Zivilrecht

Sittenwidrigkeit eines Beratungsvertrags

AnwBl 2026/171 - Moritz Zoppel

§ 879 Abs 1 ABGB

Der Abschluss eines Beratungsvertrags kann unter den besonderen Umständen des Einzelfalls sittenwidrig sein, wenn dieser eine langfristige und unbedingte periodische Zahlungspflicht ohne äquivalente Leistungspflicht oder Haftung des Beraters begründet und in einer wirtschaftlich besonders prekären Situation der beratenen Gesellschaft zu einem fortlaufenden Abfluss liquider Mittel führt.

OGH 25. 2. 2026, 17 Ob 3/25b

Aus den Entscheidungsgründen

[65] I.4.1. Die ständige Rechtsprechung zu sittenwidrigen Dienst- oder Bezugsverträgen ist auf den vorliegenden Fall nicht unmittelbar übertragbar, weil nach dem Vorwurf des Klägers (und des Berufungsgerichts) die Schuldnerin als Auftraggeberin den Beklagten mit dem Konsulentenvertrag nicht etwa knebeln und ausbeuten, sondern vielmehr begünstigen wollte, dies insbesondere zu Lasten ihrer liquiden Mittel und damit mittelbar zu Lasten der durch den Erwerb von M*-Zertifikaten geschädigten Anleger.
[66] Ein schlichter Vergleich von Leistung und Gegenleistung und mit Beratern im Allgemeinen scheidet – sowohl zu Lasten als auch zu Gunsten des Beklagten – in der vorliegenden Sonderkonstellation aus; vielmehr sind sämtliche Umstände dieses besonderen Einzelfalls einer gesamthaften Beurteilung zu unterziehen.
[67] Beizupflichten ist dem Beklagten grundsätzlich darin, dass Parteien bei der Vereinbarung von Beratungsleistungen im Sinne der Privatautonomie ein weiter Gestaltungsspielraum zukommen muss, dies sowohl bezogen auf die rechtliche und inhaltliche Ausgestaltung als auch das Honorar. Weiters kann eine werthaltige Konsulentenleistung naturgemäß selbst dann vorliegen, wenn diese nicht Hand in Hand mit einem wirtschaftlichen Erfolg einhergeht und sich die wirtschaftliche Situation des Beratenen trotzdem verschlechtert.
[68] I.4.2. Für die konkrete rechtliche Beurteilung ist nochmals hervorzuheben, dass vom Kläger ausschließlich Zahlungen im Zeitraum 26. 2. 2016 bis 15. 11. 2019 angefochten wurden, deren Rechtsgrundlage das am 22. 12. 2011 geschlossene und im Jahr 2014 auf den Beklagten übergegangene „Consultancy Agreement“ ist (idF: Beratungsvertrag).
[69] Während der noch mit dem Beklagten nach seinem Wechsel vom Vorstand in den Aufsichtsrat im Jahr 2008 vereinbarte Kündigungsverzicht am 31. 12. 2012 ausgelaufen wäre, ging die Schuldnerin mit diesem Beratungsvertrag – trotz der nach eigener Diktion „schwierigeren“ Marktposition – eine neuerliche, noch längere Verpflichtung bis 31. 12. 2017 ein. Nach den Feststellungen erwirtschaftete die Schuldnerin zuletzt 2008 oder 2009 einen Gewinn, wobei das Honorar des Beklagten im Dezember 2009 gekürzt wurde, nicht aber nochmals im Dezember 2011. Diese langfristige Bindung mit einem hohen Honorar und Spesenersatz wurde zu einem Zeitpunkt vereinbart, in dem die zukünftige Entwicklung der Marktposition, Liquidität und „Bedürfnisse“ der Schuldnerin einerseits sowie des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens und von Ansprüchen geschädigter Anleger andererseits völlig ungewiss war. Der Oberste Gerichtshof hatte bereits im Jahr 2009 eine Werbung der Schuldnerin für M*-Zertifikate als irreführend qualifiziert (vgl 4 Ob 188/08p) und im Jahr 2010 ausgesprochen, dass geschädigte Anleger mit der Schuldnerin geschlossene Kaufverträge über M*-Zertifikate wegen eines Geschäftsirrtums anfechten könnten (vgl 4 Ob 65/10b uvm). Weiters waren in diesem Zeitpunkt bereits Klagen geschädigter Anleger streitanhängig, die sich (auch) auf eine persönliche Haftung des Beklagten stützen (vgl 5 Ob 146/11y, 8 Ob 17/12a, 1 Ob 51/12z; § 269 ZPO).
