Zivilverfahrensrecht

Verbandsklage auf Abhilfe: Gleichartigkeit der Sachverhalte als Prozessvoraussetzung

AnwBl 2026/139 - Thomas Garber, Florian Scholz-Berger

§§ 11, 624, 626 ZPO

Die Verbandsklage auf Abhilfe hat gem § 624 Abs 1 ZPO ein bestimmtes Begehren auf Abhilfe von zumindest 50 Verbrauchern aufgrund von im Wesentlichen gleichartigen Sachverhalten gegen denselben Unternehmer zu enthalten, das von der qualifizierten Einrichtung geltend gemacht wird, und die Tatsachen, auf welche sich die Ansprüche in Haupt- und Nebensachen gründen, im Einzelnen kurz und vollständig anzugeben.
Das Vorliegen von „im Wesentlichen gleichartigen Sachverhalten“ ist eine besondere Prozessvoraussetzung der Verbandsklage auf Abhilfe.
Das Fehlen einer allgemeinen oder besonderen Voraussetzung für das Verbandsklageverfahren hat das Gericht von Amts wegen oder auf Einrede durch Zurückweisung der Klage wahrzunehmen (§ 626 Abs 1 Satz 1 ZPO). Dieser Beschluss ist selbständig anfechtbar.
Zunächst ist zu klären, ob die Prüfung der allgemeinen und besonderen Voraussetzungen für das Verbandsklageverfahren auch in limine litis erfolgen kann. Für eine differenzierte Behandlung von allgemeinen und besonderen Prozessvoraussetzungen besteht aufgrund des Wortlauts des § 626 Abs 1 ZPO keine hinreichende Grundlage im Gesetz. Das Bestreben der Materialien nach Verfahrensökonomie wird am ehesten gefördert, wenn (ähnlich wie etwa in den Fällen des § 230 Abs 2 ZPO) die Zurückweisung der Klage wegen des Fehlens von Prozessvoraussetzungen jederzeit und damit auch schon vor Streitanhängigkeit erfolgt.
Eine Verbandsklage auf Abhilfe kann zulässig sein, wenn die Ansprüche der Verbraucher daraus resultieren, dass sich die Unzulässigkeit der jeweils eingehobenen Kreditbearbeitungsgebühren auf im Wesentlichen gleichartige Sachverhalte stützt. Insbesondere würde das Vorliegen gleichartiger Darlehensverträge oder zumindest gleichartiger Klauseln betreffend die Kreditbearbeitungsgebühr für die Zulässigkeit sprechen. Ob tatsächlich „im Wesentlichen gleichartige Sachverhalte“ im Sinne des § 624 Abs 1 ZPO vorliegen, ist als Rechtsfrage anhand der konkreten Prozessbehauptungen des Klägers zu prüfen.
Dass sich für alle Kreditverhältnisse die Rechtsfrage der Zulässigkeit der Vereinbarung eines Bearbeitungsentgelts stellt, reicht für die in Rede stehende Prozessvoraussetzung nicht hin, weil für gleichartige Rechtsfragen anders als für gleichartige Sachverhalte eine Verbandsklage auf Abhilfe nicht offensteht.
Folglich sind die den klagsgegenständlichen Rechtsverhältnissen zugrunde liegenden, gemeinsamen Sachverhaltselemente schon in der Klage darzulegen. Ob die Sachverhalte „im Wesentlichen gleichartig“ sind, ist im Vorprüfungsverfahren eine vom Gericht auf Basis der Klagsangaben zu beurteilende Rechtsfrage.

OGH 27. 1. 2026, 9 Ob 111/25a

Univ.-Prof. Mag. Dr. Thomas Garber

Universitätsprofessor an der JKU Linz und Vorstand des Instituts für Zivilverfahrensrecht

