Ohne Auflösung keine Löschung vermögensloser Personengesellschaften im Firmenbuch
AnwBl 2026/192 - Friedrich Rüffler, Tobias Thomas Dornik, Philipp Hasenauer
§ 30 Abs 2, § 105 iVm § 161 Abs 2, §§ 131ff iVm § 161 Abs 2, §§ 145ff iVm § 161 Abs 2 UGB; § 40 FBG
Gemäß § 161 Abs 2 iVm § 105 UGB ist die KG rechtsfähig und kann jeden erlaubten Zweck einschließlich freiberuflicher und land- und forstwirtschaftlicher Tätigkeit haben. Die KG steht daher nicht nur für wirtschaftliche, sondern auch für nicht wirtschaftliche und somit ideelle (zB karitative, soziale, kulturelle, wissenschaftliche oder gesellschaftliche) Zwecke zur Verfügung [...].
Ob und inwieweit die KG über ein Gesellschaftsvermögen verfügt, hängt maßgeblich davon ab, welcher Zweck bzw Unternehmensgegenstand verfolgt wird. Anders als im HGB ist das Vorhandensein eines der KG zuzuordnenden Gesellschaftsvermögens seit Inkrafttreten des UGB nicht mehr zwingend, weil die Gesellschaft – wie dargelegt – auch rein ideelle Zwecke verfolgen kann [...].
[...] Die Einstellung des Geschäftsbetriebs iSv § 30 Abs 2 UGB führt keinesfalls zur Beendigung einer eingetragenen Personengesellschaft. Bei Vermögenslosigkeit kann eine eingetragene Personengesellschaft nur erlöschen, wenn sie zuvor aufgelöst wurde. Das amtswegige Löschen der „Firma“ einer Personengesellschaft gem § 30 Abs 2 UGB scheidet daher aus, ebenso wie eine analoge Anwendung des § 40 FBG.
OGH 24. 2. 2026, 6 Ob 214/25a (HG Wien 24. 10. 2025, 60 R 51/25t-19; BGH Wien 23. 2. 2025, 15 C 207/22h-104)
Aus den Entscheidungsgründen
[14] Gemäß § 161 Abs 2 iVm § 105 UGB ist die KG rechtsfähig und kann jeden erlaubten Zweck einschließlich freiberuflicher und land- und forstwirtschaftlicher Tätigkeit haben. Die KG steht daher nicht nur für wirtschaftliche, sondern auch für nicht wirtschaftliche und somit ideelle (zB karitative, soziale, kulturelle, wissenschaftliche oder gesellschaftliche) Zwecke zur Verfügung (ErläutRV HaRÄG 1058 BlgNR 22. GP 36; Zib in Zib/Dellinger, UGB § 105 Rz 31; Schauer in Straube/Ratka/Rauter, UGB I4 § 105 Rz 11; S.-F. Kraus in U. Torggler, UGB3 § 105 Rz 11).
[15] Ob und inwieweit die KG über ein Gesellschaftsvermögen verfügt, hängt maßgeblich davon ab, welcher Zweck bzw Unternehmensgegenstand verfolgt wird. Anders als im HGB ist das Vorhandensein eines der KG zuzuordnenden Gesellschaftsvermögens seit Inkrafttreten des UGB nicht mehr zwingend, weil die Gesellschaft – wie dargelegt – auch rein ideelle Zwecke verfolgen kann ( Artmann in Artmann, UGB3 § 105 Rz 79).
[20] [...] Aus dem Zweck der Abwicklung ergibt sich weiters, dass eine solche auch dann nicht stattfindet, wenn kein Liquidationsbedarf besteht, also etwa vor oder mit Auflösung der Gesellschaft ein Aktivvermögen nicht mehr vorhanden ist (6 Ob 28/18p; Jabornegg/Artmann in Artmann, UGB3 § 145 Rz 3, 9; Warto in Straube/Ratka/Rauter, UGB I4 § 145 Rz 44ff).