[70] Wesentlich ist aber vor allem, dass sich die Schuldnerin zu einem jährlichen Honorar von 1 Mio Euro (zzgl USt), zahlbar in gleichen monatlichen Raten, sowie eines Reise- und Fahrtkostenaufwandsersatzes verpflichtete, ohne dass dafür eine konkrete Gegenleistung vereinbart wurde. Die Parteien dieses Vertrags hielten darin ausdrücklich fest, dass es sich um keinen Dienstvertrag, sondern einen Werkvertrag handeln solle. Dies steht auch im Einklang mit den Regelungen, nach denen die Beraterin bei der Leistungserbringung weder an Weisungen der Schuldnerin gebunden sein sollte (ausgenommen in Sachfragen) noch an einen Erfüllungsort oder einen bestimmten Zeitplan, sondern ihre Leistungen selbständig und unabhängig nach ihrem alleinigen Ermessen erbringen können sollte. Auch bestand keine Pflicht des Beklagten, über (einseitigen) Auftrag des Vorstands tätig zu werden. Weiters sollte die Abrechnung nicht von einem Leistungsnachweis nach Stunden oder Aufwand abhängig sein. Für einen Werkvertrag fehlt es jedoch an einem konkreten Erfolg iSd § 1151 Abs 1 ABGB, dessen Eintritt gem § 1170 ABGB grundsätzlich erst zur Fälligkeit des Werklohns führt. Vielmehr verpflichtete sich die Beraterin nur allgemein, Beratungsleistungen in den Geschäftsbereichen der Schuldnerin, „insbesondere im Bereich Anlage- und Privatkundengeschäft in Mittel- und Osteuropa (samt Russland) und in der Türkei“ zu erbringen, auf Wunsch des Vorstands ebenso in Bezug auf einzelne Transaktionen. Ein „Werk“ war zudem unter dem Gesichtspunkt nicht geschuldet, dass die Beraterin jegliche Haftung für die Vollständigkeit und Richtigkeit ihrer Beratungsleistungen sowie im Zusammenhang mit Schlussfolgerungen und Handlungen des Vorstands ausschloss. Insgesamt liegt damit ein auf sechs Jahre ausgelegtes Dauerschuldverhältnis vor, ohne dass ein bestimmter Erfolg oder Arbeitseinsatz geschuldet war, und ohne Zug-um-Zug-Verpflichtung; dies gerade entgegen dem behaupteten Zweck, die Arbeitskraft und Expertise des Beklagten möglichst umfassend für die Schuldnerin zu „sichern“.
[71] Auch der – zusätzlich abzugeltende – Reiseaufwand, ua für einen eigens anzumietenden Business Jet, stand dem Grunde und der Höhe nach im alleinigen Ermessen des Beklagten.
[72] Das Berufungsgericht betonte weiters zutreffend, dass es sich beim Beklagten nicht um einen Dritten handelte, dessen besondere Expertise oder Risikoübernahme für einen konkreten Bedarf oder Zeitraum im Interesse der Schuldnerin zusätzlich zu jenem des (mehrköpfigen) Leitungsteams „zugekauft“ werden sollte (etwa im Rahmen eines Betriebsübergangs, für ein bestimmtes Projekt oder als Restrukturierungsmaßnahme), und für dessen (deutlich) höheres Honorar als jenes des Vorstands eine betriebliche Rechtfertigung erkennbar gewesen wäre. Vielmehr handelte es sich beim Beklagten um ein Familienmitglied der mittelbaren wirtschaftlichen Eigentümer der Schuldnerin, dem nach seinem Wechsel vom Vorstand in den Aufsichtsrat im Jahr 2008 eine weitere Einflussnahmemöglichkeit auf die Geschäftstätigkeit der Schuldnerin bis zum Jahr 2017 eingeräumt wurde, dies trotz der bereits seit 2011 bestehenden wirtschaftlichen Schwierigkeiten der Schuldnerin und ohne die Beschränkungen und Haftungen nach dem AktG.
[73] Ungeachtet der fachlichen und persönlichen Qualifikationen des Beklagten, seiner Relevanz für die Schuldnerin und der (behaupteten) Werthaltigkeit seiner (vormaligen und nachfolgenden) Tätigkeiten als Konsulent ist der Abschluss dieses Beratungsvertrags, aus dem eine langfristige und unbedingte periodische Zahlungspflicht der Schuldnerin ohne äquivalente Leistungspflicht und Haftung des Beklagten und ein stetiger Abfluss liquider Mittel in einer wirtschaftlich besonders prekären Situation resultieren, im Rahmen der besonderen Gesamtumstände des Einzelfalls somit als sittenwidrig iSd § 879 Abs 1 ABGB zu qualifizieren.
[74] Auf die vom Berufungsgericht angenommene und vom Beklagten mittels Mängel- und Rechtsrüge bekämpfte Begünstigungs- und Benachteiligungsabsicht (sowie die sonstigen Voraussetzungen des § 28 Z 1 IO) kommt es damit nicht entscheidend an.

PD Dr. Moritz Zoppel, LL.M. (Cambridge)

Privatdozent am Institut für Zivil- und Zivilverfahrensrecht an der WU Wien