Tatbegehung einer Körperverletzung auf mit Lebensgefahr verbundene Weise ist nicht gleichbedeutend mit an sich schwerer Körperverletzung
AnwBl 2026/193 - Severin Glaser
§ 84 Abs 1 und 5 Z 1, § 87 Abs 1 StGB
Die Beurteilung einer Körperverletzung als an sich schwer im Sinn des § 84 Abs 1 StGB stellt eine Rechtsfrage dar [...].
Ob eine solche Verletzung vorliegt, ist unter Berücksichtigung der Wichtigkeit des verletzten Organs, der Schwere des gesundheitlichen Nachteils, der Gefährlichkeit der Verletzung und der Möglichkeit weiterer Folgen für den Verletzten (RIS-Justiz RS0092473) sowie der durch die Verletzung hervorgerufenen Funktionseinbuße wichtiger Körperteile oder Organe (RIS-Justiz RS0092459) zu entscheiden. Die Wertung von Prellungen und Weichteilwunden als an sich schwere Verletzung hängt wesentlich von ihrer Art und Ausdehnung im Einzelfall ab (RIS-Justiz RS0092505 [T 1]).
Beurteilungsgrundlage ist dabei – anders als für eine Subsumtion nach § 84 Abs 5 StGB, bei der die qualifizierenden Umstände die Tatbegehung als solche betreffen (vgl Burgstaller/Schütz in WK2 StGB § 84 Rz 78; 11 Os 92/25a [Rz 6f und 12]; siehe in diesem Zusammenhang das Sachverständigengutachten [...], wonach bei derart massiven Gewalteinwirkungen gegen den Hals eines knapp einjährigen Kindes der Tod eintreten kann) – jeweils der Gefährlichkeitsgrad der Verletzung.
Davon ausgehend sind die festgestellten, in ihrer Ausdehnung nicht näher beschriebenen Hautverfärbungen am Hals des Opfers, auf eben die sich auch die Absichtlichkeit (§ 5 Abs 2 StGB) des Angeklagten bezog [...], (per se) nicht als an sich schwere Körperverletzung im Sinn des § 84 Abs 1 StGB zu beurteilen.
OGH 17. 3. 2026, 11 Os 20/26i
Kontext
Der OGH gab einer Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten nach § 281 Abs 1 Z 10 StPO statt, der – nachdem er ein zehn Monate altes Kind so lange würgte, dass es teils flächige, teils streifige dunkelrote Hautverfärbungen erlitt, welche durch die manuelle Kompression der Weichteile entstanden – wegen absichtlich schwerer Körperverletzung nach § 87 Abs 1 StGB verurteilt worden war. Der OGH teilte die Einschätzung der Nichtigkeitsbeschwerde, dass die Urteilsfeststellungen die Subsumtion nach § 87 Abs 1 StGB nicht tragen würden, und verwies die Sache zur neuen Verhandlung an das LG zurück.
Anmerkungen
Das Urteil ist insofern von Interesse, als es die Abgrenzung zwischen einer an sich schweren Körperverletzung (§ 84 Abs 1 StGB) und einer Körperverletzung zeigt, die auf eine Weise begangen wurde, die mit Lebensgefahr verbunden ist (§ 84 Abs 5 Z 1 StGB). Freilich schließen sich die beiden Qualifikationen der Körperverletzung nicht aus, es gibt aber auch keinen Automatismus, demzufolge eine Begehung in lebensgefährlicher Weise jedenfalls zu einer an sich schweren Körperverletzung führen muss. Die absichtlich schwere Körperverletzung bezieht sich (ua) nur auf die schwere Körperverletzung nach § 84 Abs 1 StGB, nicht jedoch auf die schwere Körperverletzung nach § 84 Abs 5 StGB. In Bezug auf die nach § 84 Abs 5 Z 1 StGB erfasste Körperverletzung in mit Lebensgefahr verbundener Begehungsweise ergibt sich dadurch mE jedoch kaum eine kriminalpolitisch unerwünschte „Qualifikationslücke“, da bei Absicht auf Lebensgefahr bei der Tatbegehung einer Körperverletzung wohl regelmäßig auch bereits bedingter Tötungsvorsatz gegeben wäre, wodurch ein versuchtes vorsätzliches Tötungsdelikt (Mord oder Totschlag) zur Anwendung käme.
Univ.-Prof. Dr. Severin Glaser
Universitätsprofessor für Finanz- und Wirtschaftsstrafrecht am Institut für Strafrecht, Strafprozessrecht und Kriminologie der Universität Innsbruck
14.07.2026