Keine Verunstaltungsentschädigung bei aufrechter Ehe und Aufhebung der Erwerbsfähigkeit
AnwBl 2026/216 - Moritz Zoppel, André Rohrleitner
§§ 1325, 1326 ABGB
Wird die Erwerbsfähigkeit bei aufrechter Ehe durch eine Verletzung aufgehoben, gebührt keine Verunstaltungsentschädigung.
Die Höhe des Schmerzengeldes und die Frage eines allfälligen Mitverschuldens sind idR einzelfallbezogen zu beurteilen.
Die Leistung einer privaten Unfallversicherung des Geschädigten ist auf dessen Schmerzengeldanspruch nicht anzurechnen.
OGH 25. 3. 2026, 7 Ob 20/26f
Aus den Entscheidungsgründen
1. Mitverschulden
1.1. Die Beurteilung des Ausmaßes eines Mitverschuldens des Geschädigten kann wegen ihrer Einzelfallbezogenheit – vorbehaltlich einer krassen Fehlbeurteilung – nicht als erhebliche Rechtsfrage des § 502 Abs 1 ZPO gewertet werden (RS0087606 [T 1, T 2]). Maßgebend sind das Gewicht des (Gesamt-)Verschuldens, die Größe und Wahrscheinlichkeit der durch das Verschulden jeweils bewirkten Gefahr sowie die Bedeutung der gegebenenfalls verletzten Vorschriften (RS0026861 [T 11]). Trotz beidseitiger Sorgfaltswidrigkeit hat nur eine Partei den Schaden zu tragen, wenn das Verschulden dieser Partei weitaus überwiegt (RS0027202).
2. Schmerzengeld
2.1. Der Entscheidung über die Höhe des Schmerzengeldes kommt grundsätzlich keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu (RS0042887 [T 2]). In der Entscheidung 5 Ob 202/20x erachtete der Oberste Gerichtshof ein Schmerzengeld von € 320.000,– bei einem 53-jährigen querschnittsgelähmten Geschädigten für angemessen. Der nunmehrige Zuspruch von € 300.000,– für den im Unfallzeitpunkt 69-jährigen querschnittsgelähmten Kläger bedarf daher (auch unter Berücksichtigung der festgestellten Schmerzperioden) keiner Korrektur durch den Obersten Gerichtshof.
2.2. Die Revision meint, der Kläger habe sich die Leistung seiner privaten Unfallversicherung auf den Schmerzengeldanspruch anrechnen zu lassen. Nach der Rechtsprechung sind allerdings Beträge, die dem Geschädigten aufgrund einer privaten Unfallversicherung zuflossen, auf die vom Schädiger zu erbringenden Schadenersatzleistungen nicht anzurechnen (8 Ob 42/79). Die Entscheidungen der Vorinstanzen sind daher auch insofern nicht zu beanstanden.
3. Verunstaltungsentschädigung
3.1. § 1326 ABGB dient dazu, zukünftige potenzielle Vermögensschäden (RS0031203) und damit die Verhinderung besseren Fortkommens auszugleichen ( Reischauer / Neumayr in Rummel/Lukas/Geroldinger, ABGB4 § 1326 Rz 5).
3.2. Führt eine Verletzung zur Aufhebung der Erwerbsfähigkeit, so besteht bezüglich des beruflichen Fortkommens kein Anspruch auf Verunstaltungsentschädigung (4 Ob 515/93; vgl auch RS0030461 [T 2]). In diesem Fall ist nämlich der Eintritt des Verdienstentgangs gewiss und nicht nur wahrscheinlich; er ist nach § 1325 ABGB voll abzugelten. Daneben bleibt für die Abgeltung des möglichen Entfalls von Chancen kein Raum mehr ( Reischauer / Neumayr in Rummel / Lukas / Geroldinger, ABGB4 § 1326 Rz 8). Andere Verhinderungen besseren Fortkommens, insbesondere die von Heiratschancen, sind dagegen im Rahmen des § 1326 ABGB abzugelten (1 Ob 161/00h; Schickmair in Klang3 § 1326 ABGB Rz 8). Eine Verunstaltungsentschädigung steht nach der Entscheidung 2 Ob 22/84 nicht zu, wenn die Verletzungen zu einer Aufhebung der Erwerbsfähigkeit führen und der Geschädigte bereits verheiratet ist (außer die Aufhebung der Ehe wäre nur eine Frage der Zeit – so 8 Ob 681/89).
