Strafrecht

Keine zwingende Freiheitsstrafe nach § 33 Abs 5 FinStrG

AnwBl 2026/244 - Severin Glaser

§ 15 Abs 2, § 33 Abs 1, 5 FinStrG; § 281 Abs 1 Z 11 StPO

Entgegen der Sanktionsrüge (Z 11) sieht § 33 Abs 5 letzter Satz FinStrG neben der Geldstrafe die Verhängung einer Freiheitsstrafe gerade nicht zwingend, sondern (soweit hier von Interesse) nur bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 15 Abs 2 FinStrG vor. Solcherart darf für Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung (§ 33 FinStrG) allein dann auf eine Freiheitsstrafe erkannt werden, wenn dies spezial- oder generalpräventive Gründe verlangen [...]. Das auf Z 11 Fall 3 gestützte Vorbringen, das Erstgericht, das zwar bei beiden Angeklagten die Verhängung von Freiheitsstrafen neben den Geldstrafen aus spezial- und generalpräventiven Gründen als notwendig erachtete, davon aber wegen des in der überlangen Verfahrensdauer gelegenen Verstoßes gegen Art 6 MRK absah [...], hätte (auch) Freiheitsstrafen von zumindest einem Monat verhängen müssen, geht somit fehl.

OGH 27. 5. 2026, 13 Os 18/26k

Kontext

Gegen eine erstinstanzliche Verurteilung ua wegen Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 1 FinStrG gingen sowohl die Verurteilten als auch die StA mit Nichtigkeitsbeschwerden vor, die der OGH allesamt beschlussmäßig zurückwies. Die StA hatte in ihrer Nichtigkeitsbeschwerde nach § 281 Abs 1 Z 11 StPO moniert, dass bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 15 FinStrG die Verhängung einer Freiheitsstrafe für eine Abgabenhinterziehung zwingend sei.

Anmerkungen

Der Beschluss des OGH ist insoweit eine wohltuende Klärung, weil der Wortlaut des § 33 Abs 5 FinStrG für sich betrachtet nämlich durchaus – im Einklang mit dem Vorbringen der StA – als Pflicht zur Verhängung einer Freiheitsstrafe verstanden werden könnte („[...] ist [...] auf Freiheitsstrafe [...] zu erkennen“). Erst aus § 15 Abs 2 FinStrG ergibt sich die wesentliche Unterscheidung zwischen zwingend und nicht zwingend zu verhängenden Freiheitsstrafen.

Univ.-Prof. Dr. Severin Glaser

Universitätsprofessor für Finanz- und Wirtschaftsstrafrecht am Institut für Strafrecht, Strafprozessrecht und Kriminologie der Universität Innsbruck