Kanzleiinterne Nachbearbeitung von Fortbildungsinhalten ist keine Fortbildungsveranstaltung
AnwBl 2026/254 - Julia Kusternigg
§ 28 Abs 3 DSt; § 54 RL-BA 2015
Eine „kanzleiinterne Nachbearbeitung“ der Inhalte von Fortbildungsveranstaltungen stellt keine Teilnahme an einer Fortbildungsveranstaltung iSd § 54 Abs 2 Satz 2 RL-BA 2015 dar.
OGH 29. 4. 2026, 23 Ds 1/26p
Aus den Entscheidungsgründen
[7] Nach ständiger Judikatur kann der Disziplinarrat in nichtöffentlicher Sitzung nur dann mit Einstellungsbeschluss (§ 28 Abs 3 DSt) vorgehen, wenn nicht einmal ein Verdacht eines standeswidrigen, also eines ein Disziplinarvergehen begründenden Verhaltens vorliegt (RIS-Justiz RS0056969 und RS0057005). Vom Fehlen eines solchen Verdachts ist – im Licht des § 212 Z 2 StPO (iVm § 77 Abs 3 DSt) – dann auszugehen, wenn das vorliegende Tatsachensubstrat Grund zur Annahme bietet, dass Dringlichkeit und Gewicht des Verdachts nicht ausreichen, um eine Verurteilung des Angezeigten auch nur für möglich zu halten, und von weiteren Ermittlungen eine Intensivierung des Verdachts nicht zu erwarten ist (zum Ganzen Engelhart/Hoffmann/Lehner/Rohregger/Vitek, RAO11 § 28 DSt Rz 9).
[8] Ein Rechtsanwalt hat seine – im Umfang von mindestens 36 Stunden innerhalb eines Zeitraums von drei Kalenderjahren bestehende (§ 54 Abs 2 Satz 1 RL-BA 2015) – Fortbildungsverpflichtung (§ 10 Abs 6 RAO) persönlich durch Teilnahme an facheinschlägigen Fortbildungsveranstaltungen (in Form einer Präsenzveranstaltung oder in virtueller Form) oder (im Ausmaß von höchstens 18 Stunden) durch Selbststudium zu erfüllen (§ 54 Abs 2 Satz 2 und 3 RL-BA 2015). Auf den Umfang der Fortbildungsmaßnahmen kann zudem der mit facheinschlägigen Tätigkeiten als Vortragender, Prüfungskommissär, Autor von Fachbeiträgen oder Gesetzesbegutachtungen verbundene angemessene Zeitaufwand angerechnet werden (§ 54 Abs 3 RL-BA 2015). Dabei hat der Rechtsanwalt die zum Nachweis der Erfüllung der Fortbildungsverpflichtung notwendige Dokumentation vorzunehmen (§ 54 Abs 4 RL-BA 2015).
[9] Der erste Durchrechnungszeitraum hat für den zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des § 54 RL-BA 2015 bereits als Rechtsanwalt eingetragenen Beschuldigten am 1. 1. 2022 begonnen (vgl Cernochova, AnwBl 2021, 446; Fink in Murko/Nunner-Krautgasser, Anwaltliches und notarielles Berufsrecht, § 54 RL-BA 2015 Rz 9 [zur Anrechnung von Fortbildungsmaßnahmen im Zeitraum 24. 6. 2021 bis 31. 12. 2021 vgl § 59 Abs 6 RL-BA 2015]).
[10] Die Beschwerde macht im Ergebnis zutreffend geltend, dass die geschilderte „kanzleiinterne Nachbearbeitung“ der Inhalte von Fortbildungsveranstaltungen keine Teilnahme (des Beschuldigten) an einer Fortbildungsveranstaltung iSd § 54 Abs 2 Satz 2 RL-BA 2015 darstellt. Weder hat der Beschuldigte an den nur von seinen Mitarbeiterinnen besuchten (teilweise Online-)Fortbildungsveranstaltungen (BS 2) teilgenommen noch ist die „kanzleiinterne Nachbearbeitung“ selbst als Fortbildungsveranstaltung zu werten. Darunter sind nämlich nur organisierte (arg: „[...]veranstaltungen“), nicht aber eine bloß auf (bis zu) vier Kanzleiangehörige als Teilnehmer und (zugleich) Vortragende beschränkte Fortbildungsmaßnahme zu verstehen (vgl auch die Pflicht zu einer diesbezüglich objektiv überprüfbaren Dokumentation [§ 54 Abs 4 RL-BA 2015; vgl Cernochova, Effektuierung der Fortbildungsverpflichtung, AnwBl 2021/225, 443]). Aus dem selben Grund scheidet auch eine Beurteilung des Geschehens als Vortragstätigkeit iSd § 54 Abs 3 RL-BA 2015 aus.
[11] Da die Möglichkeit einer zu ahndenden disziplinarrechtlichen Verfehlung somit nicht auszuschließen ist und über allfällige Zweifel an der disziplinären Verantwortlichkeit des Beschuldigten nur in einer mündlichen Disziplinarverhandlung entschieden werden kann (vgl RIS-Justiz RS0110142), war der angefochtene Beschluss – in Stattgebung der Beschwerde und in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur –, wie aus dem Spruch ersichtlich, abzuändern.
Kontext
Dem Rechtsanwalt wurde vorgeworfen, seine Verpflichtungen zur Fortbildung und deren Dokumentation gem § 54 Abs 2 und 3 RL-BA 2015 verletzt und dadurch das Disziplinarvergehen der Berufspflichtenverletzung begangen zu haben. Der Disziplinarrat verneinte jedoch einen Grund zur disziplinarrechtlichen Behandlung und fasste einen Einstellungsbeschluss. Er vertrat die Auffassung, dass die Fortbildungsverpflichtung nicht nur durch die Absolvierung von Seminaren, sondern auch durch die Vorbereitung, prüfende Wiederholung und Vertiefung des von seinen Konzipientinnen erlernten Wissensstoffs in direkter Wechselrede mit diesen erfüllt werden könne. Auf diese Weise habe der Rechtsanwalt während des dreieinhalbjährigen Durchrechnungszeitraums rund 84 Fortbildungsstunden absolviert und die Erfüllung seiner Fortbildungsverpflichtung auch iSd § 54 Abs 4 RL-BA 2015 nachgewiesen. Gegen diesen Einstellungsbeschluss richtet sich die Beschwerde des Kammeranwalts, der die Fassung eines Einleitungsbeschlusses begehrt.
Anmerkungen
Auch wenn die gegenständliche Entscheidung formal die Aufhebung eines Einstellungsbeschlusses betrifft, hat sich der OGH – soweit überblickbar – erstmals inhaltlich mit der Auslegung der Fortbildungsverpflichtung des § 54 RL-BA 2015 beschäftigt.
Der Grundsatz des § 10 Abs 6 RAO, wonach jeder Rechtsanwalt und jede Rechtsanwältin verpflichtet ist, sich fortzubilden, wird in § 54 RL-BA 2015 präzisiert. Die Fortbildungsverpflichtung besteht im Umfang von 36 Stunden innerhalb eines Zeitraums von drei Kalenderjahren (§ 54 Abs 2 Satz 1 RL-BA 2015). Hinsichtlich der Art der Fortbildung werden die Teilnahme an facheinschlägigen Fortbildungsveranstaltungen (weltweit, sowohl in Form einer Präsenzveranstaltung als auch in virtueller Form) und das Selbststudium erwähnt, letzteres jedoch mit einem Ausmaß von höchstens 18 Stunden begrenzt (§ 54 Abs 2 RL-BA 2015). