Zivilrecht

Like eines negativen Postings durch einen Dritten in einem sozialen Medium ist nicht grundsätzlich eine Ehrenbeleidigung

AnwBl 2026/215 - Moritz Zoppel

§ 1330 ABGB

Im Regelfall weist das „Like“ in einem sozialen Medium einen diffusen Charakter auf.
Die Beurteilung des Bedeutungsinhalts eines unter eine Äußerung gesetzten „Likes“ ist stets unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu treffen.

OGH 26. 5. 2026, 6 Ob 26/26f

Aus den Entscheidungsgründen

[46] 3.1. Der Oberste Gerichtshof tritt der Ansicht bei, dass die Beurteilung des Bedeutungsinhalts eines unter eine Äußerung gesetzten „Likes“ stets unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu treffen ist (vgl Schallmoser-Schweiberer, ÖJZ 2026/6, 20 [28f]).
[47] Dabei ist zu berücksichtigen, dass es sich beim Symbol eines „Likes“ nicht um ein individuell kreiertes grafisches Zeichen, sondern um ein standardisiertes, den Nutzern von sozialen Online-Netzwerken zur Auswahl gestelltes Symbol handelt. Der ein jeweiliges Zeichen setzende Nutzer wählt daher das von ihm am ehesten als passend empfundene Symbol. Schon deshalb bleibt ein „Like“ grundsätzlich in seinem Aussagegehalt hinter jenem eines individuell formulierten Kommentars zurück.
[48] 3.2. Dazu kommt, dass die Nutzerinnen und Nutzer von Online-Netzwerken ein „Like“ in aller Regel nicht als individuelle Äußerung der das „Like“ setzenden Person wahrnehmen, sondern als Teil eines Stimmungsbilds: So vermittelt die – auch im vorliegenden Fall unter dem Kommentar des Dritten angegebene (vgl die unbestrittene ./A) – Zahl der gesetzten „Likes“ einen quantifizierbaren Anhaltspunkt dafür, ob und in welchem Ausmaß die betreffende Äußerung im sozialen Medium das Interesse des Publikums auf sich ziehen konnte und ob das Publikum der Äußerung tendenziell positiv oder negativ gegenübersteht. Die Intensität der Zustimmung – ob es sich um eine distanzierte, kursorische Sympathiebekundung zu einem Teilaspekt oder um ein vollinhaltliches Mittragen jedes Details der „gelikten“ Äußerung handelt – wird einem individuellen „Like“ von den beteiligten Verkehrskreisen nicht ohne Weiteres entnommen.
[49] 3.3. Vor dem Hintergrund dieser Erwägungen teilt der Oberste Gerichtshof die Rechtsansicht des Schweizer Bundesgerichts, dass das „Like“ im Regelfall einen diffusen Charakter aufweist.
[50] 4.1. Im konkret zu beurteilenden Fall handelt es sich bei dem von der Beklagten gesetzten „Like“ um ihre Reaktion auf eine Äußerung, die ein Dritter wiederum in Reaktion auf eine veröffentlichte Äußerung des Klägers abgegeben hat.
[51] Die Äußerung des Klägers erschöpft sich darin, die Hochzeit eines Familienmitglieds zum Anlass zu nehmen, das eigene Eheglück unter Beifügung eines vermutlich den Kläger und seine Frau zeigenden privaten Fotos zu thematisieren („[...] was für ein Glückspilz ich eigentlich bin, mit dieser wundervollen Frau verheiratet zu sein“). Der Kommentar des Dritten reagiert auf dieses den Charakter des Klägers positiv (als dankbar und wertschätzend) und seiner Frau (als „wundervoll“) betonende Posting mit dem Vorwurf von Charaktermängeln. Darauf folgt das „Like“ der Beklagten.
[52] 4.2. In Betrachtung dieses Kommunikationsverlaufs in seiner Gesamtheit ist dem „Like“ der Beklagten zu entnehmen, dass sie dem Kommentar des Dritten, der auf das positiv gezeichnete Bild des Klägers und seines Privatlebens ablehnend reagierte, Sympathie entgegenbringt. Das „Like“ ist in diesem Verlauf bei unbefangener Betrachtung als Zeichen der Antipathie gegenüber dem Kläger oder gegenüber dessen Zustimmung heischender Zurschaustellung seines privaten Glücks aufzufassen.
[53] Dass sich die Beklagte durch das Setzen des grafischen Symbols „Like“ auch mit den konkreten Vorwürfen des Dritten identifizierte, wonach dem Kläger Ehrlichkeit und Anstand fehlten und er mit Falschheit Geld verdiene, wird ein unbefangener Durchschnittsbetrachter beim vorliegenden Kommunikationsverlauf hingegen nicht annehmen.
[54] 4.3. Der Bedeutungsgehalt der Äußerung der Beklagten geht daher nicht über die Bekundung einer unspezifischen Antipathie gegenüber dem Kläger oder der öffentlichen Darstellung seines privaten Glücks hinaus.
[55] Darin ist allerdings kein Verstoß gegen die Ehre – verstanden als Personenwürde (vgl RS0008984[T 3]) – zu sehen: Dass einer Person, die die eigene Persönlichkeit und die geführte Beziehung als besonders positiv und glücklich in der Öffentlichkeit präsentiert, Antipathie entgegenschlägt, beeinträchtigt weder ihre Ehre noch ihren guten Ruf.

Kontext

Der Kläger betreibt ein Facebook-Profil. Dort veröffentlichte er ein Posting über eine Familienfeier. Ein dritter User veröffentlichte als Reaktion darauf im Kommentarfeld eine Äußerung, wonach im Gesicht des Klägers Ehrlichkeit und Anstand nicht zu sehen seien; es sei „eigentlich traurig“, dass man „mit Falschheit so viel Geld verdient“. Auf diesen Kommentar reagierte die beklagte Partei und Gegnerin der gefährdeten Partei (künftig: die Beklagte) mit der „Gefällt mir“-Funktion.
Der OGH entscheidet, dass die Beurteilung des Bedeutungsinhalts eines unter eine Äußerung gesetzten „Likes“ stets unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu treffen ist. Ein Like sei in aller Regel etwas Unklares oder Diffuses und hänge in seiner Bedeutung stets vom Kontext ab. Im konkreten Fall könnte man den „Like“ sogar nicht nur als Zustimmung zum Kommentar des Dritten verstehen, sondern ihn beispielsweise auch nur auf das gepostete Bild beziehen.

PD Dr. Moritz Zoppel, LL.M. (Cambridge)

Privatdozent am Institut für Zivil- und Zivilverfahrensrecht an der WU Wien