Ruhende Unterhaltspflicht wegen langjähriger Freiheitsstrafe des verpflichteten Ehegatten
AnwBl 2026/109 - Moritz Zoppel
§§ 55ff EheG
Die unterhaltsrechtliche Anspannung darf nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs nicht zu einer bloßen Fiktion führen, sondern muss immer auf der hypothetischen Feststellung beruhen, welches reale Einkommen der Unterhaltspflichtige in den Zeiträumen, für die dieUnterhaltsbemessung erfolgt, unter Berücksichtigung seiner konkreten Fähigkeiten und Möglichkeiten bei der gegebenen Arbeitsmarktlage zu erzielen in der Lage wäre.
Bei Verbüßung einer Haft findet der Anspannungsgrundsatz keine Anwendung. Dies gilt jedenfalls bei der Verbüßung einer längeren Freiheitsstrafe, sofern ein Einkommenserwerb wegen der Haft unmöglich und kein Vermögen des Unterhaltsschuldners vorhanden ist, das zur Deckung des angemessenen Unterhalts anzugreifen wäre.
OGH 28. 1. 2026, 4 Ob 138/25k
Aus den Entscheidungsgründen
[11] 1. Die behauptete Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens wurde geprüft; sie liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO).
[12] Mit der Anspannung der Leistungskraft des Unterhaltspflichtigen kann der Unterhalt auf der Grundlage eines zwar tatsächlich nicht erzielten, aber wohl erzielbaren Einkommens bemessen werden (RS0047511; „Anspannungstheorie“). Die Anspannung darf aber nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs nicht zu einer bloßen Fiktion führen, sondern muss immer auf der hypothetischen Feststellung beruhen, welches reale Einkommen der Unterhaltspflichtige in den Zeiträumen, für die die Unterhaltsbemessung erfolgt, unter Berücksichtigung seiner konkreten Fähigkeiten und Möglichkeiten bei der gegebenen Arbeitsmarktlage zu erzielen in der Lage wäre (RS0047579). Die für das Unterhaltsrecht allgemein anerkannte – (RS0009564) – Anspannungstheorie kommt auch bei einem (hier zu beurteilenden) Unterhaltsanspruch nach § 66 EheG zur Anwendung (7 Ob 112/18y; RS0057388).
2.2 Zur Frage, welches Einkommen erzielbar ist, ist zu differenzieren (vgl 10 Ob 25/20d Rz 18ff uHa Kolmasch, Die Grenzen der Fiktion beim Anspannungsgrundsatz, Zak 2017/519, 304):
[13] Ein Verstoß gegen die Anspannungsobliegenheit kann in einem während des Bemessungszeitraums andauernden und jederzeit änderbaren Verhalten des Unterhaltspflichtigen liegen (zB Nachlässigkeit bei der Suche nach einem Arbeitsplatz). In diesem Fall erfolgt die Unterhaltsbemessung aufgrund des fiktiven Einkommens, das für den Unterhaltspflichtigen nach einer (möglichen und zumutbaren) Verhaltensänderung realistisch erzielbar ist. Eine Anspannung eines Unterhaltsschuldners auf tatsächlich nicht erzieltes Einkommen darf in diesem Fall nur dann erfolgen, wenn ihn ein Verschulden (zumindest leichte Fahrlässigkeit) daran trifft, dass er kein Erwerbseinkommen hat oder ihm die Erzielung eines höheren als des tatsächlichen Einkommens zugemutet werden kann (10 Ob 59/14w; RS0047495 [T 1]).
