Unternehmensrecht

Kapitalerhöhung und Übernahmserklärung bei fehlender Beitrittsabsicht zur GmbH

AnwBl 2026/141 - Friedrich Rüffler, Tobias Thomas Dornik, Katharina Petrovic

§ 10 FBG; §§ 10a, 52, 53, 65ff GmbHG

Erklärt der im Gesellschafterbeschluss zur Kapitalerhöhung namentlich genannte und von den Gesellschaftern allein zur Übernahme zugelassene Dritte in seiner Übernahmserklärung neben der Übernahme der Anteile nicht auch den Beitritt zur Gesellschaft, liegt kein wirksamer Übernahmsvertrag vor. Aus einem unwirksamen Übernahmsvertrag können Rechte auf originären Erwerb eines Geschäftsanteils nicht auf einen anderen übertragen werden.

OGH 26. 11. 2025, 6 Ob 141/25s

Aus den Entscheidungsgründen

[19] Eine „Sprungeintragung“, bei der etwa nicht die vollständige Kette der Gesellschafter in der entsprechenden zeitlichen Abfolge abgebildet wird, ist dagegen im Firmenbuch – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen zur Lückenlosigkeit und dem Fehlen einer mit § 22 GBG vergleichbaren Bestimmung ableitet – nicht zulässig (vgl 6 Ob 235/03g; RS0118922; Umfahrer, GmbH7 [2021] Rz 23.10). Vielmehr ist eine unmittelbare Eintragung des übernächsten Gesellschafters unzulässig ( Brugger, Unternehmenserwerb2 [2020] Rz 14.176; vgl etwa auch Bachtrog, Vererblichkeit von Geschäftsanteilen bei der GmbH, NZ 2005/86, zur Unzulässigkeit von Sprungeintragungen, weil der Erbe in der juristischen Sekunde Gesellschafter und auch als solcher einzutragen ist).
[28] Der mit der neu geschaffenen Stammeinlage verbundene Gesellschaftsanteil (als Summe der gesellschaftsrechtlichen Mitgliedschafts- und Vermögensrechte [ Umfahrer GmbHG7 (2021) Rz 3.82]) entsteht wie bei der Gründung der Gesellschaft erst mit der konstitutiven Eintragung (der Gesellschaft anlässlich deren Gründung bzw jener der Kapitalerhöhung). Auch bei der Gründung erwerben damitdie im Gesellschaftsvertrag schon als Gesellschafter bezeichneten Personen diese Position erst mit der Eintragung der Gesellschaft und sie werden zudem – wiewohl der Geschäftsanteil noch nicht entstanden ist – auch im Gesetz bereits als solche („Gesellschafter“) betitelt (vgl etwa § 4 Abs 1 Z 4 GmbHG zum Inhalt des Gesellschaftsvertrags „[dieser] muss bestimmen [...] den Betrag der von jedem Gesellschafter auf das Stammkapital zu leistenden Einlage“; § 6 GmbHG „Kein Gesellschafter darf bei Errichtung der Gesellschaft mehrere Stammeinlagen übernehmen“ [Abs 3], „Soll einem Gesellschafter die Vergütung für Vermögensgegenstände, die von der Gesellschaft übernommen werden, auf die Stammeinlage angerechnet [...] werden, so sind die Person des Gesellschafters [...] im Gesellschaftsvertrag im einzelnen genau und vollständig festzusetzen“ [Abs 4]; § 10a GmbHG [Differenzhaftung]: „[...] im Zeitpunkt der Anmeldung der Gesellschaft zur Eintragung in das Firmenbuch nicht den Betrag der dafür übernommenen Stammeinlage, so hat der Gesellschafter in Höhe des Fehlbetrags [...]“; § 63 Abs 5 GmbHG [Die Stammeinlagen]: „befreit den Gesellschafter “). Aus diesem Blickwinkel (Bezeichnung als Gesellschafter, wiewohl der Geschäftsanteil überhaupt erst durch Eintragung entsteht) sind auch die Vorschriften über die satzungsändernde ( Verweijen in Straube/Ratka/Rauter, WK GmbHG [2024] § 26 Rz 4) und ebenfalls erst mit Eintragung wirksame Kapitalerhöhung (§ 49 Abs 2 GmbHG; Diregger in U. Torggler, GmbHG [2014] § 53 Rz 5) zu verstehen.
[30] Die Übernahme stellt im Verhältnis zur Kapitalerhöhung den Ausführungsakt dar und muss ihr inhaltlich entsprechen. Mangels Übereinstimmung ist der Übernahmsvertrag unwirksam und die Kapitalerhöhung nicht eintragungsfähig (1 Ob 135/06v; 6 Ob 90/20h ErwGr 4.2.; Billek/Ettmayer/Ratka/Jost in Straube/Ratka/Rauter, WK GmbHG [2016] § 52 Rz 94; Koppensteiner/Rüffler, GmbHG3 [2007] § 52 Rz 26; Diregger in U. Torggler, GmbHG [2014] § 52 Rz 23).
