Kein Disziplinarvergehen bei bloßem Verschweigen vertraulicher Informationen
AnwBl 2026/252 - Gernot Murko, Teresa Perner, Michael Buresch
§ 1 DSt; § 9 Abs 2, § 10 Abs 2 RAO; §§ 17, 19 RL-BA 2015
Insoweit die Beschuldigte lediglich das besondere Vertrauensverhältnis zwischen Rechtsanwalt und Klient schützen und ihrer Verschwiegenheitsverpflichtung nach § 9 Abs 2 RAO nachkommen wollte, erreicht ihr – der Redlichkeitsverpflichtung des § 10 Abs 2 RAO widerstreitendes – Verhalten (das Verschweigen einer ihr von ihrer Mandantin K* V* anvertrauten Information), das in einer Gesamtabwägung einem aktiven wissentlich falschen Vorbringen nicht gleichzuhalten ist, noch nicht die Schwelle eines Disziplinarvergehens.
OGH 21. 1. 2026, 24 Ds 2/25s
Aus den Entscheidungsgründen
Zum Schuldspruch a./ hat die Disziplinarbeschuldigte nach den Annahmen des Disziplinarrats eine ihr von ihrer Mandantin K* V* anvertraute Information, nämlich dass diese den ihr gehörenden Hälfteanteil an einer Liegenschaft bereits an ihren Sohn übertragen hatte, im Aufteilungsverfahren nicht zur Sprache gebracht. Dieser Übergabevertrag war mit der notwendigen Bewilligung durch die Grundverkehrskommission aufschiebend bedingt, zum Tatzeitpunkt war somit der Eigentumsübergang rechtlich noch nicht vollzogen. Die Disziplinarbeschuldigte wollte durch ihr Verhalten allfällige Einflussnahmen auf das Verfahren vor der Grundverkehrsbehörde hintanhalten, um ihre Mandantin vor einem finanziellen Nachteil zu bewahren. Die Genehmigung zum Eigentumsübertrag wurde von der Grundverkehrskommission letztlich nicht erteilt.
Insoweit die Beschuldigte somit lediglich das besondere Vertrauensverhältnis zwischen Rechtsanwalt und Klient schützen und ihrer Verschwiegenheitsverpflichtung nach § 9 Abs 2 RAO nachkommen wollte, erreicht ihr – der Redlichkeitsverpflichtung des § 10 Abs 2 RAO widerstreitendes – Verhalten, das in einer Gesamtabwägung einem aktiven wissentlich falschen Vorbringen nicht gleichzuhalten ist, noch nicht die Schwelle eines Disziplinarvergehens.
Im Ergebnis zutreffend zeigt die (der Sache nach) Rechtsrüge (Z 9 lit a) zu Schuldspruch b./ auf, dass die Feststellungen des angefochtenen Erkenntnisses die rechtliche Annahme einer Verletzung von Berufspflichten und einer Beeinträchtigung von Ehre oder Ansehen des Standes nicht zu tragen vermögen.
Vorauszuschicken ist, dass ein Rechtsanwalt grundsätzlich befugt ist, alles, was er nach dem Gesetz zur Vertretung seiner Partei für dienlich erachtet, unumwunden vorzubringen und Angriffs- und Verteidigungsmittel in jeder Weise zu gebrauchen, welche seinem Auftrag, seinem Gewissen und den Gesetzen nicht widerstreitet (§ 9 Abs 1 Satz 2 RAO). Sachlich nicht gerechtfertigte Druckmittel darf er dabei jedoch weder ankündigen noch anwenden (vgl § 17 RL-BA 2015; RIS-Justiz RS0056346; RS0055886; Lehner in Engelhart/Hoffmann/Lehner/Rohregger/Vitek, RAO11 § 1 DSt Rz 50).
