Anwaltliches Berufsrecht

Umgehung des gegnerischen Rechtsanwalts per WhatsApp

AnwBl 2026/155 - Gernot Murko, Teresa Perner, Michael Buresch

§ 19 RL-BA 2015; § 1 Abs 1 erster Fall DSt

§ 19 RL-BA 2015 verbietet dem Anwalt jeglichen direkten Kontakt mit der anwaltlich vertretenen Gegenseite in einer bestimmten Rechtssache oder einer damit konnexen Angelegenheit. Von Konnexität ist auszugehen, wenn eine Angelegenheit den gleichen Lebenssachverhalt betrifft wie jene Rechtssache, in der die Gegenseite bereits anwaltlich vertreten wird. In solch einem Fall liegt es nämlich geradezu auf der Hand, dass der Vertreter der Gegenseite deren Rechte auch in der konnexen Angelegenheit wahrnimmt. Im Zweifel ist – im Übrigen selbst bei einer nicht augenscheinlich konnexen Rechtssache – eine Rückfrage angebracht.

OGH 10. 12. 2025, 21 Ds 5/25k

Aus den Entscheidungsgründen

[8] Aus dem Blickwinkel einer Rechtsrüge (Z 9 lit a) legt die Berufung nicht dar, weshalb eine solche Konnexität mit Blick auf die Konstatierungen zum Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens einerseits („Probleme resultierend aus einem Vertrag zur Errichtung eines Einfamilienhauses mit dazugehörenden Lieferverpflichtungen“ [ES 4]) und dem Inhalt der Schreiben (ua Aufforderung, „jegliche Verbreitung von Rufschädigung zu unterlassen [...] und jeglicher Ausstrahlung die Zustimmung zu entziehen [...], mit der der O* GmbH direkt oder indirekt Vorwürfe gemacht wurden, dass Sie ihr Haus nicht weiter oder fertig bauen konnten“ [ES 5f]) nicht vorliegen sollte.
[9] Die – undifferenziert als undeutlich sowie als unvollständig und unzureichend begründet kritisierte (Z 5) – Annahme, dass der Disziplinarbeschuldigte die Kanzlei R* Rechtsanwaltspartnerschaft OG „bewusst“ nicht kontaktiert hat (ES 6), hat der Disziplinarrat zulässig aus der Aussage des Disziplinarbeschuldigten geschlossen (ES 9; vgl ON 22 S 5). Davon abgesehen genügt zur Deliktsverwirklichung Fahrlässigkeit (vgl [mit Judikaturnachweisen] Lehner in Engelhart/Hoffmann/Lehner/Rohregger/Vitek, RAO11 § 1 DSt Rz 7/1).
[10] Nicht entscheidend ist, ob der ORF der zuständige „Ansprechpartner“ betreffend die (Verhinderung der) Aussendung des Beitrags gewesen wäre (ES 6).
[11] Eine Tatsachenrüge (Z 5a) ist dem anwaltlichen Disziplinarverfahren, in dem eine Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld vorgesehen ist, fremd (RIS-Justiz RS0132515).
[12] Der Beantwortung der Rechtsrüge (Z 9 lit a) ist vorauszuschicken, dass § 19 RL-BA 2015 dem Anwalt jeglichen direkten Kontakt mit der anwaltlich vertretenen Gegenseite in einer bestimmten Rechtssache oder einer damit konnexen Angelegenheit verbietet (vgl 23 Ds 12/23a). Von Konnexität ist auszugehen, wenn eine Angelegenheit den gleichen Lebenssachverhalt betrifft wie jene Rechtssache, in der die Gegenseite bereits anwaltlich vertreten wird. In solch einem Fall liegt es nämlich geradezu auf der Hand, dass der Vertreter der Gegenseite deren Rechte auch in der konnexen Angelegenheit wahrnimmt. Im Zweifel ist – im Übrigen selbst bei einer nicht augenscheinlich konnexen Rechtssache – eine Rückfrage angebracht (vgl 20 Os 15/15d; 26 Ds 10/20z; Engelhart in Engelhart/Hoffmann/Lehner/Rohregger/Vitek, RAO11 § 19 RL-BA 2015; Csoklich in Murko/Nunner-Krautgasser, Anwaltliches und notarielles Berufsrecht § 19 RL-BA 2015 Rz 4).
[13] Vor diesem Hintergrund macht die Berufung, die – ohne dass dies in den Feststellungen Deckung fände – nur von einer Prozessvollmacht des gegnerischen Anwalts für das Verfahren vor dem Landesgericht St. Pölten ausgeht, nicht klar, weshalb die direkte – ohne vorherige Abklärung erfolgte – Kontaktaufnahme mit der Gegenseite trotz deren Vertretung durch einen Rechtsanwalt in einer (erkennbar) den gleichen Lebenssachverhalt betreffenden Angelegenheit nicht gegen das Umgehungsverbot verstoßen sollte.
[16] Weshalb es für einen Verstoß gegen das Umgehungsverbot nicht (nur) auf die anwaltliche Vertretung der Gegenseite in einer (erkennbar) den gleichen Lebenssachverhalt betreffenden Angelegenheit, fallkonkret die Vertretung im Verfahren vor dem Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz (ES 7f), ankommen (vgl abermals 20 Os 15/15d), sondern hierfür (auch) eine außergerichtliche Vertretungsbekanntgabe (des gegnerischen Anwalts) erforderlich oder die Beendigung des gerichtlichen Verfahrens von Bedeutung sein sollte, erklärt die Rüge (Z 9 lit a) nicht.

