Keine Wiederaufnahme bei bloßer rechtlicher Fehlbeurteilung
AnwBl 2026/136 - Thomas Garber, Wolfgang Jelinek
§ 519 Abs 1 Z 1, § 530 Abs 1 Z 3 und 7, § 538 ZPO; §§ 797, 799ff, 819, 1438 ABGB
Eine Wiederaufnahmsklage, die schon aufgrund des eigenen Vorbringens des Wiederaufnahmsklägers aus rechtlichen Erwägungen und/oder wegen der absoluten Untauglichkeit des geltend gemachten Rechtsmittelklagegrunds erfolglos bleiben muss, ist rechtlich unschlüssig.
Eine rechtlich unschlüssige Wiederaufnahmsklage ist gem § 538 ZPO unzulässig und bereits im Vorprüfungsverfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
Gegen den Beschluss des Berufungsgerichts, mit dem eine Wiederaufnahmsklage als unzulässig zurückgewiesen wird, ist der Rekurs analog § 519 Abs 1 Z 1 ZPO unabhängig vom Streitwert und vom Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage zulässig („Vollrekurs“).
Die auf einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung beruhende (angebliche) Unrichtigkeit der Entscheidung des Vorprozesses ist kein Wiederaufnahmsgrund.
Mit einer Forderung gegen einen Erben kann der Schuldner einer Verlassenschaft erst dann aufrechnen, wenn dem Erben die Verlassenschaft rechtskräftig eingeantwortet ist. Vorher fehlt die Gegenseitigkeit. Die Erbantrittserklärung reicht nicht aus.
OGH 27. 1. 2026, 9 Ob 134/25h
Aus den Entscheidungsgründen
[15] Der Rekurs der Beklagten ist zulässig, aber nicht berechtigt.
[16] 1. Gegen die Zurückweisung einer Wiederaufnahmsklage durch das Berufungsgericht ist analog § 519 Abs 1 Z 1 ZPO der Rekurs unabhängig vom Streitwert und vom Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage zulässig ( Jelinek in Fasching/Konecny IV/13 § 543 ZPO Rz 9; RS0043836 [T 3]).
[17] 2. Zum Wiederaufnahmsgrund des § 530 Abs 1 Z 3 ZPO stütze sich die Beklagte auf die vorsätzliche Veranlassung und/oder Verwendung einer mittelbar unrichtigen Beurkundung, damit auf den Straftatbestand des § 228 StGB. Sie macht geltend, dass die „Feststellung des Heimfallsrechts“ im Verlassenschaftsverfahren im Beschluss ON 93 des Verlassenschaftsverfahrens von der erbserklärten Erbin des Testamenterbens „erschlichen“ worden sei.
[18] Eine unrichtige Beurkundung bewirkt, wer auf welche Weise immer, sei es durch falsche oder unvollständige Angaben von Person zu Person, sei es durch Vorlage oder Einsenden unrichtiger, unvollständiger, gefälschter oder verfälschter Unterlagen, den Aussteller der Urkunde dazu veranlasst, in dieser etwas zu beurkunden, was nicht den Tatsachen entspricht ( Tipold in Leukauf/Steininger, StGB5 § 228 Rz 5a).
[19] Eine entsprechende Tathandlung wurde von der Beklagten aber letztlich nicht behauptet. Die erbserklärte Erbin nach dem Testamentserben nach M* erklärte selbst nach dem Vorbringen der Beklagten im Verlassenschaftsverfahren nur, dass sie das Heimfallsrecht der Republik Österreich anerkenne. Wenn das Verlassenschaftsgericht davon ausgehend das Heimfallsrecht „feststellt“, ist dies, wie bereits das Berufungsgericht ausgeführt hat, die rechtliche Beurteilung der Konsequenz dieser Erklärung, aber nicht die Beurkundung einer von der Erbin falsch erklärten Tatsache.
[20] Die weitwendigen Ausführungen im Rekurs zum Wesen des Heimfallrechts sind nicht geeignet, zu einer anderen Beurteilung zu führen, da sie an der grundlegenden Frage, ob der Beschluss des Gerichts eine unrichtige Beurkundung ihm gegenüber gemachter unrichtiger Angaben darstellt oder nicht, nichts ändern.
[21] 3. Der Wiederaufnahmsgrund des § 530 Abs 1 Z 7 ZPO liegt vor, wenn die Partei in Kenntnis von neuen Tatsachen gelangt oder Beweismittel auffindet oder zu benützen in den Stand gesetzt wird, deren Vorbringen und Benützung im früheren Verfahren eine ihr günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde.
[22] Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass der Wiederaufnahmsgrund schon deshalb zu verneinen sei, weil der Sachverhalt, den die Beklagte aus dem Beschluss ON 144 des Verlassenschaftsverfahrens ableiten will, sich erst nach Schluss der Verhandlung erster Instanz verwirklicht habe. Dagegen macht der Rekurs geltend, dass die durch den Beschluss zu beweisende Tatsache sei, dass auch 2018 kein Heimfall der Verlassenschaft erfolgt sein könne. Diese Ausführungen sind jedoch nicht geeignet, zu einer anderen rechtlichen Beurteilung zu führen.
