Zivilverfahrensrecht

Kostenersatz bei Zurückziehung eines Antrags auf Schiedsrichterbestellung

AnwBl 2026/237 - Thomas Garber, Christian Hausmaninger, Johannes Sobotka

§ 78 AußStrG; §§ 587, 616 ZPO; TP 3A RATG

Die Einschränkung eines Antrags auf Kosten ist auch im Außerstreitverfahren über eine ersatzweise Schiedsrichterbestellung zulässig. Wie im Zivilprozess ist dabei darauf abzustellen, aus welchen Gründen die Einschränkung erfolgt. Es ist daher entscheidend, ob der Grund einem Obsiegen oder Submittieren gleichkommt. Als obsiegend ist der Antragsteller immer dann anzusehen, wenn sein Anspruch während des Verfahrens aufgrund eines Umstands untergeht, der nicht seiner Sphäre zugeordnet werden kann, insbesondere wenn die Erledigung in der Hauptsache auf Dispositionen des Antragsgegners, beispielsweise Erfüllung, beruht.
Strengt eine Partei eine ersatzweise Schiedsrichterbestellung durch das Gericht an, ist ihr Antrag abzuweisen, wenn noch vor der gerichtlichen Entscheidung die Bestellung durch den Antragsgegner erfolgt (§ 587 Abs 7 ZPO). In einem solchen Fall der nachträglichen Benennung ist der dem Antrag entsprechende Antragsgegner zum Kostenersatz zu verpflichten, da er dem Begehren letztlich entsprochen hat. Beantragt der Antragsgegner allerdings primär die Ab- oder Zurückweisung des Antrags auf Schiedsrichterbestellung, und benennt er – wie hier – bloß hilfsweise einen Schiedsrichter, liegt nach Ansicht des OGH keine nachträgliche Benennung iSd § 587 Abs 7 ZPO und somit auch kein Submittieren des Antragsgegners vor. Schränkt der Antragsteller daraufhin seinen Antrag auf Kosten ein, gibt er seinen Anspruch daher ohne Anlass auf und hat daher er seinem Antragsgegner die Kosten des Verfahrens zu ersetzen.

OGH 7. 4. 2026, 18 ONc 1/26f

Kontext

Im Anlassfall stellte eine Partei beim OGH den Antrag, statt des säumigen Antragsgegners einen Schiedsrichter für ein einzuleitendes schiedsgerichtliches Verfahren zu bestellen. Der Antragsgegner beantragte, den Antrag ab- oder zurückzuweisen, und wandte unter anderem ein, dass die Schiedsklausel unwirksam sei. Lediglich hilfsweise machte er einen Schiedsrichter namhaft.
Die antragstellende Partei zog daraufhin ihren Antrag zurück bzw schränkte diesen auf Kosten ein. Es stellte sich damit die Frage, ob der Antragsgegner in einem solchen Fall zum Kostenersatz zu verpflichten ist.

Univ.-Prof. Mag. Dr. Thomas Garber

Universitätsprofessor an der JKU Linz und Vorstand des Instituts für Zivilverfahrensrecht