Anmerkungen

1. In der vorliegenden E befasst sich der OGH erstmals mit der durch die VRUN 1 eingeführten Verbandsklage auf Abhilfe (§§ 623ff ZPO iVm § 5 Abs 2 QEG). Die E spricht eine Reihe von Fragen im Zusammenhang mit dem neuen Klageregime an; die vorliegende Besprechung kann nur auf einzelne Aspekte eingehen.
2. Der österr Gesetzgeber hat sich bei der Umsetzung der VK-RL für ein stark am Bündelungskonzept der „Sammelklage österreichischer Prägung“ orientiertes Modell entschieden, das nur wenige Merkmale einer echten kollektiven Leistungsklage aufweist. 2 Ein Kerncharakteristikum dieser – zu Recht kritisierten – 3 Ausgestaltung ist, dass von vornherein konkrete Ansprüche individueller Verbraucher geltend gemacht werden müssen. Während es etwa das dt VDUG genügen lässt, dass Ansprüche von 50 Verbrauchern von der Klage betroffen sein „können“, 4 hat in Ö bereits die Klage „[...] ein bestimmtes Begehren auf Abhilfe von zumindest 50 Verbrauchern aufgrund von im Wesentlichen gleichartigen Sachverhalten [...] zu enthalten [...]“ (§ 624 Abs 1 ZPO). Die Erfüllung des Verbraucherquorums durch Begehren, die die in § 624 Abs 1 ZPO genannten Voraussetzungen erfüllen, ist (besondere) Voraussetzung für die Zulässigkeit der Abhilfeklage; daher steht ein diesbezüglicher Mangel einer Anordnung der „Durchführung des Verfahrens“ entgegen und führt gem § 626 ZPO zur Zurückweisung der Klage noch im vorgelagerten ersten Verfahrensabschnitt. 5
3. Ein zentraler Streitpunkt im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung wird regelmäßig die Frage sein, ob Ansprüche von zumindest 50 Verbrauchern, auf „im Wesentlichen gleichartigen Sachverhalten“ beruhen. Ob dies zutrifft, ist, wie der OGH in der vorliegenden E (s insb Rz 27) treffend hervorhebt, anhand der konkreten, von der Qualifizierten Einrichtung (QE) zu den einzelnen Ansprüchen erstatteten Tatsachenbehauptungen zu prüfen. 6 Deshalb hat die klagende QE zu den geltend gemachten Ansprüchen jedenfalls so viel konkretes Tatsachensubstrat vorzutragen, dass die Beurteilung dieser Voraussetzung ermöglicht wird. Dies hängt eng mit der Frage zusammen, welchen Maßstab man an die Gleichartigkeit der Sachverhalte anlegt. 7 Der OGH zeigt in der vorliegenden E zumindest eine deutliche Sympathie für jene Ansicht, wonach sich die Auslegung von § 624 Abs 1 ZPO an den zur formellen Streitgenossenschaft (§ 11 Abs 1 Z 2 ZPO) entwickelten Grundsätzen zu orientieren habe, ohne sich in dieser Frage ganz explizit festzulegen. Trotz der ähnlichen Formulierung 8 ist fraglich, in welchem Ausmaß die Rsp zu § 11 Z 2 ZPO belastbare Orientierungspunkte für die Auslegung von § 624 Abs 1 ZPO bieten kann, 9 zumal zwischen den beiden Normen rechtsfolgenseitig insofern Unterschiede bestehen, als eine Bündelung iSv § 624 Abs 1 ZPO eine besondere Zuständigkeit (§ 630 Abs 1 ZPO) und die Anwendbarkeit eigener, auf die gebündelte Erledigung zugeschnittener Verfahrensbestimmungen nach sich zieht. Letztlich wird aus teleologischer Sicht der entscheidende Prüfstein bei der Handhabung von § 624 Abs 1 ZPO sein, ob relevante gemeinsame (Vor-)Fragen zu klären sind und aus diesem Grund die gemeinsame Verhandlung und Entscheidung im Rahmen des Verbandsklageverfahrens zweckdienlich erscheint. 10
4. Dabei ist kein strenger Maßstab anzulegen, 11 es bedarf aber irgendeiner maßgeblichen Überschneidung, aus der sich ein „gemeinsamer Kern“ 12 in Form von für alle Ansprüche relevanten festzustellenden Tatsachen oder einer relevanten Schnittmenge auf Ebene der rechtlichen Beurteilung ergibt. Insofern konnte sich die Gleichartigkeit der Sachverhalte, wie der OGH zu Recht festhält, im vorliegenden Fall nicht bereits daraus ergeben, dass jeweils Kreditverträge bestanden, in denen irgendeine Form von Kreditbearbeitungsentgelten vereinbart worden war. Ohne Berücksichtigung der Umstände, aufgrund derer jeweils die (Un-)Zulässigkeit beurteilt werden kann, lässt sich nicht