Rechtsbeistand durch mehrere Erwachsenenvertreter in einem Verfahren
AnwBl 2026/111 - Moritz Zoppel
§ 128 AußStrG
§ 128 Abs 2 Satz 2 AußStrG gilt auch für den Fall, dass eine betroffene Person mehrere gerichtliche Erwachsenenvertreter hat. Jedem von ihnen kommt die Stellung eines Rechtsbeistands im Verfahren zu, ohne Unterschied, ob das Verfahren über die Erweiterung, Einschränkung, Übertragung, Erneuerung und Beendigung der gerichtlichen Erwachsenenvertretung auf Antrag des einen oder anderen von ihnen oder von Amts wegen geführt wird. Im Sinne des § 116a Abs 1 Satz 2 AußStrG sind alle widerstreitenden Anträge inhaltlich zu berücksichtigen.
OGH 28. 1. 2026, 8 Ob 142/25b
Aus den Entscheidungsgründen
[24] Auch die Schwester der betroffenen Person ist hier damit Rechtsbeistand im vom Erstgericht geführten Verfahren nach § 128 AußStrG. Als solcher war sie befugt, den erstgerichtlichen Beschluss namens der betroffenen Person gänzlich anzufechten; dafür, dass die Stellung eines Rechtsbeistands im Verfahren im Sinne des § 128 Abs 2 Satz 1 iVm § 119 AußStrG vom Wirkungsbereich (Bestellungskreis) dieses gerichtlichen Erwachsenenvertreters abhänge, gibt das Gesetz keine Grundlage. Es erweist sich damit die Zurückweisung des von der Schwester namens der betroffenen Person erhobenen Rekurses als korrekturbedürftig. Die angefochtene Entscheidung ist aufzuheben und dem Rekursgericht eine neuerliche Beschlussfassung über den Rekurs unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund aufzutragen.
[25] Ein Kostenzuspruch kommt im Verfahren über die Erweiterung, Einschränkung, Übertragung, Erneuerung und Beendigung der gerichtlichen Erwachsenenvertretung so wie im Verfahren zur Bestellung eines Erwachsenenvertreters grundsätzlich nicht in Betracht, da all diese Verfahren nicht für die Durchsetzung oder Abwehr widerstreitender Parteiinteressen konzipiert sind. Damit fehlt es für eine Kostenersatzpflicht an der im § 78 AußStrG vorausgesetzten kontradiktorischen Verfahrenssituation (RS0120750; Obermaier, Kostenhandbuch4 [2024] Rz 4.86). Der im Revisionsrekurs durch Verzeichnung von Kosten gestellte Kostenantrag geht damit ins Leere.
PD Dr. Moritz Zoppel, LL.M. (Cambridge)
Privatdozent am Institut für Zivil- und Zivilverfahrensrecht an der WU Wien
13.05.2026