Kontext
Der Kläger, ein im Unfallzeitpunkt 69-jähriger Mann, mietete vom Rechtsvorgänger der beklagten Verlassenschaft ein Apartment mit Balkon. Der Rechtsvorgänger hatte das Geländer des Balkons selbst restauriert; dieses bot jedoch keine ausreichende Absturzsicherung. Wegen des mangelhaften Geländers fiel der Kläger auf ein unter dem Balkon geparktes Fahrzeug und anschließend auf den Boden. Er erlitt durch den Sturz massive Verletzungen (Querschnittsymptomatiken), weshalb er von der Beklagten Schmerzengeld iHv € 340.000,– sA und Feststellung begehrte. Das Erstgericht sprach € 300.000,– zu, gab dem Feststellungsbegehren statt und wies das Mehrbegehren iHv € 40.000,– (Verunstaltungsentschädigung) ab. Das Berufungsgericht folgte der Entscheidung des Erstgerichts.
PD Dr. Moritz Zoppel, LL.M. (Cambridge)
Privatdozent am Institut für Zivil- und Zivilverfahrensrecht an der WU Wien
Anmerkungen
Der OGH hatte sich im Rahmen seiner Entscheidung mit den Fragen auseinanderzusetzen, ob den Kläger ein Mitverschulden trifft, ob die Höhe des Schmerzengeldes berechtigt war, ob sich der Kläger Leistungen seiner privaten Unfallversicherung anrechnen lassen muss und ob demselben eine Verunstaltungsentschädigung zusteht.
Zum Mitverschulden: Die Frage des Mitverschuldens ist einzelfallbezogen zu beurteilen und nur bei einer krassen Fehlbeurteilung aufzugreifen. Beurteilungskriterien für das Mitverschulden sind die Ausprägung des Verschuldens, aber auch die Größe und Wahrscheinlichkeit der Gefahr, die Folge des Verschuldens ist, sowie allenfalls der Zweck von verletzten Vorschriften. 1 Auch bei Sorgfaltswidrigkeiten beider Seiten hat den Schaden nur eine Seite zu tragen, wenn ihr Verschulden weitaus überwiegt. 2
Konkret hatte sich das Berufungsgericht mit der Tatsache beschäftigt, dass der Kläger betrunken war, als er sich auf den Stuhl setzte und in weiterer Folge ohne Abwehrhandlungen stürzte. Die den Sturz herbeiführenden Bewegungen und unterlassenen Abwehrhandlungen stufte es im Ergebnis als nur geringfügig ein. Im Vergleich zum schweren Verschulden des Rechtsvorgängers (mangelhaftes Geländer) blieben diese weit zurück.
Der OGH sah darin keine korrekturbedürftige Rechtsansicht, weil die Sorgfaltswidrigkeiten der Beklagten diejenigen des Klägers hinsichtlich Größe, Wahrscheinlichkeit und Gefahr weit überwogen. Zudem hätte ein ordnungsgemäßes Geländer den Schaden wesentlich geringer ausfallen lassen. Außerdem konnte das Erstgericht nicht feststellen, ob die sturzauslösenden Bewegungen überhaupt auf einer Alkoholisierung oder Ablenkung basierten. Dies geht nämlich zu Lasten des Beklagten. 3
Zum Schmerzengeld: Die Höhe des Schmerzengeldes ist gleichsam einzelfallbezogen zu beurteilen. 4 Der OGH zog als Lösung für den gegenständlichen Fall einen vergleichbaren Sachverhalt heran, bei dem einem 53-jährigen querschnittsgelähmten Mann € 320.000,– zugesprochen wurden. 5 Eine Korrektur war deshalb nicht erforderlich. Zudem wurde klargestellt: Der Kläger muss sich beim Schmerzengeldanspruch keine Leistungen aus seiner privaten Unfallversicherung entgegenhalten lassen. Eine Anrechnung erfolgt somit nicht. 6
