Zivilverfahrensrecht

Unzulässigkeit eines Zwischenbeschlusses über anwendbares Recht im Außerstreitverfahren

AnwBl 2026/181 - Thomas Garber, Günter Lippitsch

§ 36 AußStrG

Ein Zwischenbeschluss iSd § 36 Abs 2 AußStrG ist nur zum Grund des Anspruchs möglich. Rechtliche Vorfragen können nach dieser Bestimmung – ebenso wie nach § 393 Abs 1 ZPO – nicht gesondert herausgegriffen und zum Gegenstand der Entscheidung gemacht werden. Auch die Vorfrage, welches materielle Recht auf einen Anspruch anzuwenden ist, ist erst in der „endgültigen“ Sachentscheidung zu beurteilen. Mit Zwischenentscheidung kann darüber nicht abgesprochen werden.
Die Zulässigkeit eines Zwischenbeschlusses nach § 36 Abs 2 AußStrG ist grundsätzlich – ebenso wie die Zulässigkeit eines Zwischenurteils – eine Frage des (österreichischen) Verfahrensrechts, deren unrichtige Lösung eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens begründet. Ein Verstoß gegen § 36 Abs 2 AußStrG, weil zu Unrecht eine Zwischenentscheidung getroffen wurde, muss daher ausdrücklich gerügt werden, um im Rechtsmittelverfahren Beachtung finden zu können. Von Amts wegen ist auf einen solchen Verfahrensmangel nicht Bedacht zu nehmen.

OGH 16. 12. 2025, 1 Ob 173/25k

Univ.-Prof. Mag. Dr. Thomas Garber

Universitätsprofessor an der JKU Linz und Vorstand des Instituts für Zivilverfahrensrecht

Anmerkungen

Die vorliegende Entscheidung fügt sich nahtlos in die bereits gefestigte Rechtsprechung ein und führt deren Linie in überzeugender Konsequenz fort. Bereits zuvor wurde klargestellt, dass rechtliche Vorfragen nicht isoliert herausgelöst und zum Gegenstand einer Zwischenentscheidung gemacht werden können.
Auch im Hinblick auf die Zulässigkeit von Zwischenbeschlüssen nach § 36 Abs 2 AußStrG bestätigt der Gerichtshof seine bisherige Judikatur. Diese ist – vergleichbar der Zulässigkeit eines Zwischenurteils – dem Verfahrensrecht zuzuordnen. Eine fehlerhafte Beurteilung begründet demnach einen Verfahrensmangel, der jedoch nur dann im Rechtsmittelverfahren aufgegriffen werden kann, wenn er ausdrücklich gerügt wird. Damit bleibt der Gerichtshof den allgemeinen Grundsätzen des österreichischen Zivilverfahrensrechts treu: Verfahrensmängel erster Instanz unterliegen dem Rügeprinzip und sind vom Rechtsmittelgericht grundsätzlich nicht von Amts wegen wahrzunehmen. Es obliegt vielmehr der beschwerten Partei, den Mangel aktiv geltend zu machen.
Bemerkenswert ist in diesem Zusammenhang die klare Abkehr von einer älteren Judikaturlinie, 1 wonach einer unzulässigen Zwischenentscheidung jegliche Wirkung abgesprochen wurde und eine Anfechtung entbehrlich erschien. Die nunmehr bekräftigte Auffassung überzeugt demgegenüber: Auch ein prozessual fehlerhafter, aber formell ergangener Beschluss kann nicht schlicht ignoriert werden. Er ist als selbständig anfechtbare Entscheidung der Rechtskraft fähig und sohin auch innerhalb des Rechtsstreits bindend, sodass weder das Gericht noch die Parteien die damit abschließend beantwortete Frage neuerlich aufrollen können.
Die Entscheidung verdeutlicht damit nochmals, dass auch ein unzulässig ergangener Beschluss prozessuale Wirkung entfaltet, solange er nicht beseitigt wird.

RA Mag. Dr. Günter Lippitsch

Rechtsanwalt, Lektor am Institut für Zivilverfahrensrecht und Insolvenzrecht, Karl-Franzens-Universität Graz


 

1 OGH 14. 3. 2001, 7 Ob 279/00f.