Pflichtteilsminderung: Beweislast für fehlendes Naheverhältnis
AnwBl 2026/132 - Thomas Garber, Lisa Naderer
§§ 774, 776 ABGB
Die Beweislast für das Fehlen eines Naheverhältnisses (zur Pflichtteilsminderung) trifft den Pflichtteilsschuldner.
Grundsätzlich rechtfertigen weder Beweisschwierigkeiten noch die „Nähe“ zum Beweis eine Verschiebung der objektiven Beweislast. Selbst wenn man daher mit Teilen der Rechtsprechung ausnahmsweise eine Verschiebung der Beweislast zuließe, ist sie im vorliegenden Einzelfall nicht gerechtfertigt.
Die aufgrund von Negativfeststellungen verbleibenden Unklarheiten in Bezug auf (weitere) Kontakte zwischen dem Erblasser und der Pflichtteilsberechtigten gehen zu Lasten der Pflichtteilsschuldner und es ist nicht von einem fehlenden Naheverhältnis auszugehen.
OGH 20. 1. 2026, 2 Ob 217/25p
Kontext
In der gegenständlichen Entscheidung hatte der Verstorbene in seinem Testament unter Hinweis auf ein fehlendes Naheverhältnis die Minderung des Pflichtteils seiner Tochter verfügt. Sie klagte daher die eingeantworteten Erben auf ihren ungeminderten Pflichtteil. Das Erstgericht stellte bestimmte Kontakte zwischen der Klägerin und dem Verstorbenen fest, zu Kontakten in anderen Zeiträumen traf es umfassende Negativfeststellungen. Der OGH wies die Revision der beklagten Erben mangels erheblicher Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO zurück.
Univ.-Prof. Mag. Dr. Thomas Garber
Universitätsprofessor an der JKU Linz und Vorstand des Instituts für Zivilverfahrensrecht
Anmerkungen
Nach § 776 ABGB kann der Verstorbene eine Pflichtteilsminderung „auf die Hälfte“ ausdrücklich oder schlüssig letztwillig anordnen. Voraussetzung dafür ist, dass zwischen dem Pflichtteilsberechtigten und dem Verstorbenen zu keiner Zeit oder zumindest über einen längeren Zeitraum vor dem Tod 1 kein Naheverhältnis bestand. 2 Eine Pflichtteilsminderung ist allerdings nicht möglich, wenn der Verstorbene den Kontakt grundlos gemieden oder dem Pflichtteilsberechtigten berechtigten Anlass für den fehlenden Kontakt gegeben hat. 3
Zunächst war in der vorliegenden Entscheidung die Frage zu klären, wen die objektive Beweislast für das Fehlen eines Naheverhältnisses iSd § 776 Abs 1 ABGB trifft: 4 Auf die Pflichtteilsminderung sind nach § 776 Abs 3 ABGB die Bestimmungen der §§ 773, 774 ABGB über den Widerruf der Enterbung und die Verzeihung sowie die Beweislast für das Vorliegen eines Enterbungsgrunds sinngemäß anzuwenden. Nach § 774 Abs 1 ABGB hat der Pflichtteilsschuldner das Vorliegen eines Enterbungsgrunds zu beweisen. Übertragen auf die Pflichtteilsminderung bedeutet dies nichts anderes, als dass der Pflichtteilsschuldner die Voraussetzungen für die Pflichtteilsminderung – somit jedenfalls das Fehlen eines Naheverhältnisses zumindest über einen längeren Zeitraum vor dem Tod des Verfügenden – zu beweisen hat. 5 Bereits zur Rechtslage vor dem ErbRÄG 2015gingen Lehre und Rsp davon aus, dass die Beweislast für das fehlende Naheverhältnis den Pflichtteilsschuldner trifft. 6 In der vorliegenden Entscheidung bestätigt der OGH, dass dies auch nach der neuen Rechtslage gilt und die Pflichtteilsschuldner 7 – hier die beklagten Erben – die objektive Beweislast trifft, sodass diese die Folgen einer non liquet- Situation zu tragen haben. 8 Diese Beweislastverteilung hatte zur Folge, dass die verbliebenen Unklarheiten hinsichtlich weiterer Kontakte zwischen der Klägerin und dem Verstorbenen (Negativfeststellungen) zu Lasten der beklagten Erben gingen; mangels (bewiesenen) fehlenden Naheverhältnisses war daher die Pflichtteilsminderung unwirksam.
