Strafrecht

Keine Nichtigkeit trotz Verständigungsproblemen des Angeklagten

AnwBl 2026/243 - Severin Glaser

§ 281 Abs 1 Z 3 und 4 StPO

Indem die Verfahrensrüge (Z 3) unter Bezugnahme auf Verständigungsprobleme zwischen dem Schöffengericht und dem Angeklagten moniert, das Gericht habe die amtswegige Beiziehung eines Dolmetschers zur Hauptverhandlung unterlassen, macht sie keine Verletzung einer der in § 281 Abs 1 Z 3 StPO taxativ aufgezählten – oder in (nach Inkrafttreten der StPO erlassenen) Nebengesetzen enthaltenen, ausdrücklich bei sonstiger Nichtigkeit zu beobachtenden – Bestimmungen geltend [...].
Die Bekämpfung aus Z 4 scheitert bereits am Unterlassen einer entsprechenden Antragstellung in der Hauptverhandlung [...].
Da gegenüber einem Wahlverteidiger [...] keine Anleitungspflicht besteht, geht der in diesem Zusammenhang erhobene Vorwurf eines Verstoßes gegen die Manuduktionspflicht von vornherein ins Leere [...]. Im Übrigen wurde im – ungerügt gebliebenen – Protokoll über die Hauptverhandlung lediglich festgehalten, dass der Angeklagte „manchmal“ bzw „teilweise“ [...] schwer verständlich sei, insbesondere wenn er frei spreche und nicht auf Fragen antworte (siehe dazu auch die Gegenausführung der Staatsanwaltschaft [...]). Überdies wurden die im Rechtsmittel als Beleg für (vermeintlich gravierende) Verständigungsprobleme hervorgehobenen Antworten des Angeklagten im Beisein dessen (Wahl-)Verteidigers gegeben, sodass die Verteidigung auch keineswegs an geeigneter Antragstellung gehindert gewesen wäre.

OGH 19. 5. 2026, 11 Os 47/26k

Kontext

Gegen die Verurteilung des Angeklagten ua wegen Vergewaltigung erhob dieser Nichtigkeitsbeschwerde nach § 281 Abs 1 Z 3 und 4 StPO, weil er in der Hauptverhandlung Verständigungsprobleme mit dem Schöffensenat gehabt habe. Der OGH wies die Nichtigkeitsbeschwerde zurück.

Praxistipp

Das Recht auf Dolmetschleistungen nach § 56 Abs 2 StPO ist keine Bestimmung, deren Einhaltung das Gesetz bei sonstiger Nichtigkeit anordnet (§ 281 Abs 1 Z 3 StPO). Dem Fehlen eines den Umständen nach erforderlichen Dolmetschers in der Hauptverhandlung muss deshalb mit einem Antrag in der Hauptverhandlung durch den Verteidiger begegnet werden, um nachher den Nichtigkeitsgrund nach § 281 Abs 1 Z 4 StPO zu eröffnen.

Univ.-Prof. Dr. Severin Glaser

Universitätsprofessor für Finanz- und Wirtschaftsstrafrecht am Institut für Strafrecht, Strafprozessrecht und Kriminologie der Universität Innsbruck