Örtliche Zuständigkeit für die Vollstreckung eines Unterlassungsauftrags nach § 549 ZPO – Erfolgsort bei Internetverstößen nach § 5c EO
AnwBl 2026/239 - Thomas Garber, Jan von Hein
§§ 5c, 355 EO; § 549 ZPO
§ 5c Abs 3 EO gelangt auch bei reinen Binnenfällen zur Anwendung.
Auch für die Exekution ist davon auszugehen, dass der Erfolg eines Titelverstoßes, der im Unterlassen oder in der Beseitigung online veröffentlichter Inhalte oder einer erneuten Veröffentlichung im Internet besteht, nicht an jedem beliebigen Ort eintritt, an dem der inkriminierte Inhalt abrufbar ist.
Ist die Veröffentlichung österreichweit abrufbar, so ist vielmehr auch im Sinn des § 5c Abs 3 EO (neben dem Wohnsitz bzw gewöhnlichen Aufenthalt des Urhebers) nur jener Ort der Erfolgsort, an dem sich der Mittelpunkt der Interessen des Betroffenen befindet.
Im Rahmen der Unterlassungsexekution aufgrund eines auf einer Persönlichkeitsrechtsverletzung beruhenden Exekutionstitels ist auch bei einem österreichweit online abrufbaren Titelverstoß (neben dem Wohnsitz bzw gewöhnlichen Aufenthalt des Urhebers) nur jener Ort Erfolgsort im Sinn des § 5c Abs 3 EO, an dem sich der Mittelpunkt der Interessen des Betreibenden befindet.
OGH 27. 1. 2026, 3 Ob 207/25z
Kontext
Der Verpflichtete war aufgrund eines vollstreckbaren Unterlassungstitels nach § 549 ZPO verpflichtet, bestimmte Inhalte über den Betreibenden auf Facebook nicht durch „Likes“ oder ähnliche Interaktionen zu unterstützen. Der Betreibende machte geltend, dass der Verpflichtete gegen diesen Titel verstoßen habe, weil die entsprechende Zustimmung weiterhin online abrufbar gewesen sei, und beantragte die Unterlassungsexekution nach § 355 EO. Strittig war die örtliche Zuständigkeit: Während das Erstgericht diese verneinte, bejahte das Rekursgericht sie mit Hinweis auf die bundesweite Abrufbarkeit von Internetinhalten. Zu klären war, ob bei Online-Verstößen der Erfolgsort iSd § 5c Abs 3 EO im gesamten Bundesgebiet liegt oder auf den Mittelpunkt der Interessen des Betroffenen zu beschränken ist.
Univ.-Prof. Mag. Dr. Thomas Garber
Universitätsprofessor an der JKU Linz und Vorstand des Instituts für Zivilverfahrensrecht
Anmerkungen
Das europäische Zivilprozessrecht regelt in Art 7 Nr 2 Brüssel Ia-VO nicht allein die internationale, sondern auch die örtliche Zuständigkeit für Klagen wegen Persönlichkeitsrechtsverletzungen. 1 Darüber hinaus kann diese Vorschrift – in Verbindung mit der einschlägigen Rechtsprechung des EuGH – als Vorbild für die Auslegung oder Schaffung autonomer Regelungen im Bereich der internationalen oder örtlichen Zuständigkeit dienen. 2 Derartige Normen spielen eine Rolle, wenn der Wohnsitz des Beklagten sich in einem Drittstaat befindet (Art 6 Abs 1 Brüssel Ia-VO) oder es sich um einen reinen Inlandssachverhalt handelt, bei dem von vornherein nur die örtliche Zuständigkeit in Rede steht. 3 Daher stellt sich die Frage, ob die Rechtsprechung des EuGH zu Persönlichkeitsrechtsverletzungen auch für bloße Binnensachverhalte einen adäquaten Rahmen bildet. Nach dem EuGH gilt für Persönlichkeitsrechtsverletzungen das Ubiquitätsprinzip, dh das Wahlrecht zwischen Handlungs- und Erfolgsort. 