[33] Ein Auseinanderfallen von der Person, die hier im Kapitalerhöhungsbeschluss namentlich genannt wurde und die die Übernahmserklärung (als Sacheinleger) abgibt einerseits (Übernehmer) und (dem später originär erwerbenden) Gesellschafter andererseits ist im GmbHG nicht vorgesehen. Die im GmbHG angelegte Einheit zwischen dem Übernehmer der Stammeinlage anlässlich der Gründung und dem (neuen) Gesellschafter setzt sich bei der Kapitalerhöhung wesensmäßig nämlich bloß fort. So wie die Gründungsbestimmung des § 6 Abs 4 GmbHG mit der Bezeichnung (schon) als Gesellschafter (vor Eintragung der Gesellschaft selbst) naturgemäß (namentlich) denjenigen, der sich nach dem Gesellschaftsvertrag zur Übernahme der Stammeinlage verpflichtet hat, anspricht, gilt dies (in sinngemäßer Anwendung) auch für den (dritten) Übernehmer (als Sacheinleger) bei der Kapitalerhöhung in Bezug auf die dadurch neu geschaffenen Anteile. Dieses Verständnis lässt sich auch den Ausführungen von Billek/Ettmayer/Ratka/Jost entnehmen, wenn sie zum Übernahmsvertrag ausführen, er sei das zwischen der Gesellschaft auf der einen Seite und dem (Neu-)Gesellschafter auf der anderen Seite abgeschlossene Rechtsgeschäft ( Billek/Ettmayer/Ratka/Jost in Straube/Ratka/Rauter, WK GmbHG [2016] § 52 Rz 90). Für das Gründungsstadium bringen dies Koppensteiner/Rüffler plakativ auf den Punkt: „Stammeinlagen können nur von Gesellschaftern übernommen werden. Wer keine Stammeinlage übernimmt, wird nicht Gesellschafter“ ( Koppensteiner/Rüffler, GmbHG3 [2007] § 4 Rz 13).
[34] Bei der Kapitalerhöhung ergibt sich dies im Übrigen nicht nur daraus, dass deren Regelungen an die Gründungsvorschriften angelehnt sind, sondern auch aus der Anordnung einer ausdrücklichen Beitrittserklärung durch den „dritten“ Übernehmer (der anders als die bisherigen noch nicht Gesellschafter ist) in § 52 Abs 5 Satz 1 GmbHG („In der Übernahmserklärung dritter Personen muss der Beitritt zur Gesellschaft nach Maßgabe des Gesellschaftsvertrages beurkundet werden“; zu den divergierenden Ansichten betreffend [bloß] Satz 2 leg cit, ob die Wirksamkeit der Übernahmserklärung durch einen Verstoß gegen Satz 2 als bloße Schutzvorschrift zugunsten des Gesellschafters berührt wird, siehe M. Heidinger/Prechtl in Gruber/Harrer, GmbHG2 [2018] § 52 Rz 46; Koppensteiner/Rüffler, GmbHG3 [2007] § 52 Rz 25; Prinz in Foglar-Deinhardstein/Aburumieh/Hoffenscher-Summer, GmbHG2 [2024] § 52 GmbHG Rz 40, und Billek/Ettmayer/Ratka/Jost in Straube/Ratka/Rauter, WK GmbHG [2016] § 52 Rz 97).
[38] In einer Gesamtschau der Verträge war von Anfang an nicht geplant, dass der Bar- und Sacheinleger, der die Beteiligung auf die D-GmbH übertragen (eingelegt) hat, deren Gesellschafter wird. Ebensowenig war beabsichtigt, dass die – nach dem Kapitalerhöhungsbeschluss vom Bezugsrecht ja ausdrücklich ausgeschlossene – bisherige Alleingesellschafterin die Einlage auf die beschlossene Kapitalerhöhung leistet. Die Beifügung eines Beitritts fehlte nicht etwa, weil sie übersehen worden war, sondern weil ein Beitritt gar nicht gewollt war. Dies kommt auch durch den – entgegen § 63 Abs 6 GmbHG – aufgenommenen Ausschluss jeder Gewährleistung oder Haftung anlässlich der Übernahme (durch Aufbringung der Sacheinlage „nach dem Entwurf des als Anlage angeschlossenen Einbringungs- und Abtretungsvertrags“, welcher den Gewährleistungsausschluss enthielt) klar zum Ausdruck (vgl etwa zum Fehlen eines rechtsgeschäftlichen Bindungswillen desjenigen, der einen Vorbehalt erklärt, sowie dazu, dass dann auch keine rechtsgeschäftlich bindende Erklärung der Übernahme der Stammeinlage vorliegt, als Eintragungshindernis Schopper in Straube/Ratka/Rauter, WK GmbHG [2024] § 63 Rz 194).