[21] Bei der stillen Abwicklung wird das Unternehmen vor Auflösung der Gesellschaft abgewickelt. Liquidierungsmaßnahmen der Gesellschafter während aufrechten Bestands der Gesellschaft führen aber nicht automatisch zu deren Auflösung. [...] Haben die Gesellschafter den Veräußerungserlös hingegen schon vor der Auflösung verteilt, so tritt mit der Auflösung mangels verteilungsfähigen Aktivvermögens Vollbeendigung ein, sobald das Erlöschen der Firma im Firmenbuch eingetragen ist, und ein Liquidationsverfahren erübrigt sich ( Dellinger/Potschka in Zib/Dellinger, UGB § 145 Rz 4; Jabornegg/Artmann in Artmann, UGB3 § 145 Rz 35).
[22] Nach der Beendigung der Liquidation ist das Erlöschen der Firma von den Liquidatoren zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden (§ 157 Abs 1 UGB). [...] Wenn hingegen Auflösung und Vermögenslosigkeit zusammenfallen, sind sämtliche (ehemalige) Gesellschafter verpflichtet, das Erlöschen der Firma nach § 30 Abs 2 UGB anzumelden ( Dellinger/Potschka in Zib/Dellinger, UGB § 157 Rz 7; Jabornegg/Artmann in Artmann, UGB I3 § 157 Rz 5; Warto in Straube/Ratka/Rauter, UGB I4 § 157 Rz 6; vgl auch Enzinger in Zib/Dellinger, UGB § 30 Rz 30; W. Schuhmacher in Straube/Ratka/Rauter, UGB I4 § 30 Rz 12). [...]
[23] Aus den Ausführungen zur Beendigung einer eingetragenen Personengesellschaft folgt, dass eine KG (auch) bei Einstellung des Geschäftsbetriebs und Vermögenslosigkeit nur nach Maßgabe des in § 157 Abs 1 UGB verankerten Grundsatzes erlöschen kann, dass sie zuvor aufgelöst wurde. Dies setzt die wirksame Auflösung der Gesellschaft und nicht bloß das Vorliegen eines gesetzlichen oder vertraglichen Auflösungsgrundes voraus. [...] ( Warto in Straube/Ratka/Rauter, UGB I4 § 145 Rz 39; Jabornegg/Artmann in Artmann, UGB3 § 145 Rz 9).
[24] Diese Lösung ist konsequent, weil eine KG rein ideelle Zwecke verfolgen kann und dabei nicht einmal zwingend über Gesellschaftsvermögen verfügen muss. [...] Es wäre auch nicht sachgerecht, wenn der Gesellschafter einer Personengesellschaft das Regime der Auflösung und (allenfalls) Abwicklung der Gesellschaft umgehen kann, indem er seinen Mitgesellschafter auf Zustimmung zur Anmeldung des „Erlöschens der Firma“ wegen behaupteter Aufgabe des Geschäftsbetriebs und Vermögenslosigkeit klagt.
[25] Die Auflösung der Gesellschaft ist daher notwendige Bedingung für das Erlöschen der Firma einer Personengesellschaft. Somit kann die (endgültige) Aufgabe des Geschäftsbetriebs der KG selbst bei Vermögenslosigkeit der Gesellschaft nicht zum „Erlöschen der Firma“ führen, wenn die Gesellschaft nicht aufgelöst wurde.
[26] Gemäß § 40 Abs 1 FBG kann eine Kapitalgesellschaft, die kein Vermögen besitzt, auf Antrag der nach dem Sitz der Gesellschaft zuständigen gesetzlichen Interessenvertretung oder eines Finanzamtes oder von Amts wegen gelöscht werden; mit der Löschung gilt die Gesellschaft als aufgelöst.
[27] Diese Bestimmung gilt ihrem Wortlaut nach nur für Kapitalgesellschaften, nicht jedoch auch für „verdeckte Kapitalgesellschaften“ (Personengesellschaften, bei denen nur Kapitalgesellschaften persönlich haftende Gesellschafter sind) wie die vorliegende GmbH & Co K(E)G. Eine analoge Anwendung des § 40 FBG auf solche Gesellschaften ist in der Lehre strittig (dafür Retschitzegger, Das neue Amtslöschungsrecht, GesRZ 2000, 151 [154]; Andrae, Löschung von Firmen aus Sicht des Rechtspflegers [Teil II], NZ 2004, 18 [19]; dagegen etwa Nowotny in Kodek/Nowotny/Umfahrer, FBG § 40 Rz 4; Zib in Zib/Dellinger, UGB § 40 FBG Rz 3; Szöky in Straube/Ratka/Rauter, UGB I4 § 40 FBG Rz 2).