4 Der EuGH stellt insoweit für die Bestimmung des Erfolgsorts in Internetfällen grundsätzlich auf den Mittelpunkt der Interessen des Klägers ab, den er im Zweifel an dessen gewöhnlichem Aufenthalt lokalisiert. 5 Dort kann der Geschädigte den gesamten Schaden geltend machen und Unterlassung verlangen, während dies an anderen Verbreitungsorten nicht möglich ist. 6 Hingegen hält der EuGH für Printmedien und Fernsehausstrahlungen an der Mosaikbeurteilung fest, welche die Kognitionsbefugnis am Erfolgsortgerichtsstand auf den dort eingetretenen Schaden begrenzt. 7
In Österreich hat der Gesetzgeber im Jahre 2022 mit § 92b JN eine spezielle Vorschrift zur örtlichen Zuständigkeit für Streitigkeiten wegen Persönlichkeitsrechtsverletzungen in einem elektronischen Kommunikationsnetz geschaffen. In diesen Fällen ist auch das Gericht zuständig, in dessen Sprengel das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht. In Bezug auf die Zwangsvollstreckung eines Unterlassungstitels sieht § 5c Abs 3 EO seit 2021 vor, dass eine Exekution zur Erwirkung einer Unterlassung auch bei dem Gericht beantragt werden kann, in dessen Sprengel die gegen den Exekutionstitel verstoßende Handlung gesetzt worden oder ihr Erfolg eingetreten ist. Im vorliegenden Fall musste der OGH sich anlässlich eines Mandatsverfahrens nach § 549 ZPO mit der Frage befassen, ob angesichts der bundesweiten Abrufbarkeit von Inhalten im Internet eine Unterlassungsvollstreckung bei jedem Bezirksgericht in Österreich möglich ist oder ob diese nur, entsprechend den vom EuGH entwickelten Kriterien, am Interessenmittelpunkt des Geschädigten statthaft ist. Hierbei stellt der OGH zunächst klar, dass § 5c Abs 3 EO zwar auch als Auffangtatbestand für Fälle konzipiert sei, in denen der Beklagte über keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland verfüge, dass der Anwendungsbereich der Vorschrift aber nicht auf solche Konstellationen beschränkt sei (Rn 11–13). Der OGH begründet sodann eingehend, dass seine einschlägige Rechtsprechung zu bundesweiten TV-Ausstrahlungen (Rn 15) sowie zum Lauterkeits- und Immaterialgüterrecht (Rn 16–18) nicht auf Persönlichkeitsrechtsverletzungen im Internet übertragbar sei. Sodann betont der OGH zwar im Ausgangspunkt, dass der für die örtliche Zuständigkeit nach nationalem Recht maßgebliche Erfolgsort iS des § 5c Abs 3 EO grundsätzlich gemäß eigenen Kriterien zu bestimmen sei (Rn 20). Im Anschluss daran referiert der OGH aber seine Judikate zu § 92b JN, in denen er sich stark an der einschlägigen Rechtsprechung des EuGH (Rn 21f) orientiert. Demnach steht dem Geschädigten auch in reinen Binnensachverhalten ein Erfolgsortgerichtsstand in Bezug auf den gesamten Schaden, Widerruf und Unterlassung nur am Mittelpunkt seiner Interessen zur Verfügung (Rn 21f). Dieses Ergebnis überträgt der OGH im Wege einer Parallelwertung auf § 5c Abs 3 EO (Rn 23). Auch für die Vollstreckung eines Unterlassungstitels am Erfolgsort iS des § 5c Abs 3 EO ist daher erforderlich, dass dort der Interessenmittelpunkt des Geschädigten zu lokalisieren ist (Rn 24).
