Titelergänzungsklage erfolglos bei ausreichender Bestätigung des Forderungsübergangs
AnwBl 2026/126 - Thomas Garber, Robert Keimelmayr
§§ 9, 10 EO
Zweck der Regelung des § 9 EO ist es, dass Änderungen des Sachverhalts, die nach Schaffung des Exekutionstitels eingetreten sind und eine Verschiebung der Rechtszuständigkeit mit sich gebracht haben, für die Exekutionsführung berücksichtigt werden können. Es soll vermieden werden, dass in einem solchen Fall der bereits erlangte Exekutionstitel hinfällig wird und ein neuer Exekutionstitel geschaffen werden muss. Nach herrschender Rechtsprechung kann auch eine – wie hier – erst nach Erlassung der Exekutionsbewilligung vollzogene Rechtsnachfolge zu einem Parteiwechsel im Exekutionsverfahren führen.
Eine über die Bestätigung des Rechtsübergangs hinausgehende explizite Erklärung über die sich aus § 9 EO ergebende Rechtsfolge dieses Rechtsübergangs, nämlich dass die betriebene Forderung nun „zugunsten der Klägerin vollstreckbar“ sei, ist nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut nicht erforderlich.
OGH 17. 12. 2025, 3 Ob 193/25s
Kontext
Die beklagte Bank hatte gegen eine Verpflichtete ein Versäumungsurteil erwirkt und betrieb daraus Exekution, unter anderem durch Zwangsversteigerung einer Liegenschaft. Kurz vor dem anberaumten Versteigerungstermin zahlte die Klägerin mit Zustimmung der Verpflichteten die titulierte Forderung an die Beklagte und erklärte die Einlösung gem §§ 1422, 1423 ABGB, um in die Rechtsstellung der betreibenden Gläubigerin einzutreten und das Exekutionsverfahren fortzuführen. Die Beklagte bestätigte öffentlich beglaubigt, dass die titulierte Forderung aufgrund der Einlösung im Weg der Legalzession auf die Klägerin übergegangen sei. Die Klägerin hielt diese Bestätigung jedoch für unzureichend, weil sie keine ausdrückliche Erklärung enthielt, dass die Exekutionstitel nun „zugunsten der Klägerin vollstreckbar“ seien. Sie erhob daher eine Titelergänzungsklage gem § 10 EO. Im Revisionsverfahren stellte sich die Frage, ob der urkundliche Nachweis des materiellen Rechtsübergangs ausreicht oder zusätzlich eine ausdrückliche Erklärung über die Vollstreckbarkeit zugunsten des Rechtsnachfolgers erforderlich ist.
Univ.-Prof. Mag. Dr. Thomas Garber
Universitätsprofessor an der JKU Linz und Vorstand des Instituts für Zivilverfahrensrecht
Anmerkungen
Der OGH beschäftigte sich in der vorliegenden Entscheidung mit der Frage, welche inhaltlichen Voraussetzungen die nach § 9 EO verlangten qualifizierten Urkunden beinhalten müssen. Die Frage ist in der Praxis vor allem dann von Bedeutung, wenn ein Neugläubiger Zweifel darüber hat, ob die ihm vorliegenden urkundlichen Nachweise ausreichend für einen Exekutionsantrag bzw für die Fortsetzungeines schon vom Altgläubiger eingeleiteten Exekutionsverfahrens sind, oder ob er zuerst eine Titelergänzungsklage nach § 10 EO erheben muss.
