Strafrecht

Notwendige Feststellungen zur missbräuchlichen Ausnützung des Autoritätsverhältnisses nach § 212 Abs 1 Z 2 StGB

AnwBl 2026/143 - Severin Glaser

§ 212 Abs 1 Z 2 StGB

„Dieses Tatbestandsmerkmal verwirklicht, wer seine Autorität einsetzt, damit die geschützte Person die geschlechtliche Handlung setzt oder an sich geschehen lässt, also bewirkt, dass das Schutzobjekt gerade wegen seiner Abhängigkeit vom Täter in seinem Willen beeinflusst wird [...]. Die Ausnützung des Autoritätsverhältnisses setzt ein gezieltes, für den Erfolg kausales Täterverhalten im Sinn eines Einsatzes dieser Autorität voraus. Bloße Ausnützung einer sich lediglich im Zusammenhang mit der Stellung des Täters bietenden Gelegenheit reicht nicht, wohl aber ein dem Täter wie dem Opfer bewusster schlüssiger Einsatz des Abhängigkeitsverhältnisses [...].
Das Tatbestandsmerkmal der missbräuchlichen Ausnützung der Stellung des Täters gegenüber dem Opfer ist in objektiver und subjektiver Hinsicht festzustellen. Aus dem bloßen Bestehen eines Autoritätsverhältnisses darf nicht schon auf dessen Missbrauch geschlossen, dieser also gleichsam präsumiert werden [...].
Fallbezogen fehlt es den erstgerichtlichen Feststellungen am nötigen Sachverhaltsbezug zum dargelegten Erfordernis der Beeinflussung des Opferwillens durch den Autoritätseinsatz.“

OGH 19. 11. 2025, 13 Os 113/25d

Kontext

Der Beschwerdeführer war erstinstanzlich wegen eines Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 1 und 3 zweiter Fall StGB und mehrerer Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB sowie mehrerer Vergehen des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach § 212 Abs 1 Z 2 StGB verurteilt worden. Mit seiner Nichtigkeitsbeschwerde nach § 281 Abs 1 Z 9 lit b StPO (korrekterweise § 281 Abs 1 Z 10 StPO) wandte er sich ausschließlich, aber erfolgreich gegen den Schuldspruch nach § 212 Abs 1 Z 2 StGB, da dem Urteil zwar Konstatierungen mit Sachverhaltsbezug zum Tatbestandsmerkmal des Bestehens eines Aufsichtsverhältnisses, nicht aber zu jenem der Ausnützung dieser Stellung des Angeklagten gegenüber dem Opfer zu entnehmen waren.

Univ.-Prof. Dr. Severin Glaser

Universitätsprofessor für Finanz- und Wirtschaftsstrafrecht am Institut für Strafrecht, Strafprozessrecht und Kriminologie der Universität Innsbruck