[29] Mit dem Bundesgesetz, mit dem das Firmenbuchgesetz, das EU-Verschmelzungsgesetz und das Gerichtsgebührengesetz geändert werden (BRIS-Umsetzungsgesetz – BRIS-UmsG; BGBl I 2017/60), hat der Gesetzgeber die Anwendung des § 40 FBG auf Privatstiftungen erweitert (§ 42 Abs 1 FBG), nicht jedoch auf verdeckte Kapitalgesellschaften. Der Gesetzgeber hat sich daher bewusst gegen eine Anwendung des § 40 FBG auf solche Personengesellschaften entschieden, sodass es schon an einer planwidrigen Unvollständigkeit des Gesetzes als Voraussetzung für einen Analogieschluss mangelt ( Pilgerstorfer in Artmann, UGB3 § 40 FBG Rz 3).
[30] Eine analoge Anwendung des § 40 Abs 1 FBG auf die Gesellschaft scheidet daher ebenfalls aus.
Kontext
Klägerin und Beklagte gründeten im Jahr 2004 eine im Firmenbuch eingetragene GmbH & Co KEG. Die klagende GmbH ist Komplementärin der Gesellschaft, der Beklagte Kommanditist. Im November 2021 meldete die Klägerin mittels Firmenbuchantrag die Löschung der Firma der Gesellschaft beim Firmenbuchgericht an. Daraufhin erteilte das Firmenbuchgericht den Auftrag, einen auch vom Beklagten unterfertigten Antrag zur Löschung einzureichen. Obwohl die Gesellschaft seit zumindest fünf Jahren den Geschäftsbetrieb eingestellt hatte, verweigerte der Beklagte die Zustimmung zur Löschung der Firma. Infolgedessen begehrte die Klägerin die Zustimmung des Beklagten zur Anmeldung der Löschung der Gesellschaft. Die Klägerin führte aus, dass die Gesellschaft ausschließlich zur Erlangung umsatzsteuerlicher Vorteile gegründet worden sei und weder geschäftliche Tätigkeit ausübe, noch Gesellschaftsvermögen bestehe. Daher sei die Firma der Gesellschaft gem § 30 UGB erloschen und zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden. Der Beklagte entgegnete, die Gesellschaft sei nicht vermögenslos, weil noch eine offene Forderung gegen die Klägerin bestehe. Diese beruhe auf der Weiterveräußerung und Übergabe einer von ihm an die Gesellschaft geleisteten Kommanditeinlage im Wert von über € 500.000 an die Klägerin. Die mit der Klägerin vereinbarte Gegenleistung wurde jedoch niemals erbracht. Folglich sei die Löschung der Firma aus dem Firmenbuch mangels Vermögenslosigkeit der Gesellschaft nicht möglich.
Univ.-Prof. Dr. Friedrich Rüffler
Universitätsprofessor am Institut für Unternehmens- und Wirtschaftsrecht und Leiter der Forschungsstelle Institut für Anwaltsrecht an der Universität Wien
Univ.-Ass. Mag. Tobias Thomas Dornik
Universitätsassistent (prae-doc) am Institut für Unternehmens- und Wirtschaftsrecht und der Forschungsstelle Institut für Anwaltsrecht an der Universität Wien
Anmerkungen
In dieser Entscheidung befasst sich der OGH mit verschiedenen Fragestellungen zur GmbH & Co KG. Beginnend mit der Frage, welchen Gesellschaftszweck eine Kommanditgesellschaft (KG) verfolgen darf, führt er in Übereinstimmung mit der hA 1 aus, dass eine KG gem § 161 Abs 2 iVm § 105 UGB jeden erlaubten Zweck einschließlich freiberuflicher und land- und forstwirtschaftlicher Tätigkeit nachgehen dürfe. Deshalb kann der Gesellschaftszweck einer KG auf die Verfolgung wirtschaftlicher sowie nicht wirtschaftlicher Zwecke gerichtet sein. Eine KG ist daher nicht verpflichtet, ein auf Gewinn gerichtetes Unternehmen zu betreiben, sondern kann ebenso ideellen Zwecken nachgehen. Ideelle Zwecke können durch Verfolgung karitativer, sozialer, kultureller, wissenschaftlicher oder gesellschaftlicher Tätigkeiten verwirklicht werden. Zur Erfüllung dieser Zwecke ist ein Gesellschaftsvermögen aber nicht zwingend notwendig. Basierend auf dieser Grundlage zieht der OGH den Schluss, dass ein der KG zugeordnetes Gesellschaftsvermögen keine notwendige Voraussetzung für ihr Bestehen sei, denn schließlich könne eine KG auch gänzlich ideelle Zwecke verfolgen. Im Anschluss räumt der OGH zwar ein, dass auch eine ideelle Zwecke verfolgende KG in der Regel nicht gänzlich ohne Vermögen auskommen könne, denn auch für die Verfolgung ideeller Zwecke müssen idR Aufwendungen getätigt werden. 2 Dies steht seiner Ansicht nach jedoch nicht im Widerspruch dazu, dass die Gesellschaft kein zugeordnetes Gesellschaftsvermögen hat, denn auch die Gesellschafter könnten sich gesellschaftsvertraglich dazu verpflichten, die Aufwendungen für die Gesellschaft zu tragen. Dieser Ansicht ist zu folgen, denn im Rahmen der Privatautonomie können die Gesellschafter im Gesellschaftsvertrag vereinbaren, die Aufwendungen der Gesellschaft selbst zu tragen.
