Zivilverfahrensrecht

Sachverständigenhaftung: Natürliche Kausalität als Tatfrage

AnwBl 2026/135 - Thomas Garber, Anna Huemer

§ 1299 ABGB; § 502 ZPO

Ein gerichtlich bestellter Sachverständiger, der in einem Zivilprozess schuldhaft ein unrichtiges Gutachten abgibt, haftet den Prozessparteien gegenüber nach § 1299 ABGB für die Folgen dieses Fehlers. Er kann aufgrund eigener deliktischer Haftung direkt belangt werden. Ob einer Prozesspartei durch ein solches schuldhaftes Fehlverhalten des Sachverständigen ein Schaden entstanden ist, ist danach zu beurteilen, ob die Entscheidung im Vorprozess für sie günstiger ausgefallen wäre, wenn der Sachverständige dort ein in allen von ihm begutachteten Fragen richtiges Gutachten abgegeben hätte. Entscheidend ist, welchen Einfluss ein sachlich richtiges Gutachten des Sachverständigen auf die Entscheidung gehabt hätte.
Die Frage, ob das Gericht eine andere Sachentscheidung getroffen hätte, betrifft die Beurteilung der natürlichen Kausalität des Fehlverhaltens des Sachverständigen für den der Prozesspartei entstandenen Schaden. Ob der Kausalzusammenhang gegeben ist, ist eine Tatfrage und daher nicht revisibel.

OGH 27. 1. 2026, 3 Ob 178/25k

Kontext

Im Vorprozess machte der Kläger Schadenersatz gegen seinen behandelnden Arzt geltend. In diesem Verfahren wurden zwei gerichtliche Sachverständige bestellt. Diese erstatteten Gutachten, in denen sie das Vorgehen des Arztes – trotz Unterbleibens der Empfehlung einer Verlaufskontrolle – als lege artis qualifizierten. Der Kläger unterlag im Vorprozess. In der Folge klagte er die beiden Sachverständigen persönlich auf Schadenersatz sowie auf Feststellung ihrer Haftung für weitere Schäden. Er stützte sich darauf, dass die im Vorprozess erstatteten Gutachten unrichtig gewesen seien und dadurch ein für ihn ungünstiges Urteil herbeigeführt worden sei. Das Erstgericht bejahte eine Haftung der beklagten Sachverständigen lediglich in eingeschränktem Umfang und wies das Mehrbegehren mangels weitergehender Kausalität ab; das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung. Mit seiner außerordentlichen Revision zielte der Kläger darauf ab, dass der Oberste Gerichtshof die Kausalität des Fehlverhaltens der Beklagten für die vom Kläger geltend gemachten Ansprüche neu überprüft und die Kausalitätsfeststellungen der Vorinstanzen korrigiert.

Univ.-Prof. Mag. Dr. Thomas Garber

Universitätsprofessor an der JKU Linz und Vorstand des Instituts für Zivilverfahrensrecht

Anmerkungen

Wie der OGH in der gegenständlichen E zutreffend ausführt, richtet sich die Haftung der beklagten Sachverständigen danach, welchen Einfluss ein sachlich richtiges Gutachten auf die E des Vorprozesses gehabt hätte. 1 Dabei handelt es sich um die Beurteilung der sog natürlichen Kausalitätdes Fehlverhaltens der Sachverständigen (Fehlbeurteilung) für den dem Kläger entstandenen Schaden. 2 Gegenständlich bejahten die Vorinstanzen einen derartigen natürlichen Kausalzusammenhang ausschließlich im Hinblick auf einen Teil des Schmerzengeldanspruchs des Klägers – an diese als Tatsachenfeststellung zu wertende Beurteilung der natürlichen Kausalität ist der OGH gebunden. 3 Bezugnehmend auf die in der außerordentlichen Revision begehrte Überprüfung der Kausalität der Fehlbeurteilung der Beklagten für weitere vom Kläger geltend gemachte Ansprüche spricht der OGH zu Recht aus, dass es sich dabei um eine nicht mehr überprüfbare Tatfrage handelt. Dies entspricht der stRsp des OGH 4 und ist darauf zurückzuführen, dass die Feststellung oder Nichtfeststellung bestimmter Tatsachen (hier: die Bejahung bzw Verneinung der natürlichen Kausalität) aus der freien Beweiswürdigung der Vorinstanzen resultiert, die der OGH nicht überprüfen kann, da es sich bei diesem nur um eine Rechts- und keine Tatsacheninstanz handelt. 5 Die gegenständliche E tritt dem Versuch des Klägers, die nicht mehr angreifbaren Tatsachenfeststellungen der angefochtenen E zu bekämpfen, überzeugend entgegen und ist diesbezüglich uneingeschränkt zu befürworten.

Univ.-Ass. Mag. Anna Huemer

Universitätsassistentin am Institut für Zivilverfahrensrecht der JKU Linz


 

1 RIS-Justiz RS0026360 (insb T 6, T 21); Kathrein in Dokalik/Mokrejs-Weinhappel/Kathrein, Das Große ABGB38 § 1299 E 716 (Stand 1. 7. 2025, rdb.at); Schacherreiter in Kletečka/Schauer, ABGB-ON1.09 § 1299 Rz 77 (Stand 1. 1. 2023, rdb.at).

2 RIS-Justiz RS0026360 (T 2); RS0022582.

3 Vgl hierzu OGH 21. 3. 2023, 2 Ob 7/23b Rz 11; RIS-Justiz RS0043473; RS0023778 (T 3).

4 RIS-Justiz RS0026360 (T 2, 15); RS0022582 (insb T 1).

5 Vgl hierzu OGH 15. 12. 1998, 10 ObS 415/98x; 26. 1. 1999, 10 ObS 16/99x; RIS-Justiz RS0043473; RS0023778 (T 3).