Verwaltungsverfahrensrecht

Keine Präklusion bei drohendem Zwangsrecht

AnwBl 2026/198 - Mathis Fister, Lukas Bono Berger

§ 42 AVG

Parteien, welche von einem Zwangsrecht betroffen sind, verlieren ihre Parteistellung auch dann nicht, wenn sie im behördlichen Verfahren keine Einwendungen geltend machen.

VwGH 22. 4. 2026, Ro 2025/07/0006

Aus den Entscheidungsgründen

Nicht zweifelhaft ist, dass dem Revisionswerber als Nutzungsberechtigtem der Quelle, hinsichtlich der die Erhöhung des Maßes der Wasserbenutzung für die Grundwasserentnahme beantragt wurde, iSv § 102 Abs 1 lit b iVm § 12 Abs 2 iVm § 5 Abs 2 WRG 1959 im Verfahren über die von der Mitbeteiligten beantragte Bewilligung jedenfalls zunächst Parteistellung zukam. Fraglich ist jedoch, ob der Revisionswerber diese infolge des Eintritts einer Präklusion nach § 42 AVG verloren hat.
Strittig ist, ob hinsichtlich des Revisionswerbers eine Präklusion nach § 42 Abs 1 AVG überhaupt eintreten konnte. Der VwGH schließt sich aus den folgenden Gründen der Ansicht an, dass eine Versäumung von Einwendungen nicht zum Verlust der Parteistellung nach § 42 AVG desjenigen führt, dem gegenüber der im Verfahren gestellte Antrag auf die Einräumung eines Zwangsrechts zielt:
Nach der geltenden, mit der Novelle BGBl I 1998/158 geschaffenen Rechtslage sieht § 42 AVG nunmehr als Rechtsfolge der Unterlassung rechtzeitiger Einwendungen den Verlust der Parteistellung im jeweiligen Verfahren vor. Einen Verlust der Rechtsansprüche oder der rechtlichen Interessen selbst ordnet die Bestimmung dagegen nicht an. Die Präklusionswirkung ist somit ausschließlich prozessualer Natur. Sie führt dazu, dass die Partei ihre Rechte im jeweiligen Verfahren nicht mehr geltend machen kann, nicht aber zum Untergang dieser materiellen Rechte selbst. In anderen (späteren) Verfahren kann die Partei sich daher weiterhin auf die Rechte stützen. Wiederin hat zutreffend darauf hingewiesen, dass nach allgemeinen Grundsätzen Bescheide nur für jene Parteien in formeller Rechtskraft erwachsen, denen gegenüber sie erlassen wurden, sofern nicht durch Gesetz ausdrücklich anderes geregelt ist (vgl VwGH 13. 6. 2023, Ra 2020/16/0117). Die Bindungswirkung des verfahrensbeendenden Bescheides tritt somit nur gegenüber den jeweiligen Verfahrensparteien ein (vgl VwGH 27. 2. 2019, Ra 2018/15/0089). Auch nur gegenüber den Parteien des Verfahrens kommt daher eine Vollstreckung des Bescheides in Betracht (vgl VwGH 24. 4. 1997, 95/06/0132). Dass in Abweichung von diesen Grundsätzen bei Versäumung der Erhebung von Einwendungen nach § 42 AVG eine Bindungswirkung bzw Vollstreckbarkeit des verfahrensbeendenden Bescheides auch gegenüber jenen Personen eintreten soll, die zuvor aufgrund der Unterlassung von Einwendungen ihre Parteistellung verloren haben, kann dem Wortlaut von § 42 AVG nicht entnommen werden. Auch die Gesetzesmaterialien zur Novelle BGBl I 1998/158 enthalten keinen Hinweis, dass Derartiges beabsichtigt worden wäre. Vielmehr wird darin ausdrücklich betont, dass der eingetretene Verlust der Parteistellung die Stellung als Partei in allfälligen Folgeverfahren „nicht präjudizieren“ solle und „auf das jeweilige Verfahren beschränkt“ bleibe (AB 1167 BlgNR 20. GP 25, 31). Ausgehend von diesen Überlegungen muss der Inhaber des Rechtes, hinsichtlich dessen ein Zwangsrecht eingeräumt werden soll, Verfahrenspartei und damit Adressat des Bescheides sein, damit die Einräumung des Zwangsrechtes ihm gegenüber wirksam und vollstreckbar wird.

Kontext

Der mitbeteiligten Wassergenossenschaft wurde 1984 die wasserrechtliche Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer Wasserversorgungsanlage erteilt. Nachdem der Revisionswerber Eigentümer des Quellgrundstücks geworden war, beantragte die Wassergenossenschaft im Jahr 2022 eine Erweiterung der Anlage sowie eine Erhöhung der Wasserentnahme. Die Bezirkshauptmannschaft führte dazu eine mündliche Verhandlung durch, die durch Anschlag an der Amtstafel und im Internet kundgemacht wurde. Der Revisionswerber wurde nicht persönlich verständigt und erhob zunächst keine Einwendungen. Erst nach Übermittlung der Verhandlungsniederschrift widersprach er dem Vorhaben und machte geltend, dass die ursprüngliche Vereinbarung mit den früheren Grundeigentümern die beantragte Erhöhung der Wasserentnahme nicht decke. Die Behörde erteilte die beantragte Bewilligung. Der Revisionswerber erhob dagegen Beschwerde, welche das VwG als unzulässig zurückwies. Das Verwaltungsgericht führte aus, dass die mündliche Verhandlung ordnungsgemäß iSd § 42 Abs 1 AVG qualifiziert doppelt kundgemacht worden sei, eine persönliche Verständigung sei für den Eintritt der Präklusion nicht erforderlich. Da der Revisionswerber erst nach der Verhandlung Einwendungen erhoben habe, habe er seine Parteistellung verloren. Dies gelte auch für sogenannte „Gegenparteien“ wie betroffene Grundeigentümer. Wegen fehlender höchstgerichtlicher Rechtsprechung zur Präklusion solcher Gegenparteien erklärte das Verwaltungsgericht die Revision für zulässig.

RA Univ.-Prof. Dr. Mathis Fister

Universitätsprofessor an der JKU Linz und Rechtsanwalt in Wien

Anmerkungen

In der Literatur ist die Präklusion von Parteien, gegenüber denen ein Zwangsrecht begründet werden soll, strittig. Der VwGH setzte sich mit den Literaturmeinungen 1 ausführlich auseinander und klärte diese Rechtsfrage nun erstmalig.

Univ.-Ass. Mag. Lukas Bono Berger

Universitätsassistent am Institut für Verwaltungsrecht und Verwaltungslehre der JKU Linz


 

1 VwGH 22. 4. 2026, Ro 2025/07/0006, Rz 33ff.