Kontext

Die D-GmbH führte eine Kapitalerhöhung durch und schloss dabei das Bezugsrecht der Alleingesellschafterin (D-KG) aus. Zur Übernahme der gesamten Kapitalerhöhung wurde der Kommanditist der D-KG (Dritter) zugelassen. Erhatte im Gegenzug eine Bar- und eine Sacheinlage (Einlage und Abtretung einer Beteiligung an einer spanischen SL) zu leisten. Am Tag des Kapitalerhöhungsbeschlusses wurden folgende Erklärungen und Verträge errichtet:
Eine Übernahmserklärung des Dritten für die neu geschaffene Stammeinlage an der D-GmbH. Der Dritte erklärte darin, die neu geschaffene Stammeinlage zu übernehmen.
Ein Einbringungs- und Abtretungsvertrag über die Einbringung, Abtretung und Übertragung der Beteiligung des Dritten an der spanischen SL an die D-GmbH im Gegenzug für die Gewährung eines neuen Anteils an der D-GmbH. In diesem Vertrag hielt man zudem die Beabsichtigung des Dritten fest, seinen Anspruch auf Erwerb des Geschäftsanteils an der D-GmbH, der durch die Kapitalerhöhung geschaffen wird, in die D-KG einzulegen.
Ein Sacheinlage- und Abtretungsvertrag zwischen dem Dritten und der D-KG über die Einlage seines Anspruchs auf Erwerb der Beteiligung an der D-GmbH in die D-KG.
Die Geschäftsführer der D-GmbH meldeten anschließend die Erhöhung des Stammkapitals und die Änderung der Errichtungserklärung beim Firmenbuchgericht an. Die Anmeldung beim Firmenbuch erfolgte in zwei gemeinsam eingebrachten Anträgen: Im ersten beantragten die Geschäftsführer die Eintragung des Dritten als Gesellschafter der D-GmbH. Im später datierten Ergänzungsantrag erklärten sie, dass der Antrag auf Eintragung des Dritten als Gesellschafter irrtümlich erfolgt sei. Der Dritte habe seinen Anspruch auf Erwerb des neu geschaffenen Geschäftsanteils an der D-GmbH bereits in die D-KG eingelegt und an sie abgetreten. Daher begehrten die Geschäftsführer zuletzt die Eintragung der Erhöhung der Stammeinlage der D-KG.
Das Erstgericht wies den Antrag auf Nichteintragung des Dritten als Gesellschafter ab. Das Rekursgericht bestätigte dies und wies auch den Antrag zur Eintragung der Erhöhung des Stammkapitals und der Änderung der Errichtungserklärung ab. Ein künftiger Geschäftsanteil könne vor seiner Entstehung nicht übertragen werden und die Abtretung des Anspruchs auf Erwerb eines erst künftig entstehenden Geschäftsanteils sei unzulässig. Ansonsten umgehe man das Haftungsregime von § 10a iVm § 52 Abs 6, §§ 65ff GmbHG zugunsten des Dritten. Das Rekursgericht erklärte den ordentlichen Revisionsrekurs für zulässig, weil höchstgerichtliche Judikatur zur Frage der Abtretung künftig im Rahmen einer Kapitalerhöhung entstehender Geschäftsanteile fehle.

