Vergaberechtsgesetz 2026
Mit BGBl I 2026/8 wurde das Vergaberechtsgesetz 2026 kundgemacht, das größtenteils mit 1.3.2026 in Kraft getreten ist und das Bestbieterprinzip weiter stärkt. Die Schwellenwerte wurden nun dauerhaft in das BVergG übernommen, die Schwellenwerteverordnung 2025 tritt damit zeitgleich außer Kraft. Direktvergaben sind nun zulässig, wenn der geschätzte Auftragswert € 143.000,- (bei Bauaufträgen: € 200.000,-) nicht erreicht. Bei Direktvergaben mit vorheriger Bekanntmachung beträgt der Wert bei Bauaufträgen € 2 Mio.
Vergabeverfahren, die vor dem 1.3.2026 eingeleitet wurden, sind noch nach dem BVergG 2018 zu Ende zu führen.
Mit 1.10.2026 werden die Vorschriften zur Nutzung von Standardformularen (eForms) auch im Unterschwellenbereich verpflichtend.
10.03.2026