[23] Wie bereits die Vorinstanzen dargelegt haben, war Grundlage für die Klagsstattgebung im wiederaufzunehmenden Verfahren der Umstand, dass keine Einantwortung des Dr. P* oder seiner Erbin in die Verlassenschaft nach M* erfolgt ist, nicht, dass es zu einem oder keinem Heimfall des Nachlasses an die Republik Österreich gekommen ist. Damit sind aber die allein auf den Heimfall abzielenden Ableitungen der Beklagten aus dem Beschluss ON 144 des Verlassenschaftsverfahrens nicht geeignet, eine für sie günstigere Entscheidung herbeizuführen.
[24] Soweit die Beklagte sich in diesem Zusammenhang gegen die Richtigkeit der Rechtsauffassung wendet, dass die Wirksamkeit der Kompensation von der Einantwortung abhängt, wendet sie sich nicht gegen die Sachverhaltsgrundlage, sondern gegen die rechtliche Beurteilung im wiederaufzunehmenden Verfahren. Die auf einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung des im Vorprozess festgestellten Sachverhalts beruhende (angebliche) Unrichtigkeit der Entscheidung rechtfertigt aber eine Wiederaufnahme nach § 530 Abs 1 Z 7 ZPO nicht ( Jelinek in Fasching/Konecny IV/13 § 530 ZPO Rz 145).
[25] 4. Zu Recht hat daher das Berufungsgericht die Wiederaufnahmsklage wegen Unschlüssigkeit zurückgewiesen. Dem Rekurs der Beklagten war daher nicht Folge zu geben.
[26] 5. Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.
Univ.-Prof. Mag. Dr. Thomas Garber
Universitätsprofessor an der JKU Linz und Vorstand des Instituts für Zivilverfahrensrecht
Anmerkungen
1. Die Wiederaufnahmsklägerin ist Schuldnerin einer Verlassenschaft. Sie sei Gläubigerin einer Person, die die Erbschaft bereits angetreten hat. Sie habe dieser Person die Aufrechnung erklärt. Dadurch sei die Forderung der Verlassenschaft erloschen. Rechtlich unerheblich sei, dass die Rechtsnachfolgerin des mittlerweile verstorbenen vermeintlichen Erben die Erbantrittserklärung zurückgenommen und die Ungültigkeit des Testaments zugunsten der Republik Österreich anerkannt hat. Die Wiederaufnahmsklägerin befürchtet, einer Heimfallsklage ausgesetzt zu sein. Von dieser Rechtsauffassung ausgehend rückt sie die Frage in den Mittelpunkt, ob ein Heimfall bereits eingetreten ist, was sie verneint wissen will. Auf diesem Hintergrund beruht die Wiederaufnahmsklage der Schuldnerin.
2. Die Wiederaufnahmsklägerin glaubt, das Gegenseitigkeitserfordernis (§ 1438 ABGB) sei hier bereits durch den Antritt des Erbes erfüllt. Indessen tritt die Gegenseitigkeit nach hM erst mit der Rechtskraft des Einantwortungsbeschlusses ein. 1 Diese Voraussetzung ist hier nach wie vor nicht erfüllt. Entgegen der Auffassung der Wiederaufnahmsklägerin ist es rechtlich unerheblich, ob bereits ein Heimfall eingetreten ist oder nicht.
3. Ob eine Tatsache erheblich ist, ist eine Frage der rechtlichen Beurteilung. Wird etwa ein Leistungsbegehren auf eine rechtlich unerhebliche Tatsache gestützt, ist die Klage rechtlich unschlüssig und mit Urteil abzuweisen. Denn hier ist die rechtliche Schlüssigkeit eine Erfolgsvoraussetzung.
Anders ist dies im Wiederaufnahmsprozess: Die rechtliche Schlüssigkeit der Wiederaufnahmsklage gehört zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen. Fehlt sie, ist die Wiederaufnahmsklage mit Beschluss als unzulässig zurückzuweisen (§ 538 ZPO). 2
Diese leicht zu übersehende Spezialität des Wiederaufnahmsrechts führt in der Praxis häufig dazu, dass unzulässige Wiederaufnahmsklagen mit Urteil abgewiesen und nicht mit Beschluss (§ 538 ZPO) zurückgewiesen werden.
Berufungen und Revisionen gegen solche in fehlerhafter Form ergehende Entscheidungen sind typischerweise verspätet. Wer sich nicht in die Finessen der §§ 529ff ZPO vertiefen will, sollte daher routinemäßig Urteile, mit denen Wiederaufnahmsklagen abgewiesen werden, zwar mit Berufung bzw mit Revision bekämpfen, jedoch das Rechtsmittel in der Rekursfrist erheben. Dann ist das Rechtsmittel, das gemäß der (unrichtigen) Entscheidungsform (ebenfalls unrichtig) bezeichnet ist, als fristgerecht erhobener Rekurs zu qualifizieren. 3 Auch Rechtsmittelbeantwortungen sollten in 14 Tagen eingebracht werden.
