die gesetzliche Grundlage zur Zusammenführung der rechtsanwaltlichen Versorgungseinrichtungen geschaffen. Mit Beschluss von sechs Rechtsanwaltskammern wird die Versorgungseinrichtung der österreichischen Rechtsanwaltschaft gegründet. Die entsprechenden Gründungsbeschlüsse werden in den Plenarversammlungen der Rechtsanwaltskammern gefasst. Nach § 49a Abs 2 RAO setzt eine solche Beschlussfassung voraus, dass bereits ein von der Vertreterversammlung des Österreichischen Rechtsanwaltskammertags zu beschließendes Vorläufiges Statut der Versorgungseinrichtung der österreichischen Rechtsanwaltschaft vorliegt und dieses den Kammermitgliedern zumindest eine Woche vor der Abstimmung zur Verfügung gestellt wurde.

Die Beschlussfassung über das Vorläufige Statut ist in der Vertreterversammlung am 17.9.2026 erfolgt. Das Vorläufige Statut wurde am 21.9.2026 auf der Website des ÖRAK veröffentlicht.