ÖRAK

ÖRAKtuell 08/2026

„Urteilsgebühr“ und andere im Budgetbegleitgesetz beschlossene Änderungen

Während sich einige Kolleginnen und Kollegen bereits im wohlverdienten Sommerurlaub befinden, hat der Nationalrat in seiner letzten Sitzung vor der Sommerpause noch das Budgetbegleitgesetz 2027-2028 beschlossen, das am 29.7.2026 kundgemacht worden ist. Wie alle Budgetbegleitgesetze bringt auch dieses ein Sammelsurium an Änderungen in diversen Rechtsgebieten, über deren Sinnhaftigkeit so mancher sich trefflich streiten ließe – so auch im Bereich der Justiz.

Im Bereich des Strafrechts wurde die Wertgrenze für bestimmte Vermögensdelikte für die Schöffenzuständigkeit von € 50.000,- auf € 100.000,- angehoben. Im Zivilrecht kam es zu kleineren Änderungen, die kaum Auswirkungen auf die anwaltliche Praxis haben werden. Beispielhaft genannt sei der Entfall gerichtlicher Testamente und die grundsätzlich zu begrüßenden Anmerkungen 4a und 5 in TP 9, wonach amtswegige Tätigkeit des Grundbuchgerichts keine Eingabegebühr auslöst bzw Eintragungen zu Berichtigung vorangegangener Löschungen, die auf Gerichtsfehlern beruhen, keine Eintragungsgebühr auslösen. Daneben hat das Budgetbegleitgesetz im Bereich der Justiz aber auch insb zwei nicht nur unerfreuliche, sondern geradezu bedenkliche Änderungen mit sich gebracht.

Gem § 2 Z 1 lit c GGG neu entsteht bei einer Berufungsanmeldung nach mündlicher Urteilsverkündung ein Viertel der Pauschalgebühr für die II. Instanz (also nach TP 2) bereits mit der Anmeldung der Berufung. Zu entrichten ist diese Pauschalgebühr dann, wenn die vierwöchige Berufungsfrist verstrichen ist, ohne, dass eine Berufung erhoben wurde. Diese Pauschalgebühr ist für alle solchen Anmeldungen nach dem 30.9.2026 zu entrichten.

Diese Bestimmung basiert scheinbar auf der Annahme (so die Erläuterungen), dass nach mündlicher Urteilsverkündung viele Berufungen angemeldet, jedoch nicht ausgeführt worden sein sollen. Abgesehen davon, dass diese Behauptung jegliche Evidenz vermissen lässt, wird gänzlich übersehen, dass für die Beurteilung der Chancen einer Berufung eine knappe mündliche Begründung häufig gerade nicht ausreichend ist, sondern erst das vollständige schriftliche Urteil mit seiner ausführlichen Begründung eine ausreichende Basis für eine solche Beurteilung bildet.

Die neue Bestimmung bewirkt daher nun, dass die unterlegene Partei eine „Ausfertigungsgebühr“ oder „Urteilsgebühr“ wird zahlen müssen, um eine vollständige Begründung für das negative Urteil zu erhalten.

Eine fundierte Einschätzung der Berufungschancen kann eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt nur nach gründlicher Analyse des schriftlichen Urteils mit seiner ausformulierten Begründung vornehmen. Ist das Urteil letztlich so gut begründet, dass kaum Angriffspunkte vorhanden sind, haben die Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte ihre Mandantinnen und Mandaten über die Erfolgsaussichten aufzuklären, was dann bei mangelnden Erfolgschancen zurecht zum Unterlassen der Berufungsausführung führen muss. Ab dem 1.10.2026 müssen wir nun unsere Mandantschaft neu darüber aufklären, dass sie für eine vollständige Urteilsbegründung zur Analyse der Chancen uU eine zusätzliche Pauschalgebühr zu entrichten hat.

