Rechtliches Interesse an der Nebenintervention – kein Streitbeitritt bei bloß wirtschaftlichem Interesse oder mittelbarer Betroffenheit
AnwBl 2026/133 - Thomas Garber, Matthias Brunner
§§ 17, 18 ZPO
Ein rechtliches Interesse hat der Nebenintervenient dann, wenn die Entscheidung unmittelbar oder mittelbar auf seine privat- oder öffentlich-rechtlichen Verhältnisse rechtlich günstig oder ungünstig einwirkt; es muss allerdings ein in der Rechtsordnung gegründetes und von ihr gebilligtes Interesse sein, das über das bloß wirtschaftliche Interesse hinausgeht. Ein rechtliches Interesse ist insbesondere im Falle drohender Regressnahme in einem Folgeprozess als Folge des Prozessverlusts der streitverkündenden Partei im Hauptprozess zu bejahen, während das Interesse an einer bestimmten Beweislage und/oder an der Lösung von Rechtsfragen in einem Musterprozess nur wirtschaftliche Interessen berührt und daher eine Nebenintervention nicht rechtfertigt. Es reicht aus, wenn der Nebenintervenient einen zu befürchtenden Rückgriff plausibel darstellen kann. Die denkbaren rechtlichen Schritte in einem drohenden Regressprozess sind vom Nebenintervenienten nicht im Einzelnen konkret darzustellen. Bei mehrfachen diesbezüglichen Ankündigungen kann an der ernsthaften Möglichkeit, dass solche Ansprüche erhoben werden, kein Zweifel bestehen. Ist angesichts des Prozessvorbringens der Streitteile eine Inanspruchnahme des Dritten je nach dem Prozessausgang durch den schließlich Unterlegenen denkbar, so kann dieser wählen, auf wessen Seite er dem Verfahren als Nebenintervenient beitritt.
Bei der Beurteilung, ob ein solches rechtliches Interesse besteht, ist allerdings generell kein strenger Maßstab anzulegen; es genügt, dass der Streit die Rechtssphäre des Nebenintervenienten berührt und sich daraus ein rechtlich begründeter Anlass ergibt, das Obsiegen einer Partei herbeizuführen. Im Allgemeinen wird ein rechtliches Interesse dann gegeben sein, wenn durch das Obsiegen der Hauptpartei die Rechtslage des Dritten verbessert oder durch deren Unterliegen verschlechtert wird.
Das Interesse am Erzielen bestimmter Beweisergebnisse zur Begründung eines rechtlichen Interesses reicht nicht aus.
OGH 21. 1. 2026, 7 Ob 220/25s
Kontext
Die Klägerin begehrt von der beklagten Bauträgerin Ersatz von Mehrkosten wegen eines Mangels an der Steuerung einer Photovoltaikanlage. Die Beklagte bestreitet ihre Haftung und kündigt für den Fall ihres Unterliegens Regressansprüche gegen die Elektroplanerin sowie das ausführende Elektrounternehmen an. Während das Elektrounternehmen auf Seiten der Beklagten beitritt, erklärt die Elektroplanerin ihren Streitbeitritt auf Seiten der Klägerin. Sie bringt vor, tatsächlich sei das andere Unternehmen verantwortlich; zudem drohe ihr eine Inanspruchnahme durch die Klägerin wegen ihrer vorprozessualen Schadensanalyse. Strittig ist damit, ob diese Umstände ein rechtliches Interesse iSd §§ 17, 18 ZPO begründen oder ob lediglich ein wirtschaftliches bzw strategisches Interesse am Prozessausgang vorliegt.
Univ.-Prof. Mag. Dr. Thomas Garber
Universitätsprofessor an der JKU Linz und Vorstand des Instituts für Zivilverfahrensrecht
Anmerkungen
Der OGH hatte sich im vorliegenden Fall mit einem Revisionsrekurs zu befassen, der anlässlich einer den erstinstanzlichen Zulassungsausspruch abändernden Zurückweisung der Nebenintervention durch das Gericht zweiter Instanz erhoben wurde. Besonders an diesem Fall ist, dass eine Nebenintervenientin, der von einer Partei der Streit verkündet wurde, auf der Seite der anderen, ihr den Streit nicht verkündenden Partei, beitrat. 1 Konkret ging es um die Frage, ob das für die Nebenintervention notwendige rechtliche Interesse (§ 17 Abs 1, § 18 Abs 1 Satz 2 ZPO) vorliegt. Das Gericht zweiter Instanz wies nach Rekurs der Beklagten die Nebenintervention mangels rechtlichen Interesses zurück, was vom OGH bestätigt wurde. Die rechtliche Stellung der Nebenintervenientin werde durch die Lösung der streitgegenständlichen Frage (= schadenersatzrechtliche Haftung der Beklagten gegenüber der Klägerin) nicht tangiert. Diese könnte nach einem Prozessverlust der Klägerin nicht im Regressweg, sondern durch ein separates Schadenersatzbegehren in Anspruch genommen werden, das mit dem in Frage stehenden Anspruch in keinem Zusammenhang stehe. Der Entscheidung des OGH ist im Ergebnis zuzustimmen. Das rechtliche Interesse am Obsiegen wird von der stRsp 2 als gegeben angesehen, wenn die Entscheidung unmittelbar oder mittelbar auf die privatrechtlichen oder öffentlich-rechtlichen Verhältnisse des Nebenintervenienten günstig oder ungünstig einwirkt. „Rechtliches Interesse am Obsiegen“ meint, dass diese günstigen/ungünstigen Einwirkungen durch einen bestimmten Prozessausgang bestimmt werden. 3 Obwohl für das Vorliegen des rechtlichen Interesses – wie auch vom OGH ausgeführt – kein strenger Maßstab anzulegen ist, 4 wird die Rechtsstellung der Nebenintervenientin weder durch ein Obsiegen der Klägerin verbessert, 5 noch durch ein Unterliegen verschlechtert. In letzterem Fall ist die Nebenintervenientin keinem Rückgriff durch die obsiegende (und damit wohl zufriedene) Beklagte ausgesetzt. Es könnte zwar zu einer Inanspruchnahme der Nebenintervenientin durch die unterlegene (und damit wohl unzufriedene) Klägerin kommen; diese Inanspruchnahme basiert jedoch – wie vom OGH zutreffenderweise beurteilt – nicht auf einem Regress, sondern auf einem selbständigen Schadenersatzanspruch, 6 der vom Ausgang des Prozesses hinsichtlich der Haftung der Beklagten unabhängig ist.
