Nachträgliches Privatgutachten als Wiederaufnahmegrund
AnwBl 2026/152 - Mathis Fister
§ 69 AVG; § 32 VwGVG
Nur wenn ein Sachverständiger Tatsachen, die zur Zeit der Sachverhaltsverwirklichung bereits bestanden, erst nach Rechtskraft des Bescheids bzw des verwaltungsgerichtlichen Erkenntnisses „feststellt“, können diese bzw die daraus resultierenden neuen Befundergebnisse, die sich auf die zuvor bestandenen Tatsachen beziehen, bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen als neue Tatsachen einen Grund für eine Wiederaufnahme darstellen.
VwGH 7. 1. 2026, Ra 2024/11/0170
Aus den Entscheidungsgründen
Nach § 32 Abs 1 Z 2 VwGVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichts abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten. Diesbezüglich kann auf das bisherige Verständnis zum Wiederaufnahmegrund des § 69 Abs 1 Z 2 AVG zurückgegriffen werden (vgl etwa VwGH 1. 3. 2022, Ra 2021/11/0023, mwN).
Nach der stRsp des VwGH zu § 32 Abs 1 VwGVG bzw § 69 Abs 1 AVG sind Gutachten von Sachverständigen, die erst nach Eintritt der Rechtskraft des Bescheids bzw des verwaltungsgerichtlichen Erkenntnisses eingeholt wurden, nicht neu hervorgekommen, sondern neu entstanden, und können damit auch nicht als neue Beweismittel Grund für eine Wiederaufnahme des Verfahrens sein. Nur wenn ein Sachverständiger Tatsachen, die zur Zeit der Sachverhaltsverwirklichung bereits bestanden, erst nach Rechtskraft des Bescheids bzw des verwaltungsgerichtlichen Erkenntnisses „feststellt“, können diese bzw die daraus resultierenden neuen Befundergebnisse, die sich auf die zuvor bestandenen Tatsachen beziehen, bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen als neue Tatsachen einen Grund für eine Wiederaufnahme darstellen. Weder ein einem Sachverständigen in seinem Gutachten unterlaufener Irrtum noch neue Schlussfolgerungen eines dem Verwaltungsverfahren bzw dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht nicht beigezogenen Sachverständigen bilden einen Wiederaufnahmegrund. Sollte hingegen ein Sachverständiger Tatsachen, die zur Zeit der Sachverhaltsverwirklichung bereits bestanden haben, erst nach Rechtskraft des Bescheids bzw des verwaltungsgerichtlichen Erkenntnisses feststellen oder sollten solche Tatsachen einem Sachverständigen erst später zur Kenntnis kommen, so könnten solche neuen Befundergebnisse – die sich ja auf seinerzeit bestandene Tatsachen beziehen müssen – einen Wiederaufnahmegrund darstellen, wenn die weiteren Voraussetzungen des § 69 Abs 1 Z 2 AVG bzw des § 32 Abs 1 Z 2 VwGVG gegeben sind. Ein Sachverständigengutachten kann nur insofern neues Beweismittel sein, als es selbst neue Befundtatsachen feststellt oder solche sonstwie hervorgekommenen neuen Tatsachen verwertet. Bloß andere als im Hauptverfahren gezogene sachverständige Schlüsse sind kein Wiederaufnahmegrund (vgl etwa VwGH 18. 10. 2022, Ra 2022/04/0108 bis 0111, mwN). Die Wiederaufnahme des Verfahrens bietet keine Handhabe dafür, eine im abgeschlossenen Verfahren vom Verwaltungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegte Beweiswürdigung oder Sachverhaltsannahme zu bekämpfen (siehe etwa VwGH 9. 9. 2020, Ra 2020/07/0063, mwN).
Kontext
Im vorliegenden Fall wurde unter Vorlage eines psychiatrischen Privatgutachtens die Wiederaufnahme eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nach dem Verbrechensopfergesetz begehrt, das zuvor auf der Grundlage eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens zu Ungunsten des Revisionswerbers entschieden worden war. Das Privatgutachten sollte nach der Argumentation des Wiederaufnahmewerbers erweisen, dass das ursprüngliche Gutachten „grundfalsch“ gewesen war. Der VwGH sah im Ergebnis jedoch keinen Wiederaufnahmegrund, weil das Privatgutachten lediglich andere sachverständige Schlüsse enthielt, aber keine neuen Befundtatsachen feststellte oder sonstwie hervorgekommene neue Tatsachen verwertete.
Anmerkungen
Werden nach einer „negativen“ verwaltungsgerichtlichen Entscheidung weitere rechtliche Schritte erwogen, sollten nicht allein die Erfolgsaussichten einer Beschwerde gem Art 144 B-VG an den VfGH und einer Revision gem Art 133 Abs 1 Z 1 B-VG an den VwGH geprüft werden, sondern auch die allfällige Möglichkeit einer Wiederaufnahme gem § 32 VwGVG. Im vorliegenden Beschluss wird behandelt, unter welchen Voraussetzungen ein Privatgutachten einen Wiederaufnahmegrund darstellen und belegen kann, nämlich (nur) wenn der Sachverständige Tatsachen aus der Zeit vor Rechtskraft der jeweiligen Entscheidung „feststellt“ und insoweit neue Befundergebnisse liefert, die sich auf die zuvor bestandenen Tatsachen beziehen. Wenn mit dem Privatgutachten hingegen nur die Unrichtigkeit der seinerzeitigen sachverständigen Schlüsse erwiesen wird, liegt kein Wiederaufnahmegrund vor. Amtshaftungsansprüche bei fehlerhaften Amtssachverständigengutachten 1 und Schadenersatzansprüche gegen nicht-amtliche Sachverständige 2 sind in solchen Fällen gewiss denkbar.
RA Univ.-Prof. Dr. Mathis Fister
Universitätsprofessor an der JKU Linz und Rechtsanwalt in Wien
13.05.2026