Der Lösungsweg des OGH vollzieht die gesetzgeberischen Wertungen plausibel nach und gelangt zu einem schlüssigen Ergebnis. Fragwürdig bleibt aber, ob die unterschiedliche prozessuale Behandlung verschiedener Medien, die der EuGH für die internationale Zuständigkeit befürwortet, 8 für die örtliche Zuständigkeit sachgerecht ist. So will der EuGH Fernsehausstrahlungen weiterhin der Mosaikbeurteilung unterwerfen, während für Internetdelikte eine umfassende Zuständigkeit am Interessenmittelpunkt des Geschädigten besteht. 9 Das überzeugt angesichts der heute vielfach gängigen cross-medialen Verbreitung identischer Inhalte (zB Verbreitung eines Beitrags über lineares TV und über Online-Mediatheken) nur bedingt. 10 Insoweit erscheint auch die Abgrenzung der bundesweiten örtlichen Zuständigkeit für TV-Formate, die der OGH in Rn 15 bejaht, von der Beschränkung auf den Interessenmittelpunkt für Internetdelikte (Rn 22) diskussionswürdig.
Schließlich sei der rechtsvergleichende Hinweis erlaubt, dass der herkömmliche „fliegende Gerichtsstand“ für Persönlichkeitsrechtsverletzungen nach § 32 dZPO auch in Deutschland seit geraumer Zeit unter dem Einfluss der restriktiveren EuGH-Rechtsprechung infrage gestellt wird. 11 Es ist daher zu wünschen, dass die jüngere Entwicklung des österreichischen Zivilprozessrechts auch in Deutschland Beachtung finden wird.
Prof. Dr. Jan von Hein
Direktor am Institut für ausländisches und Internationales Privatrecht, Abt. III, der Albert-Ludwigs-Universität Freiburg (Deutschland)
1 Schlosser in Schlosser/Hess (Hrsg), EU-Zivilprozessrecht5 (2021) Art 7 Brüssel Ia-VO Rz 1.
2 Zu solchen Einflüssen von Hein, Comments on Christopher A. Whytock, Harmonization of EU Procedural Law: Is the US a positive or Negative Model? in Hess/Kramer (Hrsg), From common rules to best practices in European Civil Procedure (2017) 159, 171–174.
3 Bei der Annahme des für die Anwendung der Brüssel Ia-VO erforderlichen Auslandsbezugs ist der EuGH allerdings sehr großzügig, vgl zum Verbrauchergerichtsstand EuGH C-774/22, JX/FTI Touristik GmbH, ECLI:EU:C:2024:646 Rn 24ff.
4 StRsp, EuGH C-509/09, eDate Advertising/Martinez, ECLI:EU:C:2011:685 Rn 41; EuGH C-251/20, Gtflix, ECLI:EU:C:2021:1036 Rn 27; EuGH C-232/25, Idziski, ECLI:EU:C:2026:494 Rn 41.
5 EuGH C-509/09, eDate Advertising/Martinez, ECLI:EU:C:2011:685 Rn 48f.
6 EuGH C-194/16, Bolagsupplysningen, ECLI:EU:C:2017:766 Rn 48; EuGH C-251/20, Gtflix, ECLI:EU:C:2021:1036 Rn 32.
7 EuGH C-232/25, Idziski, ECLI:EU:C:2026:494 Rn 43ff; kritisch zur Mosaikbeurteilung, gerade mit Blick auf die örtliche Zuständigkeit, Johanson/Rapp/Vatter, Mosaiktheorie ad absurdum – Örtliche Zuständigkeit im Rahmen des Art 7 Nr 2 EuGVVO bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen, ZVglRWiss 2022, 176 (176–192).
8 EuGH C-232/25, Idziski, ECLI:EU:C:2026:494 Rn 43ff.
9 EuGH C-232/25, Idziski, ECLI:EU:C:2026:494 Rn 43ff.
10 Von Hein/Mariottini, The „Lisbon Guidelines on Privacy“ – A Path Forward for the Protection of Privacy in Private International and Procedural Law, YbPIL 23 (2021/22), 103 (103, 132).
11 Näher Stein / Roth, Kommentar zur Zivilprozessordnung24 (2024) § 32 dZPO Rz 37f; skeptisch Jungmann, MüKo-ZPO7 (2025) § 32 dZPO Rz 192; beide mwN; für die Vollstreckung von Unterlassungstiteln (§ 890 dZPO) besteht allerdings eine ausschließliche (§ 802 dZPO) Zuständigkeit des Prozessgerichts des ersten Rechtszugs.
17.09.2026