Univ.-Prof. Dr. Friedrich Rüffler

Universitätsprofessor am Institut für Unternehmens- und Wirtschaftsrecht und Leiter der Forschungsstelle Institut für Anwaltsrecht an der Universität Wien

Univ.-Ass. Mag. Tobias Thomas Dornik

Universitätsassistent (prae-doc) am Institut für Unternehmens- und Wirtschaftsrecht und der Forschungsstelle Institut für Anwaltsrecht an der Universität Wien

Anmerkungen

In vorliegender Entscheidung befasst sich der OGH mit der Abtretung eines im Rahmen einer Kapitalerhöhung neu geschaffenen Geschäftsanteils. Im Zentrum steht die Frage, ob bei einer Kapitalerhöhung der Übernehmer des neuen Geschäftsanteils seine Rechtsstellung aus dem Übernahmsvertragunmittelbar ohne Durchgangserwerbauf einen Dritten übertragen kann. Der Revisionsrekurs stützt sich zur Zulässigkeit einer solchen Konstruktion auf deutsche Literaturmeinungen. 1 Danach könne der Übernehmer seine Rechtsstellung aus dem Übernahmsvertrag nach allgemein zivilrechtlichen Grundsätzen im Wege einer Vertragsübernahme übertragen. Der neue Geschäftsanteil entstehe dann ohne Durchgangserwerb in der Person des Erwerbers (= Direkterwerb). Diese Struktur vermeide die mit einem Durchgangserwerb verbundene Haftung auf Einlagezahlung nach § 22 dGmbHG. 2 Dieser Meinung schließt sich der OGH aber nicht an und qualifiziert schon den Übernahmsvertrag selbst als unwirksam:
Zunächst zieht der OGH firmenbuchrechtliche Grundsätze heran. Anders als im Grundbuch, wo das Gesetz „Sprungeintragungen“ nach § 22 GBG zulasse, sei im Firmenbuch eine unmittelbare Eintragung des übernächsten Gesellschafters unzulässig. Zudem betont der OGH das zwingende Haftungsregime der Kapitalaufbringung. Der wesentliche Kern der Kapitalaufbringung liege in der Erfüllung der Einlageverpflichtung. Das GmbHG lege auf Aufbringung und Erhaltung eines stammkapitalentsprechenden Vermögens den größten Wert. Diese Haftung könne auch Rechtsvorgänger des ausgeschlossenen Gesellschafters treffen (§ 67 GmbHG) und müsse vor Umgehungen geschützt werden.
Im Kern begründet der OGH die Unwirksamkeit mit der Natur und der notwendigen Ausgestaltung des Übernahmsvertrags. Wie in Lit 3 und Rsp 4 bereits anerkannt, müssten der Kapitalerhöhungsbeschluss und der Übernahmsvertrag übereinstimmen. Die Übernahme stelle den Ausführungsakt zur Kapitalerhöhung dar und müsse ihr inhaltlich entsprechen. Im zugrundeliegenden Sachverhalt entspricht der Übernahmsvertrag dem Kapitalerhöhungsbeschluss aber gerade nicht. Denn der Dritte verpflichtet sich im Übernahmsvertrag nicht zum Gesellschaftsbeitritt, sondern nur zur Bareinzahlung, Einbringung der Sacheinlage und Übernahme der Stammeinlage. Außerdem sei ein Auseinanderfallen der im Kapitalerhöhungsbeschluss namentlich genannten und die Übernahmserklärung abgebenden Person einerseits und dem später originär erwerbenden Gesellschafter andererseits im GmbHG nicht vorgesehen. Diese Wertungen würden sich aus den Gründungsvorschriften und der Anordnung einer ausdrücklichen Beitrittserklärung durch den „dritten“ Übernehmer in § 52 Abs 5 GmbHG ableiten. Die im GmbHG angelegte Einheit zwischen dem Übernehmer der Stammeinlage und dem (neuen) Gesellschafter setze sich bei der Kapitalerhöhung wesensmäßig fort.