Anschließend befasst sich der OGH mit den Voraussetzungen für die Beendigung einer KG. Das Gesetz unterscheide grundsätzlich die Auflösung der Gesellschaft (§ 161 Abs 2 iVm §§ 131ff UGB) vom Stadium der Liquidation (§ 161 Abs 2 iVm §§ 145ff UGB). Erst die Vollbeendigung führe zum Erlöschen der Gesellschaft und gehe mit der Löschung im Firmenbuch einher. Damit wiederholt der OGH die jüngere, höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Lehre vom Doppeltatbestand bei Personengesellschaften. 3 Demzufolge setzt die Vollbeendigung einer Personengesellschaft ihre Vermögenslosigkeit sowie die Löschung aus dem Firmenbuch voraus. 4 Die Lehre vom Doppeltatbestand wurde aus dem Kapitalgesellschaftsrecht übernommen und wird bei Kapitalgesellschaften von der hA vertreten. 5 Bei Personengesellschaften teilte die Mehrheit hingegen für lange Zeit die Meinung, die Löschung der Gesellschaft aus dem Firmenbuch habe lediglich deklarative Wirkung, sodass Vermögenslosigkeit für die Vollbeendigung einer KG genüge. Diese Ansicht erscheint jedoch fragwürdig, wenn man bedenkt, dass die Eintragung einer KG im Firmenbuch gem § 161 Abs 2 iVm § 123 Abs 1 UGB für ihre Entstehung konstitutive Wirkung hat. 6 Es stellt sich daher die Frage, wie die Eintragung einer KG im Firmenbuch konstitutive Wirkung haben kann, wenngleich die Löschung der Gesellschaft aus dem Firmenbuch für ihre Vollbeendigung bloß deklarative Wirkung haben soll. Für die Publizitätswirkung des Firmenbuchs sind sowohl Entstehung als auch Beendigung einer Gesellschaft von höchster Relevanz. Daher sollte auch die Löschung der Gesellschaft aus dem Firmenbuch notwendige Voraussetzung für ihre Vollbeendigung sein. Dadurch können sich Dritte darauf verlassen, dass sämtliche im Firmenbuch eingetragene Gesellschaften auch tatsächlich bestehen. Dies trägt zur Erhöhung der Rechtssicherheit bei. 7 Folglich ist die Lehre des Doppeltatbestands mE ebenso auf Personengesellschaften anzuwenden und der Rechtsprechung des OGH zu folgen.
