ÖRAK

ÖRAKtuell 05/2026

Petra Cernochova

Besitzstörung Neu – Ende der Abzocke oder Ende des Besitzschutzes?

Mit BGBl I 2025/112, in Kraft getreten am 1. 1. 2026, wurde das Vorhaben der Regierung unter der Überschrift „Maßnahmen gegen Abzocke bei Besitzstörung und gegen Abmahnmissbrauch“ beschlossen. Die Maßnahmen bestehen einerseits darin, dass ein befristeter Rechtszug zum OGH geschaffen wurde, und andererseits in der Herabsetzung der Bemessungsgrundlage für Besitzstörungs- und ähnliche Streitigkeiten mit Kfz auf € 40,–. Wohlgemerkt zunächst nur durch Herabsetzung der Bemessungsgrundlage im RATG, nicht jedoch im GGG.

Der ÖRAK unterstützt sinnvolle Maßnahmen gegen rechtsmissbräuchliche Inanspruchnahme solcher Instrumente und hat dies bereits vor Einleitung der Begutachtung mehrfach kundgetan. Umso verwunderlicher war die Vorgangsweise, einen Gesetzesentwurf in die Begutachtung (immerhin) zu schicken, ohne vorher mit den Stakeholdern zu sprechen, die diese Änderung betrifft, und zwar uns Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten.

Während die Möglichkeit der befristeten Anrufung des OGH zu begrüßen war und ist, greift die Regelung mit der Herabsetzung der Bemessungsgrundlage im RATG zu kurz, beseitigt nicht die „Abzocke“, sondern trifft letztlich die rechtssuchende Bevölkerung, die nicht ein Geschäftsmodell durch das Abmahnwesen betreiben will, sondern ihren Besitz geschützt wissen möchte.

Der ÖRAK hat in seiner Stellungnahme im Begutachtungsverfahren mehrfach auf diese Problematik hingewiesen und zahlreiche Lösungsvorschläge, etwa Präzisierung des materiellen Rechts oder Einführung eines Mandatsverfahrens sui generis oder eines verpflichtenden Abmahnschreibens, präsentiert. Letztlich wies der ÖRAK auch auf den Umstand hin, dass nach der vorgeschlagenen Regelung die größte Kostenbelastung in der Pauschalgebühr besteht, die auf einer unveränderten Bemessungsgrundlage von € 750,– zu einer Pauschalgebühr von € 140,– geführt hätte, während die tarifmäßigen Kosten dramatisch reduziert wurden, sodass keine wirtschaftlich denkende Rechtsanwältin und kein Rechtanwalt ein Mandat zu diesem Honorar übernehmen kann.

Auch wenn größere Änderungen von Regierungsvorlagen im Begutachtungsverfahren, selbst wenn sie höchst angebracht wären, leider kaum erfolgen, ist es immerhin gelungen, die Pauschalgebühr auf einen Fixbetrag zu reduzieren, der der Hälfte der errechneten Pauschalgebühr entspricht, eine generelle sunsetclause einzufügen und einige materiell-rechtliche Klarstellungen im Sinne der Ausführungen in der Stellungnahme des ÖRAK in den Ausschussfeststellungen zu erhalten. Deren Bindungskraft gegenüber der Rechtsprechung ist zwar fraglich, sie könnten aber zumindest eine Orientierung bieten.

Ob die Regelung das Ende der Abzocke oder eher das Ende des Besitzschutzes im Kfz-Bereich bringt, wird sich noch weisen. Die Entstehungsgeschichte zeigt aber, wie dringend erforderlich eine rechtzeitige Einbindung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte bereits in die Vorbereitung von Gesetzesänderungen ist.

Der ÖRAK hofft und setzt sich weiterhin dafür ein, dass eine solche Einbindung künftig rechtzeitig erfolgt und die österreichischen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte ihren Beitrag zu sinnvollen Reformen leisten können.

Mag. Petra Cernochova

Vizepräsidentin des Österreichischen Rechtsanwaltskammertages (ÖRAK)