[14] Daneben anerkennt die Rechtsprechung in bestimmten Fallkonstellationen auch eine Unterhaltsbemessung nicht auf Basis eines im Bemessungszeitraum durch eine Verhaltensänderung noch erzielbaren Einkommens, sondern auf Basis eines Einkommens, das der Unterhaltspflichtige dann noch erzielen hätte können, wenn er den ursprünglichen Fehler unterlassen hätte. Eine Fallgruppe stellt etwa die Aufgabe eines gut bezahlten Arbeitsvertrags ohne vergleichbare Verdienstmöglichkeiten am Arbeitsmarkt ohne triftigen Grund dafür dar (1 Ob 81/10h; RS0047566). Andere – meist ältere – Entscheidungen erwähnen, dass ausnahmsweise bei einem selbst verschuldeten Arbeitsplatzverlust, etwa einer Entlassung, (nur) dann eine Anspannung auf das bislang erzielte Einkommen in Betracht kommt, wenn dem Unterhaltspflichtigen Schädigungsabsicht zu Lasten seiner Unterhaltsberechtigten vorwerfbar ist oder ihm nachgewiesen werden kann, er hätte es auf den Verlust des Arbeitsplatzes deshalb angelegt gehabt, um seine Unterhaltspflichten nicht erfüllen zu müssen (RS0047503). Die Revision führt jedoch keine Entscheidungen ins Treffen, in denen tatsächlich aus diesem Grund der Unterhaltspflichtige angespannt wurde.
[15] Die Revision steht auf dem Standpunkt, auch der Beklagte sei – im Sinne der zuletzt genannten Fallgruppe – für die Bemessung des Ehegattenunterhalts der Klägerin ab 1. 6. 2024 auf jenes Einkommen anzuspannen, das er hätte verdienen können, wenn er keinen Mordversuch an ihr verübt und seine finanzielle Leistungsfähigkeit damit nicht in Schädigungsabsicht vereitelt hätte.
[16] Dem steht allerdings die zum Kindesunterhalt ergangene ständige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs entgegen, dass demjenigen, der zu einer Erwerbstätigkeit aus triftigen Gründen (Krankheit, Haft, Schwangerschaft, Alter etc) nicht in der Lage ist, wegen der fehlenden Leistungsfähigkeit kein potenzielles Einkommen unterstellt werden kann (RS0047686 [T 9]). Auch bei Verbüßung einer Haft findet daher der Anspannungsgrundsatz keine Anwendung (RS0047622). Dies gilt jedenfalls bei der Verbüßung einer längeren Freiheitsstrafe, sofern ein Einkommenserwerb wegen der Haft unmöglich und kein Vermögen des Unterhaltsschuldners vorhanden ist, das zur Deckung des angemessenen Unterhalts anzugreifen wäre (RS0113786; 3 Ob 65/15b; 8 Ob 78/15a RS0047622 [T 1]; vgl auch 10 Ob 49/24i Rz 20).
[17] In diesem Sinn lehnte der Oberste Gerichtshof in seiner Entscheidung 8 Ob 78/15a beim Kindesunterhalt eine Anspannung des sich wegen eines Mordversuchs an der Mutter des Unterhaltsberechtigten in Haft befindlichen Unterhaltsschuldners auf sein vor der Haft bezogenes Einkommen auch für den Fall ab, dass er die Straftat mit dem Motiv begangen hat, sich seiner Unterhaltsverpflichtung zu entziehen. Dazu vertrat er, dass aus den eine Anspannung wegen Schädigungsabsicht in Betracht ziehenden Entscheidungen eine Anspannung auf ein tatsächlich nicht erzielbares Einkommen für den von ihm beurteilten Fall eines in Haft befindlichen Unterhaltsschuldners schon mangels Vergleichbarkeit der Sachverhalte nicht abgeleitet werden kann. Dort ging es nämlich um Fälle, in denen der Unterhaltspflichtigedurchaus zur Erzielung eines Einkommens in der Lage war und die Frage der Anspannung – in unterschiedlichen Zusammenhängen – nur die Höhe der anzusetzenden Bemessungsgrundlage betraf. In dem der Entscheidung 8 Ob 78/15a zugrunde liegenden Fall war es aber dem Unterhaltspflichtigen wegen seiner Haft auf Jahre hinaus unmöglich, ein Einkommen zu erzielen, sodass die Unterhaltsfestsetzung aufgrund des vor der Haft bezogenen Einkommens auf Dauer absolut losgelöst von den realen Verhältnissen und völlig fiktiv wäre. Der Unterhaltsfestsetzung käme daher ein rein pönaler Charakter zu, der sich aber aus dem Unterhaltsrecht nicht ableiten lässt (zustimmend Gitschthaler, Unterhaltsrecht5 Rz 385/4; kritisch Schmid, EvBl 2016/123 [Entscheidungsanmerkung]).