Die Ansicht des OGH, dass die Einstellung des Geschäftsbetriebs iSv § 30 Abs 2 UGB keinesfalls zur Beendigung einer eingetragenen Personengesellschaft führe, ist angesichts der soeben aufgezeigten Punkte nachvollziehbar. Eine KG ist unabhängig vom Betrieb eines Unternehmens gem § 161 Abs 1 UGB firmenfähig und berechtigt eine Firma zu führen. Weder eine Verringerung des Geschäftsbetriebs noch dessen gänzlich Einstellung stellen Erlöschungsgründe der Firma dar. 8 Zudem ist der Betrieb eines Unternehmens keine notwendige Voraussetzung für das Entstehen oder Fortbestehen einer KG, denn gem § 161 Abs 2 iVm § 105 UGB kann eine KG ebenso einen ideellen Gesellschaftszweck verfolgen und ist nicht verpflichtet ein Unternehmen zu betreiben. Für die Einstellung eines Geschäftsbetriebs kann daher nichts Gegenteiliges gelten. Auch das Hinzutreten von Vermögenslosigkeit der Gesellschaft kann nicht zur Beendigung einer KG führen, denn eine KG ist nicht dazu verpflichtet, ein ihr zugeordnetes Gesellschaftsvermögen zu haben. Aus diesem Grund ist eine amtswegige Löschung gem § 30 Abs 2 UGB auch bei Einstellung des Geschäftsbetrieb samt Vermögenslosigkeit der KG zu verneinen. Andernfalls wäre eine KG, die einen ideellen Gesellschaftszweck verfolgt und deshalb weder einen Geschäftsbetrieb führt noch Gesellschaftsvermögen hat, jederzeit dem Risiko einer amtswegigen Löschung aus dem Firmenbuch ausgesetzt. Außerdem würde dies zu einer Benachteiligung einer KG mit nicht wirtschaftlichen Gesellschaftszweck im Vergleich zu einer KG mit wirtschaftlichen Gesellschaftszweck führen. Dieses Problem erkannte auch der OGH und löste es, indem er die vorherige Auflösung der KG zur Voraussetzung für die amtswegige Löschung gem § 30 Abs 2 UGB erklärte. Er begründet dies auf Basis eines in § 161 Abs 2 iVm § 157 Abs 1 UGB festgelegten Grundsatzes, wonach eine KG nur dann erlöschen könne, wenn sie zuvor aufgelöst wurde. Mit dieser Entscheidung weicht der OGH zwar von der bislang vertretenen hA 9 ab, ermöglicht dadurch aber das rechtssichere Bestehen einer KG mit ideellen Gesellschaftszweck. Die Entscheidung fügt sich mE auch stimmig in die Regelungssystematik zur Beendigung einer KG ein, denn bei gleichzeitigem Eintritt von wirksamer Auflösung und Vermögenslosigkeit vertritt die hA 10 ohnehin, dass die Liquidation mangels aufzuteilenden Vermögens gem § 161 Abs 2 iVm § 157 UGB entfalle. Das Erlöschen der Firma sei dann gem § 30 Abs 2 UGB – als lex generalis zu § 157 Abs 1 UGB – im Firmenbuch einzutragen. 11 Die Gegenmeinung, 12 wonach auf diese Weise die Bereinigung des Firmenbuchs von nicht mehr der Realität entsprechenden Eintragungen verhindert werde und das Gesellschafter durch Verweigerung ihrer Zustimmung zum Auflösungsbeschluss die amtswegige Löschung einer KG blockieren könnten, ist zwar grundsätzlich nachvollziehbar. Ihr ist aber zu entgegnen, dass neben dem Auflösungsbeschluss gem § 161 Abs 2 iVm § 131 Z 2 UGB noch weitere Auflösungsgründe bestehen. Zu denken sei an die Auflösung einer auf unbestimmte Zeit gegründeten KG gem § 161 Abs 2 iVm § 131 Z 6 iVm § 132 UGB durch ordentliche Kündigung eines Gesellschafters. 13 Darüber hinaus besteht gem § 161 Abs 2 iVm § 133 UGB die Möglichkeit der Auflösung durch gerichtliche Entscheidung bei Vorliegen eines wichtigen Grunds. 14 Das Szenario einer vermögenslosen KG, die trotz Einstellung ihres Geschäftsbetriebs mangels Vorliegen eines Auflösungsgrunds für immer im Firmenbuch eingetragen bleibt, ist daher mE nicht zu befürchten. Folglich ist der Ansicht des OGH, wonach eine eingetragene Personengesellschaft nur erlöschen kann, wenn sie zuvor aufgelöst wurde, zu folgen.