Zur Verunstaltungsentschädigung: § 1325 ABGB regelt den Anspruch eines Geschädigten bei Verletzung am Körper. Der Verletzte hat bei (schuldhafter) Verletzung durch den Schädiger einen Anspruch auf die Heilungskosten, den allenfalls künftig entgehenden Verdienst und ein angemessenes Schmerzengeld. Verliert der Geschädigte durch die Schädigung seine Erwerbsfähigkeit („Aufhebung der Erwerbsfähigkeit“), hat er Anspruch auf Ersatz nach § 1325 ABGB. 7 In diesem Fall sind die Erwerbsunfähigkeit und das damit verbundene verminderte berufliche Fortkommen nämlich nicht nur wahrscheinlich; der Verdienstentgang ist hier geradezu gewiss. 8
Verminderte Heiratschancen oder das wahrscheinlich verhinderte berufliche Fortkommen aufgrund einer Verunstaltung fallen hingegen in den Anwendungsbereich des § 1326 ABGB; in solchen Fällen hat die verletzte Person einen schadenersatzrechtlichen Anspruch als Ausgleich für den von ihr erlittenen Vermögensschaden („Verunstaltungsentschädigung“). Bei verminderten Heiratschancen ist indes darauf abzustellen, ob sich die geschädigte Person bereits in einer Ehe befindet. Ist sie bereits verheiratet und erleidet sie die völlige Aufhebung der Erwerbsfähigkeit, steht keine Verunstaltungsentschädigung zu. 9 Anderes kann gelten, wenn die Auflösung der Ehe im Raum steht 10 oder die Heiratschancen durch die Verunstaltung (möglicherweise) vermindert werden. 11
Die verunstaltete Person trifft sowohl die Behauptungs- als auch die Beweislast; sie hat zu behaupten und zu beweisen, dass das Fortkommen zumindest verhindert werden kann, wobei keine allzu strengen Maßstäbe anzulegen sind. 12 Eine Ableitung aus dem Vorbringen 13 oder aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung 14 genügt. Das bessere Fortkommen beschränkt sich dabei nicht ausschließlich auf berufliche oder eheliche Aspekte, sondern auf die Lebenslage an sich. 15
Im Ergebnis ist der Entscheidung des OGH vollinhaltlich zuzustimmen, sie reiht sich in die bisherige Rechtsprechungslinie ein. Sowohl das Mitverschulden als auch der Schmerzengeldanspruch sind – abgesehen von krassen Fehlbeurteilungen – vom OGH grundsätzlich nicht aufzugreifen. Auf den Schmerzengeldanspruch muss sich der Geschädigte Leistungen aus der privaten Unfallversicherung nicht anrechnen lassen. Hinsichtlich der Verunstaltungsentschädigung wurde erneut klargestellt, dass diese nicht zusteht, wenn sich die verunstaltete Person in einer (auch weiterhin) aufrechten Ehe befindet und eine vollständige Berufsunfähigkeit erleidet.
Mag. Dr. iur. André Rohrleitner
war Univ.-Ass. am Institut für Zivilrecht, Ausländisches und Internationales Privatrecht der Universität Graz und ist ab Herbst Rechtsanwaltsanwärter in Wien
1 OGH 25. 3. 2026, 7 Ob 20/26f; vgl RIS-Justiz RS0026861.
2 OGH 25. 3. 2026, 7 Ob 20/26f; RIS-Justiz RS0027202.
3 OGH 25. 3. 2026, 7 Ob 20/26f; RIS-Justiz RS0022560 [T 15].
4 OGH 25. 3. 2026, 7 Ob 20/26f; RIS-Justiz RS0042887 [T 2].
5 OGH 18. 3. 2021, 5 Ob 202/20x.
6 OGH 25. 3. 2026, 7 Ob 20/26f mit Verweis auf OGH 25. 5. 1979, 8 Ob 42/79.
7 Vgl hierzu OGH 17. 1. 1985, 8 Ob 35/84; OGH 6. 4. 1993, 4 Ob 515/93.
8 Vgl Schickmair in Fenyves/Kerschner/Vonkilch (Hrsg), Großkommentar zum ABGB – Klang-Kommentar – §§ 1319b–1327, Schadenersatz3 (2025) § 1326 Rz 7 mwN.
9 Dazu OGH 26. 6. 1984, 2 Ob 22/84.
10 Vgl OGH 30. 11. 1989, 8 Ob 681/89.
11 Statt vieler etwa OGH 6. 10. 2000, 1 Ob 161/00h; OGH 20. 12. 2005, 5 Ob 260/05d.
12 RIS-Justiz RS0031366; OGH 25. 4. 1996, 2 Ob 2076/96z.
13 OGH 25. 4. 1996, 2 Ob 2076/96z.
14 OGH 25. 3. 2026, 7 Ob 20/26f; RIS-Justiz RS0031273.
15 RIS-Justiz RS0031223; OGH 18. 5. 2004, 2 Ob 111/04v.
17.09.2026