Nach § 19 RL-BA 2015 darf der Rechtsanwalt den Rechtsanwalt einer anderen Partei nicht umgehen. Diese Bestimmung verbietet dem Anwalt jeglichen direkten Kontakt mit der anwaltlich vertretenen Gegenseite (in einer bestimmten Rechtssache oder einer damit konnexen Angelegenheit), sei es telefonisch, sei es in einer persönlichen Unterredung, sei es durch direktes Anschreiben ( Lehner in Engelhart/Hoffmann/Lehner/Rohregger/Vitek, RAO11 § 1 DSt Rz 71/2; Engelhart, ebd § 19 RL-BA 2015 Rz 4f mwN).
Dass sich die Disziplinarbeschuldigte mehrfach unaufgefordert im Haus der Ehegatten V* und dabei auch in den von (vom gegnerischen Mandanten) L* V* benutzten Räumlichkeiten aufhielt, ohne dabei jedoch mit L* V* in Kontakt zu treten, stellt für sich genommen – ungeachtet des Umstands, dass ihre Anwesenheit für den Genannten unangenehm und stark belastend war (ES 3) – kein unzulässiges Druckmittel und somit keinen Verstoß gegen die in §§ 17 und 19 RL-BA 2015 normierten Standespflichten dar.
Es begründet – im Übrigen auch mangels Annahmen dahingehend, dass das Verhalten einem größeren Personenkreis zur Kenntnis gelangte (RIS-Justiz RS0054876; RS0055086), – ebenso keine Beeinträchtigung von Ehre oder Ansehen des Standes.
Die Schuldsprüche a./ und b./ und somit auch der Strafausspruch waren daher aufzuheben und die Disziplinarbeschuldigte von diesen Vorwürfen freizusprechen, weil nach der Aktenlage Sachverhaltsannahmen, die einen Schuldspruch tragen könnten, in einem weiteren Rechtsgang nicht zu erwarten sind (RIS-Justiz RS0100239).
Zum Schuldspruch c./ hingegen geht die Berufung fehl.
Die Feststellungen in objektiver Hinsicht zu c./ stützte der Disziplinarrat mängelfrei auf die für glaubwürdig erachteten Angaben der Zeugen R* und S* (ES 5). Entgegen der Unvollständigkeit einwendenden Mängelrüge (Z 5 zweiter Fall) blieben die Aussage des Zeugen M* V* sowie die Verantwortung der Disziplinarbeschuldigten nicht unerörtert, sondern wurden ausdrücklich als widersprüchlich verworfen (ES 5).
Die im Rahmen der Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld erhobenen Einwände, die Angaben der Zeugen R* und S* seien aufgrund ihres Eigeninteresses, in den Besitz des Oberreitguts zu gelangen, nicht geeignet, die Verantwortung der Disziplinarbeschuldigten zu widerlegen, und es sei nicht festgestellt worden, welchen Vorteil sich die Genannte durch ihr Vorgehen erwartet hätte, sie habe M* V* bloß aus freundschaftlicher Verbundenheit an das Krankenbett seines Vaters begleitet, vermögen keine Bedenken gegen die Richtigkeit der entscheidenden – den Schuldspruch c./ tragenden – Sachverhaltsannahmen des Disziplinarrats hervorzurufen.
Mit der Behauptung (Z 9 lit a), der Disziplinarrat habe zu c./ keinerlei Feststellungen zu den tatsächlichen Tathandlungen getroffen, legt die Berufung nicht dar, weshalb die Annahmen, die Disziplinarbeschuldigte habe L* V* am Krankenbett zu überreden versucht, alle Verfahren zu beenden, die Vollmachten zu widerrufen und dies schriftlich zu erklären (ES 3), in rechtlicher Hinsicht ungenügend sein sollten und welche weiteren Konstatierungen zur rechtsrichtigen Beurteilung des Sachverhalts notwendig wären.
Insoweit war die Berufung zu verwerfen.
Bei der durch die Aufhebungen notwendig gewordenen Strafneubemessung wurde das Ausnützen der Hilflosigkeit des L* V* als erschwerend gewertet, als mildernd hingegen die disziplinarrechtliche Unbescholtenheit der Beschuldigten.