Anmerkungen

Grundsätzlich können die Parteien einer Schiedsvereinbarung das Verfahren zur Schiedsrichterbestellung frei vereinbaren (§ 587 Abs 1 ZPO). Oftmals geschieht dies durch die Wahl institutioneller Schiedsregeln, die entsprechende Bestimmungen zur Schiedsrichterbestellung vorsehen. Handelt eine der Parteien sodann nicht entsprechend dem vereinbarten Verfahren oder können die Parteien keine dem festgelegten Verfahren entsprechende Einigung erzielen, kann jede Partei gemäß § 587 Abs 3 ZPO bei Gericht die ersatzweise Bestellung eines Schiedsrichters beantragen, sofern nicht bereits das vereinbarte Verfahren ein Prozedere zur ersatzweisen Schiedsrichterbestellung vorsieht. Als zuständiges Gericht legt § 587 Abs 3 ZPO iVm § 615 ZPO den OGH fest, der gemäß § 616 Abs 1 ZPO im Außerstreitverfahren über die ersatzweise Schiedsrichterbestellung zu entscheiden hat.
Stellt eine Partei den Antrag auf gerichtliche Schiedsrichterbestellung, so hat die andere Partei auch in diesem Verfahren noch immer die Möglichkeit, die Bestellung bis zur gerichtlichen Entscheidung nachzuholen. Dies entspricht dem Grundsatz der Parteiautonomie, dem gerade im Schiedsverfahren große Bedeutung zukommt. 1 Im Falle einer solchen nachträglichen Benennung kommt es sodann nicht zu einer Bestellung durch das Gericht, der Antrag ist vielmehr abzuweisen (§ 587 Abs 7 ZPO). Da der Antragsgegner dem Begehren letztlich entsprochen hat, ist der Antragsteller allerdings bei der Beurteilung der Kosten als obsiegend anzusehen und sein Gegner daher zum Kostenersatz verpflichtet. 2
Nach der Judikatur des OGH ist von dieser Konstellation der Fall zu unterscheiden, dass der Antragsgegner primär die Ab- oder Zurückweisung des Antrags auf Schiedsrichterbestellung beantragt und bloß hilfsweise einen Schiedsrichter namhaft macht. Genau mit einer solchen Konstellation hatte sich der OGH auch im Anlassfall (erneut) auseinanderzusetzen, wobei er aber nur über den Kostenpunkt zu entscheiden hatte, da die antragstellende Partei ihren Antrag nach der hilfsweise Schiedsrichterbestellung auf Kosten einschränkte.
Diese Einschränkung auf Kosten kann insofern als überraschend bezeichnet werden, als der OGH bereits in früheren Entscheidungen 3 festgehalten hatte, dass die hilfsweise Namhaftmachung eines Schiedsrichters gerade keine nachträgliche Benennung iSd § 587 Abs 7 ZPO darstellt. Es liegt in diesem Fall vielmehr weiterhin am Gericht, einen Schiedsrichter auszuwählen und zu bestellen, wobei das Gericht den Vorschlag des Antragsgegners zwar berücksichtigen kann, an diesen aber nicht gebunden ist. Es drängte sich im Anlassfall daher die Frage auf, wer die Kosten des bisherigen Verfahrens zu tragen hatte.
In seiner hierzu ergangenen Entscheidung hat der OGH zunächst die hA 4 bestätigt, wonach auch im Außerstreitverfahren eine Einschränkung des Antrags auf Kosten zulässig ist. Wie im Zivilprozess ist dabei darauf abzustellen, aus welchen Gründen die Einschränkung erfolgt. Es ist dabei entscheidend, ob der Grund einem Obsiegen oder Submittieren gleichkommt. 5 Als obsiegend ist der Antragsteller immer dann anzusehen, wenn sein Anspruch während des Verfahrens aufgrund eines Umstands untergeht, der nicht seiner Sphäre zugeordnet werden kann, insbesondere wenn die Erledigung in der Hauptsache auf einer Disposition des Gegners – etwa Erfüllung – beruht. 6
Im konkreten Fall ging der OGH davon aus, dass nicht vom Obsiegen des Antragstellers auszugehen war: Nachdem der Antragsgegner bloß hilfsweise einen Schiedsrichter namhaft machte, lag gerade keine nachträgliche Benennung iSd § 587 Abs 7 ZPO und somit auch kein Submittieren des Antragsgegners vor. Die antragstellende Partei gab ihren Anspruch daher ohne Anlass auf. Konsequenterweise erkannte der OGH daher darauf, dass dem Antragsgegner die Kosten des Verfahrens zu ersetzen sind.
Hinsichtlich der Höhe des Kostenersatzes hielt der OGH fest, dass eine Äußerung im Außerstreitverfahren über eine Schiedsrichterbestellung nach TP 3A des RATG zu honorieren ist. 7 Als Bemessungsgrundlage ist dabei der vom Antragsteller angegebene Streitwert des beabsichtigten Schiedsverfahrens heranzuziehen. 8

RA Hon.-Prof. Univ.-Doz. Dr. Christian Hausmaninger, LL.M. (Harvard)

Rechtsanwalt und Gründer der Kanzlei Hausmaninger Kletter Rechtsanwälte GmbH in Wien

RA Mag. Johannes Sobotka, LL.M. (NYU)

Rechtsanwalt bei der Kanzlei Hausmaninger Kletter Rechtsanwälte GmbH in Wien


 

1 Hausmaninger in Fasching/Konecny (Hrsg), Zivilprozessgesetze IV/23 § 587 ZPO Rz 176 (Stand 1. 10. 2016, rdb.at).

2 RIS-Justiz RS0134892.

3 OGH 30. 1. 2026, 18 ONc 4/25w; OGH 6. 8. 2024, 18 ONc 1/24b.

4 Obermaier in Gitschthaler/Höllwerth (Hrsg), AußStrG I3 § 78 Rz 55 (Stand 1. 7. 2025, rdb.at).

5 OGH 18 ONc 3/18p.

6 M. Bydlinski in Fasching/Konecny (Hrsg), Zivilprozessgesetze II/13 § 45 ZPO Rz 17 (Stand 1. 9. 2014, rdb.at).

7 RIS-Justiz RS0143690.

8 RIS-Justiz RS0132099.