Anwaltliches Berufsrecht

Rechtsanwaltsanwärter mit kleiner LU bei relativer Anwaltspflicht nicht vertretungsbefugt?

AnwBl 2026/158 - Andreas Geroldinger

§ 49 Abs 2 JN; § 15 RAO; §§ 29, 31 ZPO

Die Vertretung durch einen Rechtsanwaltsanwärter mit einer kleinen Legitimationsurkunde nach § 15 Abs 3 RAO ist in Bestandstreitigkeiten nach § 49 Abs 2 Z 5 JN vor einem Bezirksgericht, an dessen Ort mehr als zwei Rechtsanwälte ihren Sitz haben, in Verfahren, deren Streitwert € 5.000,– übersteigt, nicht zulässig, weil dann, wenn sich eine Partei in einem derartigen Verfahren vertreten lässt, Anwaltspflicht besteht. Nach § 15 Abs 3 RAO kann aber nur vertreten werden, wenn die Beiziehung eines Rechtsanwalts gesetzlich nicht vorgeschrieben ist (unter € 5.000,–).
Tritt die Partei trotz entgegenstehender Anwaltspflicht selbst oder durch einen nicht anwaltlichen Vertreter auf (hierzu zählt auch die Entsendung eines nicht substitutionsberechtigten Rechtsanwaltsanwärters durch den Anwalt, § 31 Abs 2 ZPO iVm § 15 RAO), so mangelt es an der Postulationsfähigkeit: Es treten die Säumnisfolgen ein.

LGZ Wien 13. 3. 2024, 38 R 13/24d

Kontext

Das LGZ Wien hatte sich mit der Frage zu befassen, ob ein Rechtsanwaltsanwärter (RAA), der über eine kleine Legitimationsurkunde (LU) nach § 15 Abs 3 RAO verfügt, die beklagten Parteien in einem Bestandrechtsstreit vor dem Bezirksgericht vertreten durfte, wobei der Streitwert € 5.000,– überstieg. Das Erstgericht hatte dies verneint und ein Versäumungsurteil gefällt, weil für die beklagten Parteien ein RAA mit kleiner LU erschienen war.
Das LGZ Wien als Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung mit folgender Begründung: In Bestandstreitigkeiten, die in die Eigenzuständigkeit der Bezirksgerichte fallen (§ 49 Abs 2 Z 5 JN) und deren Streitwert € 5.000,– übersteigt, bestehe nach § 29 ZPO relative Anwaltspflicht. Entscheide sich eine Partei für eine Vertretung im Prozess, so greife Anwaltspflicht; der Vertreter müsse dann Rechtsanwalt (RA) sein. Die gegenteilige Kommentarstelle von Rohregger (in Engelhart/Hoffmann/Lehner/Rohregger/Vitek, RAO11 [2022] § 15 Rz 13) sei insofern missverständlich, weil nur Verfahren mit einem Streitwert unter € 5.000,– gemeint sein könnten.

Anmerkungen

Seit rund 35 Jahren sind jene Fälle, in denen sich ein RA durch einen bei ihm in Verwendung stehenden RAA vertreten lassen kann, einheitlich in § 15 RAO geregelt (vgl vor der RAO-Novelle 1990 1 § 31 ZPO und § 45a StPO aF). Gem § 15 Abs 1 und 2 RAO ist ein RAA, der die Rechtsanwaltsprüfung absolviert hat, substitutionsberechtigt, womit er den RA stets vertreten kann; dem substitutionsberechtigten RAA sind nach § 15 Abs 2 RAO RAA mit großer LU gleichgestellt. § 15 Abs 3 RAO handelt von anderen RAA, die bloß eine kleine LU haben. Indem der RA Berufsanwärter unter seiner Verantwortung einsetzen kann, soll er vor allem seinen Handlungsradius vergrößern können. 2
Während § 15 RAO in den vergangen drei Jahrzehnten wiederholt novelliert wurde, 3 lautet sein Abs 3 seit dem Inkrafttreten unverändert wie folgt: „Ist die Beiziehung eines Rechtsanwalts gesetzlich nicht vorgeschrieben, so kann sichder Rechtsanwalt vor allen Gerichten und Behörden auch durch einen anderen bei ihm in Verwendung stehenden Rechtsanwaltsanwärter unter seiner Verantwortung vertreten lassen; die Unterfertigung von Eingaben an Gerichte und Behörden durch einen Rechtsanwaltsanwärter ist jedoch unzulässig.“
In Verfahren, in denen bloß relative Anwaltspflicht herrscht, ist die Beiziehung eines RA gerade nicht gesetzlich vorgeschrieben – das ist der Wesenskern der relativen Anwaltspflicht. Die Partei kann einen RA beiziehen, ebenso aber selbst (also ohne Vertretung) handeln. Eine solche relative Anwaltspflicht herrscht nicht nur nach § 29 ZPO und in bestimmten Verfahren außer Streitsachen (zB § 162 AußStrG), sondern beispielsweise grundsätzlich auch vor dem VfGH (§ 24 Abs 1 VfGG) und dem VwGH (§ 23 Abs 1 VwGG).
Das LGZ Wien schließt jedoch aus dem Umstand, dass sich die Beklagten vertreten ließen, dass damit „die Beiziehung eines Rechtsanwalts gesetzlich [...] vorgeschrieben“ sei und daher die Vertretung durch einen RAA mit kleiner LU ausscheide.
Gegen dieses Auslegungsergebnis streiten neben dem Wortlaut des § 15 Abs 3 RAO vor allem die Gesetzesmaterialien. Der Ausschussbericht zur RAO-Novelle 1990 nimmt zur hier interessierenden Konstellation in aller Klarheit Stellung: 4 „In den Fällen, in denen die Beiziehung eines Rechtsanwalts gesetzlich nicht vorgeschrieben ist, also auch in Fällen nur relativer Anwaltspflicht, kann sich der Rechtsanwalt auch durch einen anderen bei ihm beschäftigten Rechtsanwaltsanwärter vertreten lassen.“
Verfahren mit relativer Anwaltspflicht sind damit nach der Wertung des Gesetzgebers Fälle, in denen die Beiziehung eines Rechtsanwalts nicht gesetzlich vorgeschrieben ist. Bei Eigenzuständigkeit und einem Streitwert bis inklusive € 5.000,– besteht keine Anwaltspflicht, auch keine relative. Der Ausschussbericht meint daher eindeutig Fälle wie den vom LGZ Wien zu beurteilenden, also Eigenzuständigkeit mit einem Streitwert von über € 5.000,–. Die relative Anwaltspflicht ist ohne Zweifel § 15 Abs 3 RAO zu unterstellen; das Recht der Partei, sich vertreten zu lassen, ist bei relativer Anwaltspflicht auf Rechtsanwälte und (nach § 15 RAO) auf bei ihnen in Ausbildung sowie unter ihrer Verantwortung stehende Rechtsanwaltsanwärter (substitutionsberechtigt, mit großer oder kleiner LU) beschränkt. In diesem Punkt stimmt das Schrifttum seit gut 30 Jahren überein. 5 Die vom LGZ Wien zitierte Kommentarstelle ist keineswegs missverständlich, sondern – was vor dem Hintergrund des eben dargelegten Meinungsstands nicht sonderlich verwundert – kurz und bündig.
Das Versäumungsurteil des Erstgerichts hätte daher nicht ergehen dürfen; der Berufung wäre stattzugeben gewesen. Der prozessuale Misserfolg wegen Entsendung eines RAA mit kleiner LU war damit kein Fall für die Anwaltshaftung. Angesichts der eindeutigen Gesetzesmaterialien, die bei Auslegung des § 15 Abs 3 RAO „eigentlich kaum mehr Spielraum“ lassen, 6 sowie der vorschnellen Qualifikation der Kommentierung von Rohregger als „missverständlich“ könnten die Beklagten vielmehr die Frage nach einer möglichen Amtshaftung aufwerfen.

Univ.-Prof. Dr. Andreas Geroldinger

Vorstand des Instituts für Zivilrecht und des Instituts für Anwaltsrecht an der JKU Linz


 

1 BGBl 1990/474.

2 Vgl AB 1380 BlgNR 17. GP 7.

3 Zuletzt durch BGBl I 2025/25.

4 AB 1380 BlgNR 17. GP 7.

5Feil/Wenning, RAO8 (2014) § 15 Rz 2; Fink in Murko/Nunner-Krautgasser (Hrsg), RAO (2022) § 15 Rz 18 (unter Zitierung des AB); Frauenberger, Zur Reichweite der kleinen LU im Zivilverfahren, RZ 1995, 154 (154f mit zahlreichen Nachweisen aus dem älteren Schrifttum); Rohregger in Engelhart/Hoffmann/Lehner/Rohregger/Vitek, RAO11 (2022) § 15 Rz 13.

6Fink in Murko/Nunner-Krautgasser, RAO § 15 Rz 18; Frauenberger, RZ 1995, 155.