prüfen, ob die Sachverhalte mit Blick auf die vorzunehmende Beurteilung entsprechend ähnlich sind. Aus dem klägerischen Vorbringen ergab sich nicht einmal, ob und inwiefern sich die Klauseln über die Bearbeitungsentgelte in den jeweiligen Kreditverträgen inhaltlich deckten, was aber wohl ein wesentliches Kriterium für eine entsprechende Gleichartigkeit der Sachverhalte gewesen wäre. 13 Ob eine vereinbarte Kreditbearbeitungsgebühr im Einzelfall gröblich benachteiligend ist, lässt sich nicht allein aufgrund der Textierung der betreffenden Vertragsklausel beurteilen; nach der Rsp kommt es darauf an, ob ein grobes Missverhältnis zwischen der jeweiligen Höhe des Bearbeitungsentgelts und dem tatsächlichen Aufwand der Bank für die dadurch abgegoltenen Tätigkeiten besteht. 14 Dies greift der OGH in der vorliegenden E auf und hält fest, dass es sich dabei um eine Rechtsfrage handle, „für die es konkrete Tatsachenbehauptungen zu den einzelnen Rechtsverhältnissen“ brauche (Rz 27 der E); mangels derartiger Behauptungen sei nicht beurteilbar, ob die Sachverhalte im Wesentlichen gleichartig seien. Soweit die vom OGH in diesem Zusammenhang erwähnten Umstände für die Beurteilung der Unwirksamkeit relevant sind (dies dürfte etwa jedenfalls auf die Höhe der Bearbeitungsgebühr, isoliert betrachtet aber wohl nicht auf jene der Kreditbeträge, zutreffen), erscheint es nachvollziehbar, sie bei der Gleichartigkeitsprüfung zu beachten und ein entsprechendes Vorbringen zu verlangen. Letztlich tätigt der OGH in der vorliegenden E keine explizite Aussage darüber, unter welchen konkreten Voraussetzungen er eine ausreichende Gleichartigkeit der klagsgegenständlichen Sachverhalte bejaht hätte. Der eigentliche Grund für die Bestätigung der Zurückweisung war nämlich nicht die mangelnde Erfüllung des 50-Verbraucher-Quorums durch hinreichend viele, hinreichend gleichartige Ansprüche. Vielmehr scheiterte die Zulässigkeit bereits am Fehlen von Tatsachenbehauptungen, die eine Überprüfung dieser Voraussetzung ermöglicht hätten.
5. Nach alledem lässt sich bei der Abhilfeverbandsklage die Zulässigkeitsprüfung, insb in Hinblick auf das Gleichartigkeitserfordernis, auch nicht so scharf von der Frage der Schlüssigkeit der Anspruchsbehauptung trennen, wie es in Rz 22 der E anklingt. 15 Gewiss ist die Schlüssigkeit – also die Frage, ob sich das geltend gemachte Begehren in rechtlicher Hinsicht aus den zu seiner Stützung vorgebrachten Tatsachen ableiten lässt – 16 auch bei der Verbandsklage eine Frage der Beurteilung in der Sache, weshalb die Unschlüssigkeit – wenn es zur Durchführung des Verfahrens kommt – jedenfalls auf Ebene der Sachentscheidung wahrnehmbar bleiben muss. 17 Um mit Blick auf das Gleichartigkeitserfordernis beurteilen zu können, ob die Ansprüche von zumindest 50 Verbrauchern von der Lösung gemeinsamer (Vor-)Fragen abhängen, wird es aber erforderlich sein, dass zumindest in Grundzügen klar ist, worauf sich die Ansprüche in tatsächlicher Hinsicht stützen, 18 und ob dieses Vorbringen das Begehren in rechtlicher Hinsicht zu tragen vermag. Dies deckt sich auch damit, dass der Gesetzgeber durch die Notwendigkeit, von vornherein konkrete Ansprüche von zumindest 50 Verbrauchern zu behaupten, sichtlich eine Art Seriösitätsschwelle für die Durchführung des Verfahrens errichten wollte; 19 durch gänzlich unschlüssige Anspruchsbehauptungen wird diese Schwelle wohl nicht überschritten. Demnach wird es mit Blick auf die Zulässigkeitsprüfung nötig sein, dass alle anspruchsbegründenden Sachverhaltselemente zumindest in allgemeiner Form behauptet sind; 20 vollständig zu substantiieren sind – zumindest in Folge der Erhebung einer entsprechenden Einrede durch den Beklagten – in der Phase der Zulässigkeitsprüfung jene Anspruchsvoraussetzungen, die zugleich für die Prüfung der Zulässigkeit (insb für die Beurteilung der Gleichartigkeit oder der Verbrauchereigenschaft) relevant sind (s oben 2.). 21