Bei Abwägung dieser Strafzumessungskriterien und unter Berücksichtigung des erheblichen Unrechtsgehalts der Tat und der unangemessenen Vermengung von persönlichem Interesse und beruflicher Tätigkeit ist eine Geldbuße in der Höhe von € 5.000,– tat- und schuldangemessen.
Kontext
Eine Rechtsanwältin vertrat ihre Mandantin in einem Aufteilungsverfahren. Im Zusammenhang mit dieser Vertretung wurde ihr vorgeworfen, (i) im Aufteilungsverfahren den bereits abgeschlossenen Übergabsvertrag über den wesentlichen Vermögenswert ihrer Mandantin verschwiegen zu haben, (ii) sich mehrfach unangemeldet in den Wohnräumlichkeiten der Ehegatten und damit auch der anwaltlich vertretenen Gegenseite aufgehalten zu haben und (iii) den gegnerischen Mandanten während eines Krankenhausaufenthalts am Krankenbett dazu bewegen zu wollen, sämtliche Verfahren zu beenden, seine Vollmachten zu widerrufen und dies schriftlich zu erklären. Der Disziplinarrat sprach sie deshalb mehrerer Disziplinarvergehen nach § 1 Abs 1 DSt schuldig und verhängte eine Geldbuße von € 10.000,–. Der OGH hob die Schuldsprüche hinsichtlich des Verschweigens im Aufteilungsverfahren und der Aufenthalte in den Wohnräumlichkeiten auf, bestätigte lediglich den Schuldspruch wegen des Krankenhausbesuchs und reduzierte die Geldbuße auf € 5.000,–.
RA Univ.-Prof. Dr. Gernot Murko
Rechtsanwalt in Klagenfurt, Universitätsprofessor an der Universität Graz und Co-Leiter des Forschungszentrums für Berufsrecht (ZBR)
Proj.-Ass. Mag. Teresa Perner
Wissenschaftliche Mitarbeiterin am Forschungszentrum für Berufsrecht (ZBR) sowie am Institut für Zivilverfahrensrecht und Insolvenzrecht der Universität Graz
Anmerkungen
Der Weg zwischen der Treue zum Mandanten und dem disziplinären Verhalten ist manchmal ein schmaler Grat. Nach der ständigen Judikatur des OGH ist dem Rechtsanwalt wissentlich falsches Prozessvorbringen untersagt (etwa 20 Ds 15/17m in AnwBl 2018, 474 oder zuletzt 24 Ds 1/25v in AnwBl 2026, 135). Er riskiert dabei nicht nur eine disziplinäre Behandlung, sondern auch eine strafrechtliche Verurteilung wegen Prozessbetrugs nach § 146 StGB. Täuschung nach § 146 StGB kann aber nicht nur durch aktives Tun, sondern auch durch Unterlassen verwirklicht werden, wobei idR die Gleichwertigkeit bloßen Unterlassens mit aktivem Tun zu prüfen ist (Näheres bei Kirchbacher/Sadoghi in Höpfel/Ratz [Hrsg], WK2 StGB § 146 Rz 29f [Stand 30. 11. 2023, rdb.at]). Für den OGH war diese Gleichwertigkeit im vorliegenden Fall noch nicht erreicht, wobei es offenbar eine Rolle spielte, dass der Eigentumsübergang am Liegenschaftsanteil mangels grundverkehrsbehördlicher Genehmigung noch nicht verwirklicht war und diese Genehmigung später versagt wurde. Es ist daher Vorsicht angebracht, aus dieser Entscheidung einen allgemeinen Grundsatz abzuleiten, wonach das Verschweigen verfahrensrelevanter Informationen generell nicht disziplinär ist.
RA Dr. Michael Buresch
Rechtsanwalt in Wien und Anwaltsrichter beim OGH
17.09.2026