[18] Das Berufungsgericht wendete diese Grundsätze auch auf den vorliegenden Fall an und gelangte ausgehend davon zum Ergebnis, auch eine Anspannung des in Untersuchungshaft befindlichen und aus seinem Dienstverhältnis entlassenen Beklagten für die Bemessung des Ehegattenunterhalts ab seiner Inhaftierung auf ein von ihm davor erzieltes, jetzt aber aufgrund der Haft nicht mehr erzielbares Einkommen sei nicht möglich, sodass die Pflicht zur Unterhaltsleistung mit dem auf den Beginn der Haft folgenden Monatsersten (hier dem 1. 6. 2024; vgl 9 Ob 354/97t) ruhe und das entsprechende Klagebegehren abzuweisen sei. Die gegenteiligen Ausführungen in der Revision überzeugen nicht:
[19] Dafür, dass bei Verbüßung einer Haft der Anspannungsgrundsatz keine Anwendung findet, macht es nach der Rechtsprechung keinen Unterschied, aus welchen Gründen der Unterhaltsschuldner in Haft ist, weil die Art des jeweils begangenen Delikts nichts daran ändert, dass ihm die Teilnahme am Arbeitsmarkt und die Erzielung eines entsprechenden Einkommens während dieser Zeit – es sei denn, er hätte ausnahmsweise weiterlaufende Einkünfte oder entsprechendes Vermögen (siehe dazu unten 3.1) – jedenfalls unmöglich ist (8 Ob 78/15a). Dies muss daher auch dann gelten, wenn sich die Straftat, die zur Haft (und damit zum Wegfall der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners) führt, wie im vorliegenden Fall gegen den Unterhaltsberechtigten selbst richtet. Auch im vorliegenden Fall käme einer aufgrund eines vom Beklagten vor seiner Inhaftierung bezogenen, jetzt aber selbst theoretisch nicht erzielbaren Einkommens erfolgenden Unterhaltsbemessung ein rein pönaler Charakter zu, der sich aus dem Unterhaltsrecht nicht ableiten lässt. Dass dies wegen der Untersuchungshaft des Beklagten anders gelagert wäre, behauptet die Revision nicht.
[20] Die Revision vermag auch keine zwingenden Gründe dafür aufzuzeigen, warum die zu 2.4 dargestellten Grundsätze nicht für die Anspannung des Unterhaltspflichtigen bei der Bemessung des Ehegattenunterhalts nach § 66 EheG anwendbar sein sollten.
Kontext
Die Ehe zwischen dem inhaftierten Ehemann und seiner Ehefrau wurde im April 2014 gem § 55 EheG wegen überwiegenden Verschuldens des Ehemanns geschieden. Von Juni 2020 bis Juni 2024 zahlte der Beklagte an die Klägerin jeden Monat mehr als den gerichtlich festgelegten Unterhalt. Danach erfolgten keine Unterhaltszahlungen mehr. Der Beklagte wurde am 31. 5. 2024 von seinem Arbeitgeber entlassen und das Dienstverhältnis mit sofortiger Wirkung beendet.
Am 29. 5. 2024 wurde er unter anderem wegen des Vorwurfs des versuchten Mordes an der Klägerin festgenommen und befindet sich seitdem in Untersuchungshaft (bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung in erster Instanz). Die Revision geht davon aus, dass eine Enthaftung nicht absehbar ist, zumal der Beklagte zwischenzeitlich wegen des Mordversuchs an der Klägerin verurteilt wurde. Im Strafverfahren hat sich der Beklagte geständig gezeigt. Hintergrund für die Straftaten waren im Wesentlichen die Unterhaltsforderungen der Klägerin. Gegenüber dem im Strafverfahren bestellten Sachverständigen gab der Beklagte an, er habe in der Inhaftierung die einzige Möglichkeit gesehen, der Klägerin keinen Unterhalt mehr zahlen zu müssen, da die Unterhaltszahlungen während einer Freiheitsstrafe gesetzlich beendet würden. Darin bestand auch der Streitgrund, der zur Entscheidung des OGH führte.
PD Dr. Moritz Zoppel, LL.M. (Cambridge)
Privatdozent am Institut für Zivil- und Zivilverfahrensrecht an der WU Wien
13.05.2026