Wichtige Infos

„Urteilsausfertigungsgebühr“ ab 1.10.2026 in Kraft!

Wie bereits im Beitrag zum Budgetbegleitgesetz 2027-2028 angekündigt, tritt mit 1.10.2026 die Bestimmung § 2 Z 1 lit c GGG in Kraft (BGBl I 2026/62), wonach eine Pauschalgebühr in Höhe des Viertels der Pauschalgebühr für die Berufung (TP 2) dann fällig wird, wenn eine Berufung nach mündlicher Verkündung des Urteils angemeldet, jedoch nicht ausgeführt wird. Die Gebühr entsteht bereits mit der Anmeldung der Berufung, ist aber nur dann zu entrichten, wenn die Berufung nicht erhoben wird, und wird mit Verstreichen der vierwöchigen Berufungsfrist ab Zustellung des vollschriftlichen Urteils fällig. Nähere Details finden Sie auch in der GGG-Richtlinie TP 1-3 und 12 unter Punkt H.

Der ÖRAK erachtet es als rechtsstaatlich bedenklich, für die Ausfertigung des Urteils eine weitere Gebühr, nämlich ein Viertel der Pauschalgebühr nach TP 2, zusätzlich bezahlen zu müssen, wenn doch die Pauschalgebühr für das gesamte erstinstanzliche Verfahren nach TP 1 bereits entrichtet ist.

Um gegen diese systemwidrige Bestimmung vorzugehen, müsste nach Einzug der Gebühr ein Rückforderungsantrag gem § 6c GEG gestellt werden. Da diesem aufgrund der geltenden Rechtslage nicht entsprochen werden kann, wäre nach der Bekämpfung der abweisenden Entscheidung vor dem BVwG ein Normprüfungsantrag beim VfGH zu stellen, bzw sofern das BVwG dieser Anregung nicht nachkommt, eine Erkenntnisbeschwerde an den VfGH einzubringen. Wird die Gebühr nicht eingezogen, sondern vorgeschrieben, müsste die Vorschreibung bis zum BVwG bekämpft werden und dann wiederum ein Normprüfungsantrag angeregt bzw eine Erkenntnisbeschwerde eingebracht werden.