Ausgehend davon musste sich der OGH mit dem Vorbringen auseinandersetzen, dass es aufgrund der „Nähe zum Beweis“ ausnahmsweise zur Verschiebung der objektiven Beweislast komme, also hier die klagende Tochter das Vorliegen des Naheverhältnisses beweisen müsse. Die Rsp erachtet teilweise eine Beweislastverschiebung als gerechtfertigt, wenn für die beweisbelastete Partei mangels genauer Kenntnis der Tatumstände ganz besondere, unverhältnismäßige Beweisschwierigkeiten bestehen, während es der anderen Partei nach Treu und Glauben ohne Weiteres zumutbar ist, die erforderlichen Aufklärungen aufgrund ihrer Kenntnisse über die Tatumstände zu geben; es muss sich um beweisbedürftige Umstände handeln, die tief in die Sphäre einer Partei hineinführen. 9 In neueren Entscheidungen war der OGH gegenüber einer Beweislastumkehr aufgrund der „Nähe zum Beweis“ allerdings zurückhaltender. 10 Auch in dieser Entscheidung sah er von einer Beweislastumkehr ab. Dafür sei nämlich eine Einzelfallentscheidung vorzunehmen. Der bloße Umstand, dass es dem Pflichtteilsberechtigten unter Umständen leichter falle, ein Naheverhältnis nachzuweisen, führe bei einer Pflichtteilsminderung nach § 776 Abs 1 ABGB nicht per se – auch wenn es sich um den Nachweis einer nicht eingetretenen Tatsache handelt – zu einer Verschiebung der Beweislast. Zudem legten die Beklagten nicht näher dar, weshalb sie im konkreten Fall mit unverhältnismäßigen Beweisschwierigkeiten konfrontiert seien. Der Tod des Verstorbenen und allfällige damit einhergehende Beweisschwierigkeiten rechtfertigen für sich nach Ansicht des OGH offenbar keine Beweislastverschiebung.
Eine weitere – praxisrelevante – Frage musste vom OGH in der vorliegenden Entscheidung (noch) nicht gelöst werden: Wie ausgeführt, ist eine Pflichtteilsminderung dann ausgeschlossen, wenn der Verstorbene den Kontakt grundlos gemieden oder dem Pflichtteilsberechtigten berechtigten Anlass für den fehlenden Kontakt gegeben hat (§ 776 Abs 2 ABGB). In der Lehre wird – zum Teil unter Hinweis auf die allgemeinen Beweisgrundsätze – vertreten, dass der Ausschluss des Minderungsrechts vom Pflichtteilsberechtigten zu beweisen sei. 11 Andere gehen hingegen auch hier von einer Beweislast des Pflichtteilsschuldners aus: Die sinngemäße Anwendung des § 774 ABGB führe dazu, dass alle für die Pflichtteilsminderung erforderlichen Voraussetzungen, worunter auch das Nicht-Vorliegen eines grundlosen Meidens oder Fehlen eines berechtigten Anlasses für den fehlenden Kontakt fallen, vom Pflichtteilsschuldner zu beweisen seien. 12 Entscheidend für die Frage, ob die Beweislast dem Pflichtteilsschuldner oder dem Pflichtteilsberechtigten obliegt, ist wohl, ob man § 776 Abs 2 als (Negativ-)Voraussetzung für die Pflichtteilsminderung betrachtet – und daher dem Pflichtteilsschuldner der Beweis obliegt – oder als einen vom Pflichtteilsberechtigten zu behauptenden und beweisenden (von der sinngemäßen Anwendung des § 774 ABGB nicht erfassten) Ausnahmetatbestand. Für Ersteres sprechen mE der Wortlaut des § 776 Abs 3 und systematische Erwägungen.
Neben Beweisfragen bringt die vorliegende Entscheidung auch eine Klarstellung in Bezug auf den Tatbestand der Pflichtteilsminderung: Nach Ansicht des OGH dürfe für die Beurteilung des (fehlenden) Naheverhältnisses nach § 776 ABGB auf die vor dem ErbRÄG 2015 ergangene Rsp zu § 773a Abs 1 ABGB aF zurückgegriffen werden. Demnach sei dies einzelfallbezogen zu prüfen. Zudem seien dabei insb die konkreten Lebensumstände der Beteiligten wie etwa Alter, Gesundheitszustand, Beruf, räumliche Entfernung und das familiäre Umfeld zu berücksichtigen. 13
Univ.-Ass. Mag. Lisa Naderer
Universitätsassistentin am Institut für Zivilrecht der Universität Wien
1 Der längere Zeitraum muss unmittelbar vor dem Tod liegen; ein mangelndes Naheverhältnis „irgendwann“ vor dem Tod genügt insofern nicht; vgl OGH 20. 1. 2026, 2 Ob 2/26x mwN und unter Ablehnung von Rabl, Erbrechtsreform 2015 – Pflichtteilsrecht neu, NZ 2015, 321.
2 Vgl etwa Kogler in Fenyves / Kerschner / Vonkilch (Hrsg), Klang3 (2021) § 776 Rz 1, 10ff; Hawel in Kletečka/Schauer (Hrsg) , ABGB-ON1.06 § 776 Rz 2ff (Stand 15. 4. 2024, rdb.at).