Der Rückgriff auf die Unzulässigkeit der Sprungeintragung und der damit verbundenen Haftungsumgehung istiZm dem gegebenen Sachverhalt zu hinterfragen. 5 Der firmenbuchrechtliche Vollständigkeitsgrundsatz 6 verbietet zwar Sprungeintragungen. Gegenständlich läge eine Sprungeintragung jedoch nur vor, wenn der Übernehmer des neuen Geschäftsanteils (hier der Dritte) bereits mit Abschluss des Übernahmsvertrags Gesellschafter würde. 7 Der OGH hält jedoch selbst ausdrücklich fest 8 , dass Personen, die im GesV 9 bereits vor der Gründung als „Gesellschafter“ bezeichnet werden, diese Stellung erst mit Eintragung der Gesellschaft im Firmenbuch erwerben. 10 Das überträgt der OGH auf den Beitritt neuer Gesellschafter im Wege einer Kapitalerhöhung. Obwohl das Gesetz die Person bereits vor der Eintragung als „Gesellschafter“ bezeichnet, erwirbt sie diese Stellung erst mit der Eintragung der Kapitalerhöhung im Firmenbuch. Nach diesem Verständnis liegt im Sachverhalt keine Sprungeintragung vor, weil der Dritte nie Gesellschafter war. Folglich umgeht der Dritte auch nicht die Vormännerhaftung gem § 67 GmbHG.
Die Argumente zur Sprungeintragung und Haftungsumgehung überzeugen somit nicht. Entscheidungstragend für den OGH ist aber das (freilich eher formale) Argument zur fehlenden Beitrittserklärung gem § 52 Abs 5 GmbHG. Dieser verlangt in der Übernahmserklärung einer dritten Person auch die Beurkundung des Beitritts zur Gesellschaft. Nach Ansicht des OGH ist das im Sachverhalt aber gerade nicht geschehen. Denn der Dritte hat im vorliegenden Fall nie seinen Beitritt zur Gesellschaft erklärt. Sieht man sich die Mat 11 zu § 52 Abs 5 GmbHG an, ist jedoch fraglich, ob eine eigenständige Beitrittserklärung (neben der Übernahmserklärung) überhaupt notwendig ist. Denn nach den Erläuterungen kommt der Übernahmserklärung außenstehender Personen zugleich die Bedeutung einer Beitrittserklärung zu. Die entsprechende deutsche Gesetzesstelle 12 lautet: „Zur Übernahme eines Geschäftsanteils können von der Gesellschaft die bisherigen Gesellschafter oder andere Personen,  welche durch die Übernahme ihren Beitritt zu der Gesellschaft erklären , zugelassen werden.“ Auch nach der deutschen Lit bedarf es keiner ausdrücklichen Erklärung des Beitritts durch Dritte, sondern es genügt die Übernahme. 13 Es ist also auch nicht gänzlich überzeugend, dass der OGH die Wirksamkeit des Übernahmsvertrags an der fehlenden ausdrücklichen Beitrittserklärung scheitern lässt.
Eine wichtige Folgefrage lässt der OGH in seiner Entscheidung offen: Ist es nach österreichischem Recht nun generell unzulässig, die Rechtsstellung des Übernehmers aus dem Übernahmsvertrag zu übertragen?