Assoz. Prof. Dr. Florian Scholz-Berger

assoziierter Professor am Institut für Zivilverfahrensrecht der Universität Wien


 

1 Verbandsklagen-Richtlinie-Umsetzungs-Novelle BGBl I 2024/85.

2 Siehe dazu etwa Wilfinger, Feststellungsbegehren im AGB-Recht, ÖJA 2024, 222 (244f).

3 Siehe etwa Kodek, Die neue Verbandsklage – Überblick und erste Einschätzung, Zak 2024, 328 (331).

4 So § 4 Abs 1 VDUG; dies muss der klagende Verband nach dem Gesetzeswortlaut bloß „nachvollziehbar darlegen“; vgl dazu Stadler in Musielak/Voit (Hrsg), ZPO22 (2025) § 4 VDUG Rz 12.

5 Vgl etwa Lovrek in Klicka/Koller (Hrsg), ZPO6 (2025) § 626 Rz 2ff.

6 Vgl Oberhammer in Kodek/Oberhammer (Hrsg), ZPO-ON: Die neue Verbandsklage (in Druck) § 624 ZPO Rz 15.

7 Siehe den Überblick zum Meinungsstand in Rz 17f der vorliegenden E.

8Anzenberger/Mühlbacher, Die Verbandsklagen-Richtlinie-Umsetzungsnovelle (VRUN) – Teil 2, RdW 2024, 810 (811).

9Oberhammer in Kodek/Oberhammer, Verbandsklage § 624 ZPO Rz 14.

10Oberhammer in Kodek/Oberhammer, Verbandsklage § 624 ZPO Rz 14.

11 Vgl idS etwa Huber in Klauser/Kolba/Huber (Hrsg), Handbuch Sammelklagen (2025) Rz 2.119.

12 ErlRV 2602 BlgNR 27. GP 3.

13 IdS auch Oberhammer in Kodek/Oberhammer, Verbandsklage § 624 ZPO Rz 14.

14 Vgl etwa 2 Ob 52/25y EvBl 2026/24 (Burtscher) mwN; krit dazu Graf, Neues vom OGH zur Kreditbearbeitungsgebühr, ÖBA 2025, 861 (863ff).

15 Vgl zur Bedeutung der schlüssigen Anspruchsbehauptung für die Prüfung der Zulässigkeitsvoraussetzungen insb Schumann in Kodek/Oberhammer, Verbandsklage §§ 625, 626 ZPO Rz 9.

16 Ausf Geroldinger in Fasching/Konecny (Hrsg), Kommentar zu den Zivilprozessgesetzen III/13 § 226 ZPO Rz 192ff.

17 Vgl 1 Ob 153/25v Rz 78; weiters Lovrek in Klicka/Koller, ZPO6 § 626 Rz 8.

18 Vgl Huber in Klauser/Kolba/Huber, Handbuch Rz 2.119.

19 Vgl ErlRV 2602 BlgNR 27. GP 3, 16.

20 Vgl zum erwähnten Maßstab Lovrek in Klicka/Koller, ZPO6 § 624 Rz 21; Oberhammer in Kodek/Oberhammer, Verbandsklage § 624 ZPO Rz 21.

21Lovrek in Klicka/Koller, ZPO6 § 624 Rz 21, § 626 Rz 5; iaR wird die Erhebung dieser Informationen – etwa durch Sichtung und Aufarbeitung von Vertragsurkunden und sonstigen Unterlagen „ihrer“ Verbraucher – der klagenden QE auch iSv § 624 Abs 5 ZPO zumutbar sein; eine Absenkung des Maßstabs könnte allenfalls nur dann in Betracht gezogen werden, wenn es im Einzelfall um Umstände aus der Sphäre des Beklagten gehen sollte, zu denen der QE ein vollständig substantiiertes Vorbringen mangels ausreichenden Informationszugangs (noch) nicht zumutbar ist (vgl Oberhammer in Kodek/Oberhammer, Verbandsklage § 624 ZPO Rz 21).