Das erstinstanzliche Verfahren bei einem Streitwert von € 30.000,- „kostet“ derzeit inkl schriftlicher Urteilsausfertigung € 1.030,-. Im Falle einer schriftlichen Urteilsausfertigung nach Berufungsanmeldung sind es nun insgesamt € 1.426,50 und somit um fast 40% mehr!

Angesichts des Umstandes, dass Stand 2022 der Deckungsgrad der Justiz (ohne Strafvollzug) durch Gerichtsgebühren 117% betrug, im April 2025 die Gerichtsgebühren um 23% und ab dem 1.8.2026 um weitere 5,7% angehoben wurden, sodass der Deckungsgrad wohl noch weitaus höher sein wird, und diese Zusatzeinnahmen nicht einmal zur Schaffung weiterer Richterplanstellen führt, ist diese Maßnahme nicht nachvollziehbar und geht nur auf Kosten der rechtssuchenden Bevölkerung. Es bleibt zu hoffen, dass die Gerichte nun nicht auf die Idee kommen, vermehrt mündliche Urteile zu verkünden.

Eine gesonderte Honorierung für eine Kerntätigkeit des Gerichts, welche eine Urteilsausfertigung mit einer im Interesse des Rechtsschutzes gebotener Maßen sorgsam auszuformulierenden Begründung nun einmal darstellt, um den Arbeitsanfall zu reduzieren, ist aber der falsche Schritt, um auf das Ressourcenproblem in der Justiz zu reagieren und letztlich rechtsstaatlich in hohem Maße bedenklich.

Der ÖRAK hat sich daher in seiner Stellungnahme klar und deutlich gegen diese Maßnahme ausgesprochen und wird weiterhin die Abschaffung dieser „Ausfertigungsgebühr“ oder „Urteilsgebühr“ fordern.

Der zweite Punkt, der Bedenken erweckt, betrifft die Anhebung der Streitwertgrenze für sogenannte Bagatellberufungen. Diese wurde nun von € 2.700,- auf € 3.500,- angehoben und ist anzuwenden, wenn das Datum der Entscheidung erster Instanz nach dem 31.12.2026 liegt.

Auch wenn es sich „lediglich“ um eine Inflationsanpassung handelt, ist auch dies ein Schritt in die falsche Richtung. Bei Bagatellberufung bzw -rekurs nach § 501 bzw § 517 und § 518 ZPO kann das Urteil nicht wegen unrichtiger Tatsachenfeststellung und Verfahrensmängeln angefochten werden.

Die primäre Aufgabe des Erstgerichtes ist es, ein mangelfreies Verfahren durchzuführen, aufgrund dessen den Sachverhalt festzustellen und darauf basierend die rechtlichen Schlüsse zu ziehen. Gerade de Mangelhaftigkeit des Verfahrens führt häufig zur Aufhebung des Urteils und zu einer neuerlichen Durchführung eines dann mangelfreien Verfahrens. Die Sicherstellung der Durchführung eines mangelfreien Verfahrens ist in einem Rechtsstaat essenziell. Statt die Streitwertgrenze heraufzusetzen, wäre aus rechtsstaatlicher Sicht vielmehr die gänzliche Abschaffung geboten. Auch dies ist eine langjährige Forderung des ÖRAK.

Nachdem das Budgetbegleitgesetz samt der weiteren Anhebung der Pauschalgebühr dazu führen wird, dass die gesamte Justiz (ohne Strafvollzug) auf einen Spitzenrekordwert in der Überdeckung hinsteuert, kann daher die seit Jahren bestehende Forderung nach einer grundlegenden Änderung der Systematik der Gebühren nur wiederholt werden. Weiters gilt: sofern Beträge über dem Deckungsgrad liegen, sind sie in der Justiz einzusetzen, um nicht nur die Gerichte auszustatten, sondern auch Leistungen der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte für die Justiz, wie zB die Verfahrenshilfe, entsprechend zu entlohnen.

Mag. Petra Cernochova

Vizepräsidentin des Österreichischen Rechtsanwaltskammertages (ÖRAK)