Zivilrecht

Sturz in Gastgarten und Haftung

AnwBl 2026/218 - Moritz Zoppel

§§ 1295ff ABGB

Ein Gastwirt hat nach Maßgabe seiner allgemeinen vertraglichen Verkehrssicherungspflichten für die Sicherheit seines Lokals (samt Außenbereich) zu sorgen und die den Gästen zur Verfügung gestellten Flächen in einem verkehrssicheren und gefahrlosen Zustand zu erhalten. Wer eine Gefahrenquelle schafft, indem er beispielsweise ein Hindernis, etwa einen Schirm, in den Weg stellt, hat die notwendigen Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung abzuwenden.
Welche Sicherungsmaßnahmen einem Gastwirt zumutbar und erforderlich sind, hängt immer von den Umständen des Einzelfalls ab. Derartige Einzelfallentscheidungen sind für den Obersten Gerichtshof nur dann überprüfbar, wenn im Interesse der Rechtssicherheit ein grober Fehler bei der Auslegung der anzuwendenden Rechtsnorm korrigiert werden müsste.

OGH 25. 2. 2026, 17 Ob 23/25v

Aus den Entscheidungsgründen

[9] 1. Trotz Fehlens einer ausdrücklichen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zu einer konkreten Fallgestaltung liegt ua dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn ein Streitfall ungeachtet neuer Sachverhaltselemente bereits mit Hilfe vorhandener Leitlinien höchstgerichtlicher Rechtsprechung gelöst werden kann (RS0042656 [T 48]). Dass eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs zu einem gleichartigen (oder hinreichend ähnlichen) Fall fehlt, begründet daher noch nicht das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage (RS0110702 [T 5]).
[10] 2. Gemäß höchstgerichtlicher Rechtsprechung hat ein Gastwirt – nach Maßgabe seiner allgemeinen vertraglichen Verkehrssicherungspflichten – für die Sicherheit seines Lokals (samt Außenbereich) zu sorgen und die den Gästen zur Verfügung gestellten Flächen in verkehrssicherem und gefahrlosem Zustand zu erhalten (vgl RS0023421 [insb T 14]; RS0016407 [T 20]; RS0020753 [insb T 1, T 4]).
[11] Wer eine Gefahrenquelle schafft – indem er etwa ein Hindernis in den Weg stellt –, hat ganz generell die notwendigen Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung abzuwenden (vgl RS0022778). Umfang und Intensität von Verkehrssicherungspflichten richten sich dabei nach der Wahrscheinlichkeit der Schädigung und vor allem danach, in welchem Maß die Verkehrsteilnehmer selbst vorhandene Gefahren erkennen und ihnen begegnen können (vgl RS0023726; RS0114360; RS0023487 [T 7]).
[12] Auch vertragliche Verkehrssicherungspflichten dürfen nicht überspannt werden (vgl RS0023487 [T 17]); die Verkehrssicherungspflichten finden ihre Grenze in der Zumutbarkeit (RS0023397). Ein darüber hinausgehendes Verlangen würde auf eine vom Gesetz nicht vorgesehene, vom Verschulden unabhängige Haftung hinauslaufen (vgl RS0023950). So kann etwa auch von einem Geschäftsinhaber nicht die Beseitigung aller nur möglichen Gefahrenquellen gefordert werden, zumal von einem Kunden erwartet werden kann, dass er der einzuschlagenden Wegstrecke Aufmerksamkeit zuwendet (vgl RS0023787).
[13] Welche Sicherungsmaßnahmen einem Gastwirt zumutbar und erforderlich sind, hängt nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung immer von den Umständen des Einzelfalls ab. Derartige Einzelfallentscheidungen sind für den Obersten Gerichtshof nur dann überprüfbar, wenn im Interesse der Rechtssicherheit ein grober Fehler bei der Auslegung der anzuwendenden Rechtsnorm korrigiert werden müsste (vgl RS0078150; vgl auch RS0110202; RS0029874; RS0111380).

PD Dr. Moritz Zoppel, LL.M. (Cambridge)

Privatdozent am Institut für Zivil- und Zivilverfahrensrecht an der WU Wien