Strafrecht

Unterbleiben des Kostenausspruchs im Urteilstenor

AnwBl 2026/28 - Severin Glaser

§ 260 Abs 1 Z 5, § 270 Abs 2 Z 4, § 389 Abs 1 StPO

Im Falle eines Schuldspruchs hat das erkennende Gericht den Angeklagten zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens zu verpflichten (§ 389 Abs 1 StPO). Dieser – die Kostenersatzpflicht lediglich dem Grunde nach betreffende [...] – Ausspruch ist bereits Gegenstand des Strafurteils (§ 260 Abs 1 Z 5 StPO).
Gem § 270 Abs 2 Z 4 StPO hat eine Urteilsausfertigung den Ausspruch des Gerichts über die Schuld zu enthalten; dies (wie hier) im Fall einer Verurteilung allerdings mit allen in § 260 StPO angeführten Punkten.
Entgegen der Meinung der Generalprokuratur enthält (auch) das ausgefertigte Urteil unter verdeutlichender Heranziehung der Entscheidungsgründe (vgl 13 Os 17/13v; RIS-Justiz RS0116669) einen Kostenausspruch (vgl US 3 [„Der Ausspruch über den Kostenersatz ist eine Folge des Schuldspruchs und in der bezogenen Gesetzesstelle begründet“]). Ungeachtet des [...] zutreffend geltend gemachten Unterbleibens formeller Hervorhebung dieses Ausspruchs im Urteilstenor ist der Inhalt der Entscheidungsausfertigung bei deren Gesamtbetrachtung für den erkennenden Senat unzweifelhaft erkennbar.

OGH 4. 9. 2025, 14 Os 81/25f (14 Os 82/25b)

Kontext

In der Verkündigung der erstinstanzlichen Verurteilung des Angeklagten sprach die Bezirksrichterin zwar aus, dass er schuldig sei, die Kosten des Verfahrens nach § 389 Abs 1 StPO zu ersetzen, die Urteilsausfertigung enthielt im Urteilstenor jedoch keine Verpflichtung zum Kostenersatz, sondern äußerte sich nur in den Entscheidungsgründen dazu. Das LG als Berufungsgericht veranlasste keine Angleichung der Urteilsausfertigung an das mündlich verkündete Urteil, sondern verpflichtete den Angeklagten vielmehr auch zum Ersatz der Kosten des Berufungsverfahrens. Die Generalprokuratur erhob eine Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes.

Anmerkungen

Da der OGH – trotz des Formalfehlers bezüglich des Urteilstenors – im konkreten Fall die Erwähnung der Kostenersatzpflicht in den Entscheidungsgründen des erstinstanzlichen Urteils als ausreichend erachtet, erspart er sich eine Beantwortung der von der Generalprokuratur aufgeworfenen Frage, ob bei einer Abweichung des verkündeten vom ausgefertigten Urteil in Bezug auf den Kostenausspruch das ausgefertigte Urteil den Ausschlag gibt.

Univ.-Prof. Dr. Severin Glaser

Universitätsprofessor für Finanz- und Wirtschaftsstrafrecht am Institut für Strafrecht, Strafprozessrecht und Kriminologie der Universität Innsbruck