Zivilrecht

Schadenersatz aus cic in der Rechtsschutzversicherung

AnwBl 2026/55 - Moritz Zoppel

Art 19, 23 und 24 ARB

Für Ansprüche aus culpa in contrahendo im Zusammenhang mit einem Liegenschaftskauf besteht Deckung aus dem Baustein Allgemeiner Schadenersatzrechtsschutz.

OGH 22. 4. 2025, 7 Ob 33/25s

Aus den Entscheidungsgründen

3.5 Daraus folgt, dass Ansprüche aus culpa in contrahendo – selbst im Sinn von 7 Ob 193/14d – nicht aus einem Vertrag abgeleitet werden. Damit greift aber auch die Begründung nicht, die beabsichtigte Rechtsverfolgung sei – als Vertragsstreitigkeit – nicht von der positiven Deckungsumschreibung umfasst. Dass Schadenersatzansprüche aus der Verletzung vorvertraglicher Pflichten grundsätzlich der primären Risikoumschreibung des Schadenersatz-Rechtsschutzes unterstellt werden, ergibt sich auch bereits aus Art 19.3.1.3 ARB; wird doch dort – zur Vermeidung von Überschneidungen mit anderen Rechtsschutzbausteinen – der Versicherungsschutz für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen wegen reiner Vermögensschäden aus der Verletzung vorvertraglicher Pflichten aus dem Schadenersatz-Rechtsschutz ausdrücklich ausgenommen, was nicht erforderlich wäre, wäre er nicht grundsätzlich von diesem umfasst.

3.6 Als Zwischenergebnis ist daher festzuhalten, dass die von den Klägern beabsichtigte Rechtsverfolgung – die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen aus der Verletzung vorvertraglicher Pflichten – unter die primäre Risikoumschreibung des Art 19.1.2 ARB fällt.

