Berufsrecht im stetigen Wandel
In der aktuellen Ausgabe (AnwBl 05/2026) finden Sie einige Beiträge mit Informationen zum Berufsrechtsänderungsgesetz 2026, das nach mehrjähriger Vorbereitung und auf Initiative der Rechtsanwaltschaft im Juli 2026 endlich im Parlament verabschiedet worden ist.
Diese Gesetzesnovelle wird – davon bin ich überzeugt – nicht nur zur Absicherung, sondern auch nachhaltigen und zukunftsorientierten Weiterentwicklung der für unsere berufliche Unabhängigkeit so entscheidenden Selbstverwaltung sorgen, und zwar in mehreren Regelungsbereichen:
Zunächst ermöglicht diese Reform die überfällige Zusammenlegung der anwaltlichen Versorgungseinrichtungen, die bisher auf regionaler Ebene der einzelnen Rechtsanwaltskammern eingerichtet und geführt worden sind. Dass eine derartige Zusammenlegung sinnvoll ist, zeigt sich bereits an einer einzigen Kontrollfrage: Hätten wir – würden wir die Versorgungseinrichtung ohne jede historische Bezugnahme heute neu „auf der grünen Wiese“ konzipieren – tatsächlich regionale Pensionsfonds als sinnvoll angesehen? Unser Berufsstand ist wichtig, aber dennoch trotz seiner Bedeutung relativ klein gemessen an der Zahl der Kammermitglieder – die Zusammenlegung mit Schaffung einer größeren Versicherten- und damit Risikogemeinschaft ist jedenfalls ein „no-brainer“, wie es ein Kollege bei einer Informationsveranstaltung der Rechtsanwaltskammer Wien so treffend formulierte.
Wichtige Vereinheitlichungsschritte wurden auf dem Weg zu dieser Reform bereits in den letzten Jahren gesetzt: Unsere kapitalgedeckte Säule Teil B wird bereits seit ihrer Einrichtung vor knapp 30 Jahren gemeinsam von allen Rechtsanwaltskammern verwaltet, auch wenn die Beitragshoheit bislang den Rechtsanwaltskammern oblag. Die Satzungskompetenzen sind bereits von den Plenarversammlungen der Rechtsanwaltskammern auf die Vertreterversammlung des ÖRAK übergegangen, um nicht bei jeder (auch noch so kleinen) Änderung neun Plenarversammlungsbeschlüsse zu benötigen. Die Rechtsanwaltskammern haben sich auch bisher bei Beschlussfassung ihrer autonomen Umlagenordnungen an der im ÖRAK gemeinsam erarbeiteten Muster-Umlagenordnung orientiert. Die Veranlagung der Finanzmittel im Teil B war von jeher gemeinsam organisiert; nun besteht seit 2026 auch eine analoge gemeinsame Veranlagung der Mittel der Versorgungseinrichtungen Teil A, um auch hier größtmögliche Diversifikation und Risikostreuung zu ermöglichen.
Somit ist die Einrichtung einer eigenen rechtlich selbständigen Versorgungseinrichtung der österreichischen Rechtsanwaltschaft (VÖR) der logische Endpunkt einer längeren Entwicklung dieser kontinuierlichen Zusammenführungsschritte. Wir wollen an diesem Punkt aber keinesfalls stehenbleiben, sondern weiterhin an der Entwicklung und nachhaltigen Absicherung unserer Versorgungseinrichtung arbeiten.
Über den Beitritt Ihrer Rechtsanwaltskammer zur VÖR werden Sie alle, sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen, in Plenarversammlungen Ihrer Rechtsanwaltskammer zu befinden haben. Informieren Sie sich besonders gründlich – dieser Entscheidung kommt große Bedeutung für die Zukunft unserer Anwaltspension zu!
Mit dieser Novelle machen wir aber auch noch einen weiteren wichtigen Schritt in der Modernisierung unserer anwaltlichen Versorgung. Die Vereinbarkeit von Familie und Beruf soll vor allem zur Attraktivierung des Berufs für unsere Kolleginnen maßgeblich gestärkt werden, indem die Möglichkeit für Beitragsbefreiungen für zwölf Monate ab der Geburt eines Kindes bei dennoch voller Anrechnung der Versicherungszeiten eingeräumt wird – ein durchaus kraftvolles Zeichen der Solidarität im Stand für alle Kolleginnen und Kollegen, die gerade nach der Familiengründung unser aller Unterstützung benötigen.
Schließlich sollen auch zahlreiche andere Änderungen im Bereich des Rechtsanwaltsprüfungsgesetzes und im anwaltlichen Berufs- und Gesellschaftsrecht nicht unerwähnt bleiben, über die Sie sich ebenfalls in diesem Heft informieren können.
Dr. Armenak Utudjian
Präsident des Österreichischen Rechtsanwaltskammertages (ÖRAK)
17.09.2026