Abschließend befasst sich der OGH mit der analogen Anwendung des § 40 FBG auf verdeckte Kapitalgesellschaften. 15 Der OGH verneint die Analogie, weil sich der Gesetzgeber 2017 mit dem BRIS-UmsG 16 bewusst gegen eine Anwendung von § 40 Abs 1 FBG auf verdeckte Kapitalgesellschaften entschied. Der Gesetzgeber erweiterte im Zuge der Gesetzesnovelle die Anwendung von § 40 FBG auf Privatstiftungen 17 und hätte dabei ebenso verdeckte Kapitalgesellschaften in den Anwendungsbereich aufnehmen können. Deshalb scheitere eine Analogie am Bestehen einer planwidrigen Unvollständigkeit des Gesetzes. Die Argumentation des OGH ist schlüssig und lässt sich dahingehend ergänzen, dass der Gesetzgeber bereits 1999 bei der Umsetzung des Firmenbuch-Änderungsgesetzes 18 die Möglichkeit hatte, § 40 FBG auf verdeckte Kapitalgesellschaften zu erstrecken. Er entschied sich jedoch dagegen und nahm lediglich Genossenschaften 19 in den Anwendungsbereich von § 40 FBG auf. 20 Zeitgleich dehnte der Gesetzgeber § 39 FBG, der die Zwangsauflösung einer eingetragenen Gesellschaft als Folge der Nichteröffnung oder Aufhebung des Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens vorsieht, auf Personengesellschaften aus. 21 Zudem verankerte der deutsche Gesetzgeber im Jahr 1999 die Löschung von verdeckten Kapitalgesellschaften aufgrund von Vermögenslosigkeit im Gesetz. 22 Der österreichische Gesetzgeber hätte daher sowohl im Gesetzgebungsverfahren zum Firmenbuch-Änderungsgesetz als auch zum BRIS-UmsG eine ausländische Vorbildregelung gehabt, die er in das bestehende Recht hätte integrieren können. Auch die Gesetzesmaterialien lassen zugehörige Ausführungen vermissen. 23 Insoweit sprechen hier trotz grundsätzlicher Zurückhaltung bei dessen Annahme die besseren Gründe für beredtes Schweigen des Gesetzgebers. 24 Es ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber verdeckte Kapitalgesellschaften bewusst nicht in den Anwendungsbereich von § 40 FBG aufnehmen wollte. 25 Mangels gesetzlicher Lücke kommt eine analoge Anwendung von § 40 FBG auf verdeckte Kapitalgesellschaften deshalb nicht in Betracht.
Univ.-Ass. Philipp Hasenauer LL.B. (WU), LL.M. (WU)
Universitätsassistent (prae-doc) am Institut für Unternehmens- und Wirtschaftsrecht an der Universität Wien
1 Zib in Zib/Dellinger (Hrsg), UGB2 (2016) § 105 Rz 31; Artmann in Artmann (Hrsg), UGB I3 (2019) § 105 Rz 37; S.-F. Kraus in U. Torggler (Hrsg), UGB3 (2019) § 105 Rz 11; Schauer in Straube/Ratka/Rauter (Hrsg), UGB I4 § 105 Rz 11 (Stand: 01. 09. 2021).
2 Artmann in Artmann, UGB I3 § 105 Rz 79; Schauer in Straube/Ratka/Rauter, UGB I4 § 105 Rz 17.
3 OGH 3. 4. 2008, 8 ObA 72/07g; 9. 12. 2008, 5 Ob 168/08d; 30. 5. 2012, 8 Ob 61/12x; 28. 6. 2012, 8 Ob 72/12i; 25. 9. 2015, 6 Ob 136/15s; 18. 3. 2022, 6 Ob 191/21p.
4 Schimka, Vollbeendigung einer klagenden KG ohne Gesamtrechtsnachfolger während des Prozesses, GesRZ 2015, 392; aA Motak/Potschka, Die Vollbeendigung einer eingetragenen Personengesellschaft, GeS 2013, 233.
5 OGH 22. 2. 2001, 6 Ob 19/01i; 23. 1. 2003, 6 Ob 262/02a; 26. 4. 2006, 3 Ob 32/06m; 29. 1. 2010, 1 Ob 254/09y; Koppensteiner/Rüffler in GmbHG3 (2007) § 84 Rz 13; Zehetner in Straube/Ratka/Rauter (Hrsg), WK GmbHG § 84 Rz 13 (Stand: 1. 3. 2024).
6 Abazagic in Zib/Dellinger, UGB2 § 123 Rz 1; Artmann in Artmann, UGB I3 § 123 Rz 9; Eckert in U. Torggler, UGB3 § 123 Rz 3 ; Koppensteiner/Auer in Straube/Ratka/Rauter, UGB I4 § 123 Rz 4 (Stand: 1. 4. 2020).
