Anwaltliches Berufsrecht

Notwendigkeit der Anmeldung der Berufung gegen ein Disziplinarerkenntnis seit BRÄG 2024

AnwBl 2026/253 - Julia Kusternigg

§§ 9, 10 RAO; § 16 Abs 1 Z 3 DSt; §§ 4 RL-BA 2015

Seit Inkrafttreten des BRÄG 2024 (BGBl I 2024/93) am 1. 8. 2024 kann gegen ein mündlich verkündetes Erkenntnis des Disziplinarrats nur dann eine Berufung erhoben werden, wenn diese binnen 14 Tagen nach Zustellung der Niederschrift über die mündliche Verhandlung schriftlich angemeldet wird. Unterbleibt die Anmeldung, kann die Berufung nicht mehr erhoben werden.

OGH 13. 5. 2026, 22 Ds 1/26f

Aus den Entscheidungsgründen

[5] Das Erkenntnis wurde am 9. 9. 2025 mündlich verkündet (ON 16), mit Wirkung vom 4. 11. 2025 (§ 89d Abs 2 GOG) wurden dem Beschuldigten Ausfertigungen der Verhandlungsniederschrift und des Erkenntnisses zugestellt (Direktzustellungsnachweis bei ON 17).
[6] Am 1. 12. 2025 brachte der Beschuldigte eine Berufungsschrift ein (Postaufgabevermerk zu ON 18).
[7] Mit dem BRÄG 2024 BGBl I 2024/93 wurden als zentrale Neuerungen die Instrumente der disziplinarrechtlichen Strafverfügung und der gekürzten Erkenntnisausfertigung in das rechtsanwaltliche Disziplinarrecht eingeführt. Aufgrund dieser Novellierung beginnt mit der Zustellung der Niederschrift über die mündliche Verhandlung (§ 42 DSt) eine Frist von 14 Tagen zu laufen, innerhalb derer (soweit hier von Interesse) der Beschuldigte schriftlich Berufung gegen das Erkenntnis anmelden kann (§ 40 Abs 2 DSt [AB 2621 BlgNR 27. GP 12f]). Unterbleibt dies, kann die Berufung nicht mehr erhoben werden (§ 46 Satz 2 DSt).
[8] Die angesprochenen Bestimmungen traten mit 1. 8. 2024 in Kraft und sind auf Disziplinarvergehen anzuwenden, die (wie hier) ab diesem Zeitpunkt begangen worden sind (§ 80 Abs 13 DSt).
[9] Die Berufung des Beschuldigten, die nicht innerhalb der (fallbezogen bis zum 18. 11. 2025 laufenden) 14-tägigen Frist des § 40 Abs 2 DSt, sondern erst am 1. 12. 2025 angemeldet (und gleichzeitig ausgeführt) wurde, war daher nach § 48 Abs 1a DSt durch den Präsidenten des Disziplinarrats zurückzuweisen.
[10] Da dies nicht geschehen ist, war – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – vom OGH mit Zurückweisung nach § 54 Abs 1 DSt vorzugehen.
[11] Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 54 Abs 5 DSt, welche Bestimmung sich auch auf die von § 54 Abs 1 DSt umfassten Beschlüsse bezieht (RIS-Justiz RS0132219).

Kontext

Im gegenständlichen Fall bezahlte ein Rechtsanwalt eine rechtskräftige und vollstreckbare Judikatschuld nicht, weshalb gegen ihn Fahrnisexekution geführt wurde und die zwangsweise Begründung von Pfandrechten auf in seinem Eigentum stehenden Liegenschaften beantragt werden musste.
Der Disziplinarrat verhängte aufgrund der Verletzung von Berufspflichten sowie der Beeinträchtigung der Ehre oder des Ansehens des Standes gem §§ 9 und 10 RAO, § 1 Abs 1 erster und zweiter Fall DSt gem § 16 Abs 1 Z 3 DSt die Disziplinarstrafe der Untersagung der Ausübung der Rechtsanwaltschaft für die Dauer eines Monats und sah diese Sanktion nach § 16 Abs 2 DSt unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nach.

Anmerkungen

Mit der Novelle des DSt durch das BRÄG 2024 wurden die disziplinarrechtliche Strafverfügung und die gekürzte Erkenntnisausfertigung sowie das Erfordernis einer Berufungsanmeldung neu eingeführt.
Die gekürzte Urteilsausfertigung ist im umfassend novellierten § 40 DSt geregelt. Neben dem schon bisher geltenden Grundsatz, dass das Erkenntnis samt dessen wesentlichen Gründen sogleich zu verkünden ist, ist nach neuer Rechtslage eine Ausfertigung der Verhandlungsniederschrift (§ 42 DSt) ehestens dem Beschuldigten, dem Kammeranwalt, der Oberstaatsanwaltschaft und dem Ausschuss der Rechtsanwaltskammer zuzustellen (§ 40 Abs 1 Satz 2 DSt). Innerhalb von 14 Tagen nach der Zustellung der Verhandlungsniederschrift können der Beschuldigte, der Kammeranwalt oder unter der Voraussetzung des § 47 Z 3 DSt die Oberstaatsanwaltschaft schriftlich Berufung gegen das Erkenntnis anmelden (§ 40 Abs 2 DSt). § 46 Satz 2 DSt regelt dazu ergänzend, dass eine Berufung nur erhoben werden kann, wenn der Berufungswerber eine solche zuvor angemeldet hat.
Unterbleibt eine Berufungsanmeldung oder wird eine solche zurückgezogen und wurde der Beschuldigte freigesprochen oder gegen diesen eine Disziplinarstrafe nach § 16 Abs 1 Z 1 oder 2 erster Fall DSt (schriftlicher Verweis oder Geldbuße bis € 45.000,– bzw 1 Mio Euro) verhängt, so kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden (§ 40 Abs 3 Satz 2 DSt).
Wie in den EB zum Gesetzesentwurf ausgeführt, „ orientieren sich [diese Änderungen] dabei an den bewährten Bestimmungen der StPO zum Mandatsverfahren (§ 491 StPO) und zur gekürzten Urteilsausfertigung (§ 270 Abs 4 StPO) unter Bedachtnahme auf die Besonderheiten des disziplinarrechtlichen Verfahrens. Diese Maßnahmen sollen zu einer merklichen Entlastung der Disziplinarräte der Rechtsanwaltskammern und ihrer Mitglieder führen, dies unter Beibehaltung sämtlicher rechtsstaatlicher Garantien und unter Beachtung der Verfahrensrechte der Disziplinarbeschuldigten “ (EB 319/ME 27. GP 2).
Berufungen gegen Disziplinarerkenntnisse bedürfen somit seit Inkrafttreten des BRÄG 2024 einer Anmeldung binnen 14 Tagen nach Zustellung der Verhandlungsschrift, in der das Erkenntnis verkündet wurde. Die Berufungsausführung ist weiterhin binnen vier Wochen nach Zustellung der Entscheidung beim Disziplinarrat, der sie gefällt hat, schriftlich einzubringen (§ 48 Abs 1 DSt).

RA Dr. Julia Kusternigg, LL.M.

Rechtsanwältin in Klagenfurt und Mitglied des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer für Kärnten