Kontext

Ein Rechtsanwalt wurde wegen Verletzung von Berufspflichten (§ 1 Abs 1 erster Fall DSt) disziplinarrechtlich verurteilt, weil er wiederholt den gegnerischen Rechtsanwalt umgangen hatte. In einem Zivilverfahren kontaktierte er zwei von einem anderen Rechtsanwalt vertretene Personen direkt, indem er eine WhatsApp-Gruppe erstellte und ihnen zusätzlich E-Mails schrieb. In einem weiteren Verfahren übermittelte er ein Schreiben unmittelbar an eine Partei, obwohl ihm bekannt war, dass diese anwaltlich vertreten wurde.
In erster Instanz wurde gegen ihn eine Geldbuße von € 5.400,– verhängt. Der Berufung wegen behaupteter Nichtigkeitsgründe und wegen Schuld wurde nicht Folge gegeben; der Berufung hinsichtlich der Strafhöhe hingegen schon. Die Geldbuße wurde wegen überlanger Verfahrensdauer auf € 3.500,– herabgesetzt.

RA Univ.-Prof. Dr. Gernot Murko

Rechtsanwalt in Klagenfurt, Universitätsprofessor an der Universität Graz und Co-Leiter des Forschungszentrums für Berufsrecht (ZBR)

Proj.-Ass. Mag. Teresa Perner

Wissenschaftliche Mitarbeiterin am Forschungszentrum für Berufsrecht (ZBR) sowie am Institut für Zivilverfahrensrecht und Insolvenzrecht der Universität Graz

Anmerkungen

Dass die direkte Kommunikation mit anwaltlich vertretenen Prozessgegnern per WhatsApp zwar originell, aber nichtsdesto trotz disziplinär ist, bedarf keiner besonderen Erwähnung. Der Vollständigkeit halber sei nur festgehalten, dass es dem Kollegen auch nichts genützt hätte, den gegnerischen RA in die WhatsApp-Gruppe einzubeziehen, da nach der Judikatur auch die gleichzeitige Übersendung von Nachrichten an die gegnerische Partei und deren RA disziplinär ist (etwa 26 Ds 10/20z AnwBl 2021, 686f). Dahinter steht der Gedanke, dass der Gegenvertreter die Möglichkeit haben muss, solche Mitteilungen seiner Partei nicht unkommentiert zukommen zu lassen.
Es ist daher auch die mittlerweile durchaus gängige Praxis, im Zuge von Vertragsverhandlungen Vertragsentwürfe nicht nur dem RA der anderen Partei, sondern dieser auch direkt zuzusenden, mit Vorsicht zu genießen. Zur Vermeidung disziplinärer Schwierigkeiten empfiehlt sich daher, dazu vorab die Zustimmung des gegnerischen RA einzuholen.
Soweit der Entscheidung zu entnehmen ist, verantwortete sich der Beschuldigte hinsichtlich des zweiten Vorwurfs dahin, dass das Gerichtsverfahren schon beendet gewesen sei und ihm der Gegenvertreter nicht angezeigt habe, seine Partei auch außergerichtlich zu vertreten. Auch dieser Einwand konnte nicht zielführend sein, da sich das Umgehungsverbot des § 19 RL-BA 2015 nicht nur jeweils auf einen konkreten Rechtsstreit, sondern immer auf einen bestimmten konnexen Lebenssachverhalt (hier: ein Verlassenschaftsverfahren) bezieht, wobei im Zweifel Rückfragen beim Gegenvertreter geboten sind.

RA Dr. Michael Buresch

Rechtsanwalt in Wien und Anwaltsrichter beim OGH