Mangelhafte Begründung eines Verwaltungsgerichts als Willkür
AnwBl 2026/94 - Mathis Fister
§ 29 VwGVG; Art I Abs 1 BVG Rassendiskriminierung; Art 7 B-VG
Ein willkürliches Verhalten des Verwaltungsgerichts, das in die Verfassungssphäre eingreift, liegt unter anderem in einer gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außerachtlassen des konkreten Sachverhalts.
VfGH 17. 9. 2025, E 988/2025
Aus den Entscheidungsgründen
Ein willkürliches Verhalten des Verwaltungsgerichts, das in die Verfassungssphäre eingreift, liegt unter anderem in einer gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außerachtlassen des konkreten Sachverhalts.
Mit äußerst knapp und formelhaft gehaltenen, keinerlei fallbezogene Beweiswürdigung enthaltenden Ausführungen im Hinblick auf die Abweisung der Beschwerde ist es dem BVwG nicht gelungen, das Mindestmaß einer für die nachprüfende Kontrolle durch den VfGH erforderlichen Begründung zu erreichen. Das BVwG trifft damit bloß pauschale Aussagen ohne jedwede Individualisierung in Bezug auf den Beschwerdefall; mangels Begründungswerts kommen diese sohin einer Nichtbegründung gleich. Eine solche „Begründung“ widerspricht den rechtsstaatlichen Anforderungen an die Begründung gerichtlicher Entscheidungen, wodurch das angefochtene Erkenntnis mit Willkür belastet ist.
Die schriftliche Ausfertigung der Entscheidung erfolgte knapp zwei Monate nach der mündlichen Verkündung und enthält Begründungselemente zu den angesprochenen Punkten; dies kann aber den Mangel des Fehlens der wesentlichen Entscheidungsgründe in der mündlichen Verkündung nicht beseitigen. Insgesamt widerspricht eine derartige Vorgangsweise den rechtsstaatlichen Anforderungen an die Begründung gerichtlicher Entscheidungen.
Kontext
Die vorliegende Entscheidung ist in einem Asylverfahren betreffend einen türkischen Staatsangehörigen ergangen, deshalb ist Art I Abs 1 BVG Rassendiskriminierung einschlägig und nicht Art 7 B-VG.
Anmerkungen
Begründungsmängel in Entscheidungen der Verwaltungsgerichte werden idR an den VwGH herangetragen und mit einem (oder mehreren) der Revisionsgründe gem § 42 Abs 2 Z 3 VwGG, allenfalls auch als sekundäre Feststellungs- und/oder Verfahrensmängel mit dem prävalierenden Revisionsgrund gem § 42 Abs 2 Z 1 VwGG geltend gemacht. Nur besonders gravierende Begründungsmängel reichen in die Verfassungssphäre und können (auch) eine Beschwerde gem Art 144 Abs 1 B-VG an den VfGH aussichtsreich erscheinen lassen. Die vorliegende Entscheidung veranschaulicht, wie schwerwiegend solche Begründungsmängel eigentlich sein müssen, damit sie vom VfGH aufgegriffen werden. In der Praxis kommt dies gewiss – rechtsstaatlich lobenswert – nicht allzu häufig vor.
RA Univ.-Prof. Dr. Mathis Fister
Universitätsprofessor an der JKU Linz und Rechtsanwalt in Wien
10.03.2026