3 Vgl nur Hawel in Kletečka/Schauer, ABGB-ON1.06 § 776 Rz 3ff.
4 Unerwähnt blieb die in der Lehre strittige Frage, ob die Ursächlichkeit des Minderungsgrunds eine Voraussetzung für die Pflichtteilsminderung darstellt und ob allenfalls die Beweiserleichterung des § 774 Abs 2 ABGB zur Anwendung kommt; siehe dazu nur Kogler in Fenyves / Kerschner / Vonkilch, Klang3 § 776 Rz 3ff; Musger in P. Bydlinski/Perner/Spitzer (Hrsg), ABGB7 (2023) § 776 ABGB Rz 3 jeweils mwN.
5 Vgl etwa Verweijen, Zur Pflichtteilsminderung nach § 776 ABGB nF, EF-Z 2017, 112 (113); Entleitner, Die Pflichtteilsminderung nach dem ErbRÄG 2015, Zak 2018, 104 (105); Welser, Erbrechts-Kommentar (2019) § 776 ABGB Rz 12; Likar-Peer in Ferrari/Likar-Peer (Hrsg), Erbrecht Handbuch2 (2020) Rz 10.85; Kogler in Fenyves / Kerschner / Vonkilch, Klang3 § 776 Rz 32; Cach, Ausgewählte Punkte zur Pflichtteilsminderung auf Basis der rezenten Judikatur, JEV 2023, 194 (199); Musger in KBB7 § 776 Rz 5; Nemeth in Schwimann/Neumayr (Hrsg), ABGB-TaKo6 (2023) § 776 Rz 7; Hawel in Kletečka/Schauer, ABGB-ON1.06 § 776 Rz 4.
6 Vgl etwa Nemeth in Schwimann/Kodek (Hrsg), ABGB4 (2012) § 773a (Erbrecht alt) Rz 7; Welser in Rummel/Lukas (Hrsg), ABGB4 (2014) § 773a Rz 7; siehe auch RIS-Justiz RS0021997. Nach altem Recht ergab sich dies aus dem Verweis von § 773a Abs 2 ABGB aF auf § 771 ABGB aF.
7 Nach § 764 Abs 1 ABGB sind grundsätzlich die Verlassenschaft und nach Einantwortung die Erben Schuldner des Pflichtteilsanspruchs. Wenn die Verlassenschaft im Fall der Hinzurechnung von Schenkungen zur Deckung des Pflichtteils nicht ausreicht, können aber subsidiär die Geschenknehmer im Verhältnis des Werts ihrer Geschenke haften; vgl etwa Kogler in Fenyves / Kerschner / Vonkilch, Klang3 § 764 Rz 7 mwN; Hawel in Kletečka/Schauer, ABGB-ON1.06 § 764 Rz 1.
8 Vgl Rechberger in Fasching/Konecny (Hrsg), Kommentar zu den Zivilprozessgesetzen III/13 (2017) Vor § 266 ZPO Rz 20; Spitzer in Kodek/Oberhammer (Hrsg), ZPO-ON (2023) Vor §§ 266ff Rz 20; Rechberger/Koller in Klicka/Koller (Hrsg), ZPO6 (2025) Vor § 266 Rz 11 jeweils mwN; siehe auch RIS-Justiz RS0039911; RS0039875.
9 Vgl Rechberger in Fasching/Konecny, ZPG3 III/1 Vor § 266 ZPO Rz 33ff mwN; Rassi, Kooperation und Geheimnisschutz bei Beweisschwierigkeiten im Zivilprozess (2020) Rz 19ff; Ziehensack in Höllwerth/Ziehensack (Hrsg), ZPO: Taschenkommentar2 (2025) § 266 Rz 3; kritisch dazu etwa Rassi, Die Nähe zum Beweis – Eine Analyse der Rechtsprechung, ÖJZ 2017, 297 (301ff mwN); siehe auch RIS-Justiz RS0013491; RS0040182; RS0121528; RS0037797 (T 17, T 19, T 47).
10 Vgl Rechberger in Fasching/Konecny, ZPG3 III/1 Vor § 266 ZPO Rz 34f; Rechberger/Koller in Klicka/Koller, ZPO6 Vor § 266 Rz 11/1 jeweils mwN; siehe auch RIS-Justiz RS0037797 (T 48, T 49); OGH 30. 6. 2010, 3 Ob 106/10z ÖBA 2010, 850 = RdW 2010, 780; 28. 4. 2015, 8 ObA 9/15d EvBl 2016, 37 (Schumacher).
11 Vgl Verweijen, EF-Z 2017, 113; Entleitner, Zak 2018, 105; Cach, JEV 2023, 199; Musger in KBB7 § 776 ABGB Rz 5; Nemeth in Schwimann/Neumayr 6 § 776 Rz 7.
12 Vgl Kogler in Fenyves / Kerschner / Vonkilch, Klang3 § 776 Rz 32.
13 Vgl dazu etwa Likar-Peer in Ferrari/Likar-Peer, Erbrecht2 Rz 10.75ff; Hawel in Kletečka/Schauer, ABGB-ON1.06 § 776 Rz 2 jeweils mwN; siehe auch RIS-Justiz RS0106734.
13.05.2026