4.1 Dem entsprechend gründet die Beklagte ihre Leistungsfreiheit auch auf Art 19.3.1.3 und Art 19.3.1.4 ARB.
Danach umfasst der Versicherungsschutz zur Vermeidung von Überschneidungen mit anderen Rechtsschutzbausteinen nicht die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen wegen reiner Vermögensschäden, die aus der Verletzung gesetzlicher oder vertraglicher Pflichten zwischen Vertragspartnern oder aus der Verletzung vorvertraglicher Pflichten entstehen (versicherbar gemäß Art 23) [Art 19.3.1.3 ARB], und nicht Fälle, welche beim Versicherungsnehmer in seiner Eigenschaft als Eigentümer oder Besitzer von Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen entstehen (versicherbar gemäß Art 24) [Art 19.3.1.4 ARB].
4.2 Die in den besonderen Bestimmungen beschriebenen Risiken (Rechtsschutzbausteine) werden in Form von Rechtsschutz-Kombinationen angeboten. Eine Voraussetzung für die problemfreie Nutzung dieses flexiblen Systems zur Produktgestaltung ist eine klare Abgrenzung der Deckung zwischen den einzelnen Rechtsschutzbausteinen. Diese Abgrenzung der Deckung geschieht primär im Wege der positiven Deckungsumschreibung. Dort, wo das zur Vermeidung ungewollter Deckungsüberschneidungen oder Unschärfen notwendig ist, erfolgt sie zusätzlich durch die sogenannten Deckungsabgrenzungsausschlüsse. Diese Deckungsabgrenzungsausschlüsse haben (im Gegensatz zu den Risikoausschlüssen im engeren Sinn) nur die Aufgabe, bestimmte Risiken aus einem Baustein auszugliedern, um sie einem anderen zuzuordnen. Auf diese (eingeschränkte) Funktion weisen sowohl der jeweilige Einleitungssatz („Zur Abgrenzung von anderen Rechtsschutzbausteinen umfasst der Versicherungsschutz hier nicht ...“) als auch der Querverweis am Ende des jeweiligen Ausschlusses („in ... versicherbar“) deutlich hin. Der jeweilige Deckungsabgrenzungsausschluss greift daher auch nur dann, wenn das betroffene Risiko nach der positiven Deckungsumschreibung des anderen Bausteins, dem die Deckung durch Querverweis zugewiesen wurde, grundsätzlich versicherbar ist. Unbeachtlich ist dagegen, ob der zutreffende Rechtsschutzbaustein auch tatsächlich versichert ist oder nicht (vgl 7 Ob 91/22s, 7 Ob 45/23b mzwN).
4.3 Nach dem völlig klaren Wortlaut handelt es sich bei Art 19.3.1.3 und Art 19.3.1.4 ARB um derartige Deckungsabgrenzungsausschlüsse.
5.1 Zu prüfen ist daher, ob die angestrebte Rechtsverfolgung nach der primären Risikoumschreibung nach Art 23 oder Art 24 ARB versicherbar ist.
5.2.1 Die positive Deckungsbeschreibung des Allgemeinen Vertrags-Rechtsschutzes in Art 23.2.1 ARB umfasst die Geltendmachung und Abwehr von Ansprüchen auf Erfüllung und Erfüllungssurrogate aus schuldrechtlichen Verträgen über bewegliche Sachen sowie aus Werkverträgen über unbewegliche Sachen. Diesem Basistatbestand werden im weiteren Absatz zwei Ergänzungstatbestände angefügt, die gegenüber den Basistatbestand konstitutive Bedeutung haben, also Deckung gewähren, die sich aus dem Grundtatbestand nicht ergeben würde. Zum einen wird ausdrücklich auch die Geltendmachung und Abwehr von Ansprüchen wegen „reiner Vermögensschäden“ gedeckt, die aus der Verletzung vertraglicher Pflichten entstehen und über das Erfüllungsinteresse hinausgehen. Zum anderen wird – hier von Interesse – auch die Geltendmachung und Abwehr von Ansprüchen wegen reiner Vermögensschäden, die aus der Verletzung vorvertraglicher Pflichten entstehen, zum Gegenstand der Deckung im Allgemeinen Vertragsrechtsschutz erklärt (7 Ob 140/12g, 7 Ob 141/20s). Ziel dieser Zusatzdeckungen ist es, „vertragsnahe“ Ansprüche auf Ersatz „reiner Vermögensschäden“ nicht beim (Allgemeinen) Schadenersatz-Rechtsschutz, sondern beim (im Allgemeinen) Vertrags-Rechtsschutz anzusiedeln (vgl Fenyves, VR 2024, 17 [22]).
5.2.2 Von der positiven Deckungsumschreibung in Art 23.2.1 ARB ist die beabsichtigte Anspruchserhebung aber nicht erfasst, weil ein auf den Erwerb des Eigentums an Liegenschaften durch den Versicherten gerichtetes Vertragsverhältnis aus der maßgeblichen Sicht eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers kein schuld-rechtlicher Vertrag über eine bewegliche Sache oder Reparatur- und sonstiger Werkvertrag über eine unbewegliche Sache ist.
5.3.1 Nach Art 24.1 ARB hat der Versicherungsnehmer für Versicherungsfälle Versicherungsschutz, die in seiner Eigenschaft als Eigentümer, Mieter, Pächter oder dinglicher Nutzungsberechtigter des in der Polizze bezeichneten Grundstücks, Gebäudes oder Gebäudeteils einzutreten. Nach Art 24.2.2 ARB umfasst der Versicherungsschutz die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus dinglichen Rechten.
Es wurde bereits ausgesprochen, dass der Begriff „aus dinglichen Rechten“ schon nach dem Wortlaut dahin zu verstehen ist, dass es um die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus dem unmittelbaren (dinglichen) Recht an der Sache gehen muss. Versicherungsschutz besteht daher konkret für die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen aus dem Eigentumsrecht der versicherten Objekte und den damit allenfalls verbundenen Grunddienstbarkeiten oder auch Personaldienstbarkeiten (7 Ob 115/19s). Als Beispiele werden in der Literatur die Eigentumsklage, Eigentumsfreiheitsklage, Servitutsklage, Besitzstörungs- und Besitzentziehungsverfahren, die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen, wenn Schäden aus der Verletzung dinglicher Rechte oder aus der Beschädigung der versicherten Objekte entstehen, und die Abwehr von Schadenersatzansprüchen angeführt, wenn der Versicherungsnehmer schlüssig behaupten kann, dass er die vom Kläger als schädigend bezeichnete Vorgehensweise in Ausübung seiner dinglichen Rechte gesetzt hat (Kronsteiner, Die Rechtsschutzversicherung2 [2021] 89ff).
Einen derartigen Anspruch aus einem dinglichen Recht beabsichtigen die Kläger nicht geltend zu machen. Ebenso wenig tritt der Versicherungsfall der Kläger in ihrer Eigenschaft als ausschließlich Nutzungsberechtigte des versicherten Wohnungseigentumsobjekts ein (Art 24.2.3.1).
5.3.2 Auch von dieser primären Deckungsumschreibung ist die beabsichtigte Anspruchserhebung schon nicht umfasst, weshalb sich auch die Frage nach dem Risikoausschluss nach Art 24.3.3.1 ARB nicht stellt.

5.4 Da die von den Klägern angestrebte Rechtsverfolgung weder nach Art 23 noch nach Art 24 ARB versicherbar ist, gelangen die Deckungsabgrenzungsausschlüsse des Art 19.3.1.3 und Art 19.3.1.4 ARB nicht zur Anwendung. Deckung besteht daher weiterhin nach Art 19.1.2 ARB.

PD Dr. Moritz Zoppel, LL.M. (Cambridge)

Privatdozent am Institut für Zivil- und Zivilverfahrensrecht an der WU Wien