Um den in dieser Entscheidung aufgestellten Anforderungen des OGH (siehe auch § 52 Abs 5 GmbHG) zum Übernahmsvertrag zu genügen, müsste der Übernehmer – anders als im Sachverhalt – den Beitritt zur Gesellschaft ausdrücklich erklären. Wie bereits dargestellt, könnte man aber auch vertreten, dass neben der Übernahmserklärung keine gesonderte Beitrittserklärung erforderlich ist.
Unabhängig davon, wie man die Frage der Beitrittserklärung beantwortet, stellt sich bei Annahme der Wirksamkeit des Übernahmsvertrags in einem zweiten Schritt die Frage, ob der Übernehmer nun seine Rechtsstellung aus diesem Übernahmsvertrag übertragen kann. Bei vergleichbarer Rechtslage hält die ganz hL 14 in Deutschland die Übertragung der Rechtsstellung aus dem Übernahmsvertrag im Wege der Vertragsübernahme für zulässig. In Österreich gibt es dazu weder Stellungnahmen in der Lit noch einschlägige Rsp.
Einen Ausgangspunkt für die österreichische Rechtslage bietet § 158 AktG. Danach dürfen neue Aktien vor der Eintragung der Kapitalerhöhung im Firmenbuch nicht übertragen oder ausgegeben werden. In der Lit ist strittig, ob aufgrund von § 158 AktG die Rechtsposition des Zeichners im Wege einer Vertragsübernahme unter Zustimmung der AG übertragen werden kann. 15 Eine vergleichbare Norm gibt es im GmbHG nicht. In der Lit wird aber vertreten, dass eine sachenrechtliche Verfügung über das noch nicht entstandene Mitgliedschaftsrecht für die Kapitalerhöhung auch bei der GmbH unzulässig sei. 16 Eine Begründung, warum dies auch ohne entsprechende Regelung im GmbHG gelten sollte, fehlt. Zweck des Verfügungsverbots in § 158 AktG ist es, den Kreis der an der Kapitalerhöhung Beteiligten bis zur Wirksamkeit der Kapitalerhöhung unverändert zu halten. Er soll für Gesellschaft und Firmenbuchgericht überschaubar bleiben. 17 Die Überschaubarkeit für die beteiligte Gesellschaft ist für den zu untersuchenden Sachverhalt unproblematisch, weil sie im Wege der Vertragsübernahme zustimmen muss und somit von dem Beteiligtenwechsel erfahren würde. Auch für das Firmenbuchgericht bleibt der Beteiligtenkreis an der Kapitalerhöhung überschaubar, wenn ihm alle entsprechenden Urkunden vorgelegt werden.
Wie oben dargestellt, läge in der unmittelbaren Entstehung des Geschäftsanteils beim Zessionar weder eineSprungeintragung noch eine Umgehung der Vormännerhaftung. Außer dem rein formalen Argument des OGH zu § 52 Abs 5 GmbHG spricht also nichts gegen die Übertragung der Rechtsstellung des Übernehmers aus dem Übernahmsvertrag.
Da der OGH jedoch die Einheit zwischen dem im Kapitalerhöhungsbeschluss genannten Übernehmer, dem die Übernahmserklärung Abgebenden und dem später originär erwerbenden Gesellschafter fordert und ausdrücklich betont, dürfte eine Übertragung der Rechtsstellung aus dem Übernahmsvertrag nach österreichischer Judikatur nicht zulässig sein.