Der Zweck der Titelergänzungsklage nach § 10 EO liegt im Nachweis bestimmter Vollstreckbarkeitsvoraussetzungen für einen bereits vorhandenen Exekutionstitel – nicht dagegen in der Schaffung eines neuen Titels. Die Klage nach § 10 EO setzt voraus, dass ein nach §§ 7, 8 oder 9 EO verlangter Nachweis nicht erbracht werden kann. Nur dann können durch ein stattgebendes Urteil einer Titelergänzungsklage die fehlenden Nachweise ersetzt werden. 1
Im Anlassfall vermeinte die Titelergänzungsklägerin, dass die ihr vorliegenden urkundlichen Nachweise aufgrund des Fehlens einer expliziten Erklärung der Altgläubigerin, wonach die betriebene Forderung zu ihren Gunsten vollstreckbar ist, nicht die Vorgaben des § 9 EO erfüllen würden und daher eine Titelergänzungsklage notwendig sei. Dies ist, wie der OGH nun auch ausdrücklich unter Verweis auf den Wortlaut der Bestimmung des § 9 EO klargestellt hat, aber keine Voraussetzung. Das ergibt sich auch daraus, dass nach dem Zweck des § 9 EO verhindert werden soll, dass im Fall einer Rechtsnachfolge ein bereits bestehender Exekutionstitel obsolet wird und erst wieder ein neuer, auf den Rechtsnachfolger lautender Exekutionstitel geschaffen werden muss. 2 § 9 EO setzt vielmehr voraus, dass der laut Titel geschuldete Vollstreckungsanspruch materiell auf den Neugläubiger übergegangen ist. 3 Nachgewiesen werden muss daher lediglich der Rechtsübergang. Den Beweis für diesen Übergang des titulierten (Vollstreckungs-)Anspruchs trifft nach § 9 EO den Neugläubiger. Der Neugläubiger muss daher die tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen des Forderungsübergangs auf die im § 9 EO geforderte Art nachweisen.
Für den Nachweis des Forderungsübergangs muss sich aus der qualifizierten Urkunde zudem auch der dafür relevante Rechtsgrund ergeben. 4 Darauf aufbauend hat das Exekutionsbewilligungsgericht im Rahmen der Überprüfung der Nachweisführung nach § 9 EO zu kontrollieren, ob der in der qualifizierten Urkunde dargelegte Vorgang der Rechtsnachfolge nach materiellem Recht dem Grunde nach geeignet ist, den konkreten Rechtsübergang zu erwirken. 5 Aus den qualifizierten Urkunden müssen sich daher alle Tatsachen ergeben, die für die konkrete Form des Rechtsübergangs relevant sind. Nicht zu überprüfen hat das Gericht dagegen, ob die materielle Richtigkeit des in den Urkunden genannten Rechtsgrunds zutrifft. 6
Der Nachweis der Rechtsnachfolge ist insofern eine inhaltliche und nicht bloß verfahrensrechtliche Voraussetzung der Exekutionsbewilligung – fehlt dieser Nachweis, dann ist der Exekutionsantrag abzuweisen. 7 Der Nachweis gilt dann als nicht erbracht, wenn der Altgläubiger in einer öffentlich beglaubigten Urkunde nur erklärt, dass der Anspruch auf den Neugläubiger „übergegangen“ sei, ohne hierzu weitergehendes Tatsachensubstrat hinsichtlich der Rechtsnachfolge und ihres Rechtsgrunds zu erstatten. 8
Weitere Kriterien oder Voraussetzungen werden für die Nachweisführung nach § 9 EO nicht verlangt. Es ist daher auch eine Bestätigung der Vollstreckbarkeit des titulierten Anspruchs zugunsten des Rechtsnachfolgers nicht erforderlich. Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass das Urteilsbegehren einer Titelergänzungsklage dahin lauten kann, dass der nach dem Exekutionstitel dem bisherigen Berechtigten zustehende Anspruch nun zugunsten des Klägers vollstreckbar ist. 9
Dass es auf eine zusätzliche Bestätigung der Vollstreckbarkeit nicht ankommt, lässt sich auch aus der Art der Urkunden, die für einen Nachweis nach § 9 EO herangezogen werden können, ableiten. Qualifizierte Urkunden im Sinne von § 9 EO sind zum einen öffentliche Urkunden, also Urkunden, die von einer öffentlichen Behörde innerhalb der Grenzen ihrer Amtsbefugnisse oder von einer mit öffentlichem Glauben versehenen Person innerhalb des ihr zugewiesenen Geschäftskreises in der vorgeschriebenen Form errichtet wurden. 10 Umfasst sind zudem alle Urkunden, die nach besonderen gesetzlichen Bestimmungen als öffentliche Urkunden gelten, sowie jene, die (i) zwar außerhalb des Geltungsgebiets der Zivilprozessordnung errichtet wurden, jedoch am Ort ihrer Errichtung als öffentlich gelten, (ii) mit den vorgeschriebenen Beglaubigungen versehen sind und (iii) bei denen Gegenseitigkeit vorliegt. 11 Andererseits fallen darunter auch öffentlich beglaubigte Urkunden, daher Privaturkunden, bei denen die Echtheit der Unterschrift eines Ausstellers von einem Notar, Gericht oder gegebenenfalls einer sonstigen Behörde bestätigt wird. 12 Als Urkunden kommen somit beispielsweise auch beglaubigte Grundbuch- oder Firmenbuchauszüge in Betracht. 13 Die Bestätigung der Vollstreckbarkeit kommt bei der Vorlage solcher Urkunden erst gar nicht in Betracht – auch hier kommt es vielmehr nur darauf an, ob der in der vorgelegten Urkunde bezeugte Vorgang nach materiellem Recht geeignet ist, den behaupteten Rechtsübergang zu bewirken.