Nicht ganz trivial erscheint die Frage, wie sich diese Konstellation auf die vom OGH eingeführte Interventionswirkung 7 in einem Folgeverfahren auswirkt. Dieser hochumstrittene 8 Themenbereich kann hier jedoch nur angerissen werden. Gegenüber der Klägerin kann eine Bindungswirkung wegen der rechtskräftigen Zurückweisung der Nebenintervention 9 in einem späteren Verfahren nicht greifen. Da der OGH 10 im Fall des (zulässigen) Beitritts auf der Seite jener Partei, die dem Nebenintervenienten nicht den Streit verkündet hat, eine Bindungswirkung gegenüber dem Streitverkündenden verneint, ist fraglich, ob auch gegenüber der Beklagten eine solche Bindung gerade nicht anzunehmen sein soll. In der Entscheidung 6 Ob 62/13f weist der 6. Senat darauf hin, dass im Fall eines „willkürlichen“ Beitritts auf der Seite der Gegenpartei, die Bindungswirkung nicht entfällt, weil der Dritte durch den Beitritt „auf der anderen Seite“ die Bindung in einem Folgeprozess nicht umgehen können soll. „Willkür“ wird vorliegen, wenn ein Beitritt ohne rechtliches Interesse erfolgt. 11 Vor dem Hintergrund, dass der OGH in casu das rechtliche Interesse am Beitritt auf der Seite der Gegnerin der streitverkündenden Partei (= Klägerin) verneinte, wird es wohl – unter Zugrundelegung der bisherigen Judikatur – wahrscheinlich sein, dass er die Nebenintervenientin in einem allfälligen Regressprozess an „notwendige“ Tatsachenfeststellungen gegenüber der streitverkündenden Partei (diese dann in der Klägerinnenrolle) gebunden wissen möchte. Dies würde sich als weiteres Produkt richterlicher Rechtsfortbildung in den Kreis der von der Judikatur um die Jahrtausendwende entwickelten Interventionsgrundsätze einfügen.
Mag. Matthias Brunner
Universitätsassistent am Institut für Zivilverfahrensrecht an der JKU Linz
1 Vgl etwa Schneider, Bindungswirkung bei Streitverkündung und Beitritt „auf der anderen Seite“, JAP 2013/2014/22, 166; zur „Seitenwahl“ des Nebenintervenienten vgl 1 Ob 287/02s EvBl 2003/76 = RdW 2003, 270; RIS-Justiz RS0117330.
2 RIS-Justiz RS0035724.
3 Schneider in Fasching / Konecny (Hrsg), Kommentar zu den Zivilprozessgesetzen II/13 (2014) § 17 ZPO Rz 20.
4 RIS-Justiz RS0035638; 5 Ob 175/25h.
5 Sie wird sogar verschlechtert, weil im Fall des Obsiegens der Klägerin und dem damit einhergehenden Prozessverlust der Beklagten die Nebenintervenientin dem möglichen Regress der Beklagten ausgesetzt ist. Die Klägerin wird sich diesfalls nicht an die Nebenintervenientin halten, weil sie ja Ersatz erhielt.
6 Der Klägerin entsteht durch ein Unterliegen kein Schaden in dem Sinn, dass sie zu einer Leistung verhalten wird, den sie qua Rückgriff von der Nebenintervenientin fordern könnte. Sie kann vielmehr versuchen, die Mehrkosten infolge des Mangels bei der Steuerung der PV-Anlage direkt von der Nebenintervenientin gestützt auf §§ 1295ff ABGB (alternatives Begehren) zu fordern.
7 1 Ob 2123/96d SZ 70/60 = exolex 1997, 422 (Oberhammer) = JBl 1997, 368 (Klicka); krit statt vieler Garber, Interventionswirkung bei Nebenintervention und Streitverkündung und zu den Folgen einer Entscheidung des verstärkten Senats, in FS Lovrek (2024) 217; Klicka, JBl 1997, 368 (Entscheidungsanmerkung zu 1 Ob 2123/96d); Rechberger, Der österreichische Oberste Gerichtshof als (Ersatz-)Gesetzgeber, in FS Schütze (1999) 711.
8 Vgl die Nachweise bei Garber in FS Lovrek 217; Trenker, Interventionswirkung bei Streitverkündung und Nebenintervention, ÖJZ 2015/18.
9 Zur Bekämpfungsobliegenheit des Zurückweisungsbeschlusses vgl 6 Ob 140/12z Zak 2012/713 = ecolex 2013/50; ausf Anzenberger / Pochmarski, Zur Obliegenheit der Bekämpfung einer Zurückweisung der Nebenintervention, JBl 2018, 613.
10 6 Ob 62/13f JBl 2014, 61 = NZ 2014/51 = Zak 2013/740; ihm folgend Schneider, JAP 2013/2014/22.
11 Frauenberger-Pfeiler / Slonina, Der Streitverkündete als Nebenintervenient des Gegners, ecolex 2014, 139.
13.05.2026