Verwaltungsverfahrensrecht

Notwendiges Zulässigkeitsvorbringen bei ordentlicher Revision

AnwBl 2026/153 - Mathis Fister

Art 133 Abs 4 B-VG; § 25a Abs 1, § 28 Abs 3 VwGG

Auch in der ordentlichen Revision hat der Revisionswerber von sich aus die maßgeblichen Gründe für die Zulässigkeit der Revision aufzuzeigen, sofern er der Ansicht ist, dass die Begründung des Verwaltungsgerichts für die Zulässigkeit der Revision nicht ausreicht oder er andere Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung für relevant erachtet.

VwGH 6. 2. 2026, Ro 2023/06/0006

Aus den Entscheidungsgründen

Die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision durch den VwGH erfolgt ausschließlich anhand des Vorbringens in der Zulässigkeitsbegründung. Der VwGH ist weder verpflichtet, Gründe für die Zulässigkeit einer Revision anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit der Revision hätten führen können, aufzugreifen.
Zweck der Begründungspflicht nach § 25a Abs 1 Satz 2 VwGG ist bei einer ordentlichen Revision die vom Verwaltungsgericht vorzunehmende Fokussierung auf die vom VwGH zu lösende grundsätzliche Rechtsfrage.
Die Begründung der Zulässigkeit der Revision erfordert dabei (abgesehen von den Fällen einer abweichenden oder uneinheitlichen Rechtsprechung) die konkrete Darlegung, welche Rechtsfrage der VwGH noch nicht beantwortet hat. Ein pauschales bzw nur ganz allgemein gehaltenes Vorbringen ohne Herstellung eines Fallbezuges und ohne jede fallbezogene Verknüpfung mit der angefochtenen Entscheidung reicht jedenfalls nicht aus; es bedarf einer Verknüpfung zwischen der individualisierten Rechtsfrage, dem konkreten Sachverhalt und der darauf basierenden rechtlichen Beurteilung.
Auch in der ordentlichen Revision hat der Revisionswerber von sich aus die maßgeblichen Gründe für die Zulässigkeit der Revision aufzuzeigen, sofern er der Ansicht ist, dass die Begründung des Verwaltungsgerichts für die Zulässigkeit der Revision nicht ausreicht oder er andere Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung für relevant erachtet.
Wird in der Zulassungsbegründung des Verwaltungsgerichts das Vorliegen einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung nicht dargestellt und auch vom Revisionswerber nicht (gesondert) dargelegt, dass und aus welchem Grund die Entscheidung der Revision von der Beantwortung einer (anderen als der vom Verwaltungsgericht angesprochenen) Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung abhängt, so ist auch eine ordentliche Revision zurückzuweisen.

Kontext

Im vorliegenden Fall hat das BVwG gem § 25a Abs 1 VwGG ausgesprochen, dass die ordentliche Revision gem Art 133 Abs 3 B-VG zulässig ist, woran im Revisionsschriftsatz angeknüpft wurde. Beide Zulässigkeitsbegründungen waren nach Ansicht des VwGH jedoch unzureichend, weil nur (zu) allgemein ein Fehlen von einschlägiger VwGH-Judikatur behauptet wurde, ohne präzise Benennung der sich konkret stellenden Rechtsfrage und ihrer fallbezogenen Verknüpfung („Fallbezug“). Im Ergebnis wurde die ordentliche Revision zurückgewiesen.

Anmerkungen

Auch wenn der Wortlaut des § 28 Abs 3 VwGG anderes andeuten mag, judiziert der VwGH bereits seit Langem, dass der Revisionswerber auch in einer ordentlichen Revision die maßgeblichen Gründe für die Zulässigkeit der Revision aufzuzeigen hat, sofern er der Ansicht ist, dass die Begründung des Verwaltungsgerichts für die Zulässigkeit der Revision nicht ausreicht oder er andere Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung für relevant erachtet. 1 In der Praxis ist ein derartiges vertiefendes Zulässigkeitsvorbringen auch bei ordentlichen Revisionen nahezu immer notwendig, da die Zulässigkeitsbegründungen der Verwaltungsgerichte in der Regel sehr kurz gehalten 2 und daher besonders anfällig dafür sind, den strengen Anforderungen der VwGH-Judikatur nicht zu genügen. Aus rechtsanwaltlicher Sicht und Vorsicht kann es nur eine Konsequenz geben: Jede Revision, egal ob ordentliche oder außerordentliche, hat ein eingehendes(!) Zulässigkeitsvorbringen zu enthalten.

RA Univ.-Prof. Dr. Mathis Fister

Universitätsprofessor an der JKU Linz und Rechtsanwalt in Wien


 

1 ZB VwGH 19. 5. 2015, Ro 2014/21/0071, uva.

2 Motiviert durch § 25a Abs 1 VwGG: „kurz zu begründen“.