Die vorliegende Entscheidung des OGH stellt daher aufbauend auf dem Wortlaut der Bestimmung des § 9 EO und im Einklang mit der bisherigen Rechtsprechung und Lehreklar, welche Anforderungen an den nach § 9 EO zu erbringenden urkundlichen Nachweis gestellt werden. Maßgeblich ist, dass sich aus den vorgelegten qualifizierten Urkunden der Rechtsübergang sowie dessen Rechtsgrund ergibt. Eine darüberhinausgehende ausdrückliche Bestätigung, dass der titulierte Anspruch nun zugunsten des Rechtsnachfolgers vollstreckbar ist, verlangt § 9 EO dagegen nicht. Da die im Anlassfall vorgelegte öffentlich beglaubigte Bestätigung den Übergang des titulierten Anspruchs ausreichend belegte, war der urkundliche Nachweis nach § 9 EO erbracht. Für eine Titelergänzungsklage nach § 10 EO bestand folglich kein Raum mehr, weshalb diese richtigerweise abzuweisen war.
RA Mag. Robert Keimelmayr, LL.B.
Rechtsanwalt im Prozessrecht-Team von DORDA Rechtsanwälte GmbH und auf Zivilprozess- und Exekutionsrecht spezialisiert
1 RIS-Justiz RS0001384; Binder in Deixler-Hübner (Hrsg), Exekutionsordnung (33. Lfg 2021) § 10 EO Rz 2.
2 Jakusch in Angst/Oberhammer, Kommentar zur Exekutionsordnung3 (2015) § 9 EO Rz 1.
3 OGH 14. 3. 2002, 6 Ob 29/02m; Jakusch in Angst/Oberhammer, EO3 § 9 EO Rz 2.
4 Jakusch in Angst/Oberhammer, EO3 § 9 EO Rz 17; 3 Ob 67/93 HS 25.801 = ÖBA 1995/494 = RdW 1995, 217.
5 RIS-Justiz RS0000290 (T 6); OGH 3 Ob 281/98i RdW 1999, 532 = exolex 1999, 698; 29. 3. 2006, 3 Ob 299/05z.
6 Jakusch in Angst/Oberhammer, EO3 § 9 EO Rz 17; OGH 3 Ob 2216/96w RZ 1997/54.
7 OGH 25. 5. 1994, 3 Ob 47/94.
8 Vgl RIS-Justiz RS0000290; Karl in Garber/Simotta (Hrsg), EO – Exekutionsordnung (2023) § 9 EO Rz 12; Schneider in Mohr/Pimmer/Schneider, Exekutionsordnung – EO17 (2021) § 9 EO; OGH 3 Ob 58/74 EvBl 1974/277 ua.
9 Jakusch in Angst/Oberhammer, EO3 § 10 EO Rz 15.
10 Karl in Garber/Simotta, EO § 9 EO Rz 9.
11 Vgl OGH 3 Ob 155/79 SZ 52/161 = EvBl 1980/63; Binder in Deixler-Hübner, EO (33. Lfg 2021) § 9 EO Rz 77.
12 Karl in Garber/Simotta, EO § 9 EO Rz 11.
13 Binder in Deixler-Hübner, EO (33. Lfg 2021) § 9 EO Rz 74.
13.05.2026