7 Schimka, GesRZ 2015, 392 (393).
8 Binder, Das UGB-Firmenrecht (2013) 106f.
9 OGH 19. 5. 2010, 6 Ob 88/10z; OLG Wien 25. 2. 1988, 6 R 100/87; 21. 2. 2012, 28 R 239/11i; 9. 3. 2015, 28 R 32/15d; 18. 5. 2016, 28 R 120/16x; Enzinger in Zib/Dellinger, UGB § 30 Rz 31; Herda in Artmann, UGB I3 § 30 Rz 27.
10 Dellinger/Potschka in Zib/Dellinger, UGB2 § 157 Rz 7; Jabornegg/Artmann in Artmann, UGB I3 § 157 Rz 5; Warto in Straube/Ratka/Rauter, UGB I4 § 157 Rz 6.
11 Enzinger in Zib/Dellinger, UGB § 30 Rz 31; Herda in Artmann, UGB I3 § 30 Rz 27; W. Schuhmacher in Straube/Ratka/Rauter, UGB I4 § 30 Rz 12.
12 G. Nowotny, Keine Löschung einer eingetragenen Personengesellschaft ohne vorherige Auflösung, GesRZ 2026, 101 (105).
13 Zollner in Zib/Dellinger, UGB2 § 132 Rz 14; Jabornegg/Artmann in Artmann, UGB I3 § 132 Rz 5.
14 Zollner/Simonishvili in Zib/Dellinger, UGB2 § 133 Rz 1; Jabornegg/Artmann in Artmann, UGB I3 § 133 Rz 1.
15 Verdeckte Kapitalgesellschaften sind Personengesellschaften, bei denen ausschließlich Kapitalgesellschaften persönlich haftende Gesellschafter sind.
16 BRIS-Umsetzungsgesetz – BRIS-UmsG BGBl I 2017/60.
17 Siehe § 42 Abs 1 FBG.
18 Änderung des Firmenbuchgesetzes BGBl I 1999/74.
19 Siehe § 42 Abs 1 FBG.
20 Nowotny in Kodek/Nowotny/Umfahrer (Hrsg), Firmenbuchgesetz (2005) § 40 Rz 4; Pilgerstorfer in Artmann, UGB I3 § 40 FBG Rz 3.
21 Zib in Zib/Dellinger, UGB2 § 39 FBG Rz 1 und § 40 FBG Rz 3; Pilgerstorfer in Artmann, UGB I3 § 39 FBG Rz 2.
22 Vgl § 141a Abs 3 dFGG, nun § 394 Abs 4 FamFG; Zib in Zib/Dellinger, UGB2 § 40 FBG Rz 3.
23 Keine Ausführungen zu verdeckten Kapitalgesellschaften in ErläutRV 1588 BlgNR 20. GP 5ff; ErläutRV 1517 BlgNR 25. GP 4f; ME BRIS-Umsetzungsgesetz - BRIS-UmsG, 287/ME 25. GP 4f; G. Nowotny, GesRZ 2026, 101 (104).
24 Canaris, Die Feststellung von Lücken im Gesetz2 (1983) 39ff; F. Bydlinski, Juristische Methodenlehre und Rechtsbegriff2 (2011) 476f; Kerschner/Kehrer in Fenyves/Kerschner/Vonkilch, Klang3 (2014) §§ 6, 7 Rz 43; Kodek in Rummel/Lukas, ABGB4 (2015) § 7 Rz 26f; Schauer in Kletečka/Schauer, ABGB-ON1.02 § 7 Rz 10 (Stand 1. 3. 2017); Welser/Kletečka, Grundriss des bürgerlichen Rechts I15 (2018) Rz 110; Kramer, Juristische Methodenlehre6 (2019) 237f.
25 Siehe auch G. Nowotny in Kodek/Nowotny/Umfahrer, FBG § 40 Rz 4; Zib in Zib/Dellinger, UGB2 § 40 FBG Rz 3; Pilgerstorfer in Artmann, UGB I3 § 40 FBG Rz 3; aA Retschitzegger, Das neue Amtslöschungsrecht, GesRZ 2000, 151 (154); Andrae, Löschung von Firmen aus Sicht des Rechtspflegers (Teil II), NZ 2004, 18 (19).
14.07.2026