§ 56 Abs 2 StPO
Nach dem ersten Satz des § 56 Abs 2 StPO sind Dolmetschleistungen mündlich zu erbringen und insbesondere für Beweisaufnahmen, an denen der Beschuldigte teilnimmt, für Verhandlungen und auf Verlangen auch für den Kontakt des Beschuldigten mit seinem Verteidiger [. . .] zu gewährleisten.
[. . .]
Für eine vorherige Befassung des justiziellen Entscheidungsträgers spricht zudem eine Zusammenschau von § 56 Abs 2 StPO mit den für einen direkten Anspruch des Dolmetschers gegen den Bund (§ 1 Abs 1 GebAG) maßgeblichen Bestimmungen des GebAG, wonach sich der Anspruch auf die Gebühr nach dem dem Dolmetscher erteilten gerichtlichen (staatsanwaltschaftlichen) Auftrag richtet [. . .].
Die gegenteilige Rechtsansicht des Oberlandesgerichts findet auch in der RL-Dolmetsch keine Stütze, weil diese [. . .] die konkrete Ausgestaltung des Verfahrens [. . .] dem nationalen Gesetzgeber überlässt [. . .].
Entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts beschränkt der Umstand, dass dem Beschuldigten Übersetzungshilfe nur über vorheriges Verlangen gewährt wird, auch nicht dessen effektive Verteidigung, weil dem Recht auf ein faires Verfahren iSd Art 6 Abs 3 lit a und e MRK auch durch eine nach Einbindung des justiziellen Entscheidungsträgers erfolgte Beiziehung eines Dolmetschers Rechnung getragen wird.
OGH 25. 2. 2025, 11 Os 137/24t
Kontext
Der Beschluss des OGH zur Auslegung des § 56 Abs 2 StPO erging nach einer Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen einen Beschluss des OLG Wien als Beschwerdegericht. Ein allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Dolmetscher hatte bei der StA Zusprüche für im Auftrag des Wahlverteidigers erbrachte mündliche Übersetzungsleistungen beantragt, wobei auch der Wahlverteidiger die Erbringung der Leistungen bestätigte und um eine nachträgliche Genehmigung des Dolmetscheinsatzes ersuchte. Die StA lehnte die Kostenübernahme ab, da kein Antrag des Verteidigers auf Übernahme der Dolmetscherkosten vorliege, weshalb diese nicht unter § 56 Abs 2 StPO fallen würden. Nachdem die StA beim Gericht die Bestimmung der strittigen Kosten beantragt hatte (§ 31 Abs 5 Z 2 StPO; § 52 Abs 3 Satz 2 GebAG), wies die Einzelrichterin des LG den Gebührenanspruch ab, weil kein unmittelbarer Zusammenhang mit einer Beweisaufnahme, einer Verhandlung, der Erhebung eines Rechtsmittels oder einem sonstigen Antrag behauptet worden wäre, wie es § 56 Abs 2 StPO erfordere. Das dagegen angerufene OLG hob den Beschluss des LG hingegen auf und bestimmte die Gebühren antragsgemäß nach dem GebAG, weil ein vorangegangener Antrag des Beschuldigten keine Voraussetzung für die Erstattung der Dolmetscherkosten darstelle: Weder würde § 56 Abs 2 StPO explizit festlegen, dass ein solcher Antrag im Voraus zu stellen sei, noch dürfe der Intention der RL 2010/64/EU1 widersprochen werden.
Anmerkungen
Um trotz der in diesem Beschluss zum Ausdruck kommenden Herangehensweise an die Thematik der Kostenerstattung für Dolmetscherleistungen diese für ein faires Verfahren bei Verständigungsproblemen so wichtige Leistung er- halten und abrechnen zu können, ist demnach aus Verteidigersicht penibel darauf zu achten, einen entsprechenden Antrag nach § 56 Abs 2 StPO im Vorhinein zu stellen.
Univ.-Prof. Dr. Severin Glaser
Universitätsprofessor für Finanz- und Wirtschaftsstrafrecht am Institut für Strafrecht, Strafprozessrecht und Kriminologie der Universität Innsbruck
1 RL 2010/64/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. 10. 2010 über das Recht auf Dolmetschleistungen und Übersetzungen in Strafverfahren, ABl L 2010/280, 1.
30.09.2025