Katharina Petrovic, LL.M. (WU) BA

Universitätsassistentin (prae-doc) am Institut für Unternehmens- und Wirtschaftsrecht an der Universität Wien


 

1Bayer in Lutter/Hommelhoff (Hrsg), GmbHG21 (2025) § 55 Rz 41; Lieder in MüKo GmbHG5 (2025) § 55 Rz 198; Ziemons in Michalski/Heidinger/Leible/J. Schmidt (Hrsg), GmbHG4 (2023) § 55 Rz 121.

2Bayer in Lutter/Hommelhoff, GmbHG21 § 55 Rz 41; Tebben in Scholz (Hrsg), GmbHG13 (2024) § 55 Rz 97.

3Billek/Ettmayer/Ratka/Jost in Straube/Ratka/Rauter (Hrsg), WK GmbHG (2016) § 52 Rz 94 (Stand 1. 10. 2016, rdb.at); Koppensteiner/Rüffler, GmbHG3 (2007) § 52 Rz 26; Diregger in U. Torggler (Hrsg), GmbHG (2014) § 52 Rz 23.

4 OGH 17. 10. 2006, 1 Ob 135/06v; 25. 6. 2020, 6 Ob 90/20h ErwGr 4.2.

5 Nach dem Aufbau der Entscheidung stellte man diese Argumente wohl zur Ergänzung bzw zum besseren Verständnis der eigentlichen rechtlichen Beurteilung voran. Leider fehlt eine Klarstellung des OGH, dass diese Argumente nicht einschlägig sind.

6 Siehe hierzu nur aus der Lit Umfahrer, GmbHG7 (2021) Rz 23.10; Weigand in U. Torggler (Hrsg) , UGB3 (2019) § 11 Rz 10 und aus der Judikatur OGH 29. 4. 2004, 6 Ob 235/03g; 31. 8. 2006, 6 Ob 156/06v; 30. 8. 2016, 6 Ob 103/16i.

7 Davon geht die hL zumindest bei der Übertragung eines bestehenden Geschäftsanteils nach § 76 GmbHG aus: Rauter in Straube/Ratka/Rauter, WK GmbHG § 76 Rz 31 (Stand 1. 3. 2024, rdb.at); Artmann/Rüffler, Gesellschaftsrecht3 (2024) Rz 1073 („Gesellschafter wird man aber schon mit Übertragung des Geschäftsanteils, also der Setzung des Verfügungsgeschäfts“).

8 OGH 6 Ob 141/25s Rz 28.

9 Er nennt dann auch noch weitere Vorschriften im GmbHG, die bereits vor Eintragung von „Gesellschaftern“ sprechen.

10 Siehe so auch explizit in der Lit Prinz in Foglar-Deinhardstein/Aburumieh/Hoffenscher-Summer (Hrsg), GmbHG2 (2024) § 53 Rz 11.

11 Siehe dazu die Mat zu § 52 GmbHG EBRV 236 BlgHH 17. Session 73 (abgedruckt in Kalss/Eckert, Zentrale Fragen des GmbH-Rechts [2005] 584).

12 § 55 Abs 2 Satz 1 dGmbHG.

13 Siehe dazu auch Tebben in Scholz, GmbHG13 § 55 Rz 80.

14 Siehe dazu die Nachweise in FN 1 und 2.

15 In der Lit strittig: für die Übertragung der Ansprüche des Zeichners aus dem Zeichnungsvertrag: Eckert/Schopper/Caramanica in Eckert/Schopper (Hrsg), AktG-ON1.00 § 158 Rz 4 (Stand 1. 7. 2021, rdb.at); Nagele/Lux in Artmann/Karollus (Hrsg) , AktG III6 § 158 Rz 3 (Stand 1. 4. 2019, rdb.at); Servatius in BeckOGK AktG § 185 Rz 15 und § 191 Rz 11 (Stand 1. 10. 2025); dagegen Winner in Doralt/Nowotny/Kalss (Hrsg) , AktG3 (2021) § 158 Rz 5.

16Eckert/Schopper/Caramanica in Eckert/Schopper, AktG-ON1.00 § 158 Rz 1; Winner in Doralt/Nowotny/Kalss, AktG3 § 158 Rz 4.

17Winner in Doralt/Nowotny/Kalss, AktG3 § 158 Rz 4; Verse in MüKo AktG6 § 191 Rz 1 mwN.