4. Die Einordnung der rechtlichen Schlüssigkeit der Wiederaufnahmsklage als Zulässigkeitsvoraussetzung erleichtert die Beschlussanfechtung an den OGH: Gegen den Zurückweisungsbeschluss des Berufungsgerichts gem § 538 ZPO ist der Vollrekurs (§ 519 Abs 1 Z 1 ZPO) zulässig. 4 Eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung muss – anders als bei einer berufungsgerichtlichen Abweisung durch Urteil – nicht vorliegen. Seltsam, aber nützlich ist, dass sich der OGH mit einem Einzelfall beschäftigen konnte, der kaumdas Gewicht einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO hat. 5
5. Der OGH geht zum Wiederaufnahmsgrund des § 530 Abs 1 Z 7 ZPO auf das Thema „Neuheit eines Beweismittels“ nicht ein. Mit Recht: Die zu beweisende Tatsache ist rechtlich unerheblich. Ist aber eine Tatsache, die im Vorprozess behauptet, aber nicht festgestellt wurde, rechtserheblich, kann der Beweis im Wiederaufnahmsverfahren auch durch ein Beweismittel erbracht werden, das erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz des Vorprozesses neu entstanden ist. 6 Die strengen Voraussetzungen des § 530 Abs 2 ZPO (kein Verschulden) und § 534 ZPO (Rechtzeitigkeit) müssen erfüllt sein.
6. Selten wird versucht, eine vermeintlich unrichtige rechtliche Beurteilung des im Vorprozess feststellten Sachverhalts mittels Wiederaufnahme gem § 530 Abs 1 Z 7 ZPO zu überwinden. Unstreitig ist eine in einem anderen Prozess erfolgte abweichende rechtliche Beurteilung weder eine neue Tatsache noch ein neues Beweismittel. Gleiches gilt auch für Änderungen der Rechtsprechung oder neue rechtswissenschaftliche Erkenntnisse. 7
7. Die Abgrenzung der Tatsachenfeststellung von der rechtlichen Beurteilung liegt auch der Verneinung des Wiederaufnahmsgrunds des § 530 Abs 1 Z 3 ZPO iVm § 228 StGB zugrunde: Die „Feststellung des Heimfallrechts“ ist rechtliche Beurteilung auf Grund vorliegender Tatsachen, nicht aber Tatsachenfeststellung.
em. O. Univ.-Prof. Dr.h.c. Dr. Wolfgang Jelinek
Universitätsprofessor für österreichisches und internationales Zivilverfahrensrecht und für Insolvenzrecht an der Universität Graz (emeritiert)
1 Ausführlich Weiss in Klang, Kommentar zum ABGB III2 (1952) § 547 ABGB 133f mit umfassender Begründung; Gschnitzer in Klang VI2 (1951) § 1441 ABGB 518; Dullinger in Rummel / Lukas / Geroldinger, ABGB4 (2025) § 1441 Rz 5; A. Heidinger in Schwimann / Kodek, ABGB Praxiskommentar VI4 (2016) § 1441 Rz 4.
2 Jelinek in Fasching / Konecny, Kommentar zu den Zivilprozessgesetzen IV/13 (2019) § 538 ZPO Rz 5 mwN; A. Kodek in Klicka/Koller, ZPO6 (2026) § 538 Rz 1; G. Kodek in Kodek / Oberhammer, ZPO-ON (2023) § 538 Rz 3; Ploier in Höllwerth / Ziehensack, ZPO: Taschenkommentar2 (2024) § 538 Rz 3.
3 Jelinek in Fasching / Konecny IV/13 § 543 ZPO Rz 8; G. Kodek in Kodek / Oberhammer, ZPO-ON § 543 Rz 7.
4 Rz 16 im Anschluss an Jelinek in Fasching / Konecny IV/13 § 543 ZPO Rz 9; und RIS-Justiz RS0043836 (T 3); ebenso G. Kodek in Kodek / Oberhammer, ZPO-ON § 543 Rz 9.
5 Eine Revision gegen das berufungsgerichtliche Urteil im wiederaufzunehmenden Verfahren wäre wohl an § 502 Abs 1 ZPO gescheitert.
6 Fasching, Die Wiederaufnahme wegen neuer Tatsachen und Beweismittel im Zivilprozess, JBl 1956, 245 = Fasching-FG (1993) 357 (nach wie vor grundlegend); Jelinek in Fasching / Konecny IV/13 § 530 ZPO Rz 162, 163, 206, 211; A. Kodek in Klicka / Koller, ZPO6 § 530 Rz 15; G. Kodek in Kodek / Oberhammer, ZPO-ON § 530 Rz 60.
7 Jelinek in Fasching / Konecny IV/13 § 530 ZPO Rz 131/1, 145; G. Kodek in Kodek / Oberhammer, ZPO-ON § 530 Rz 53, 73.
13.05.2026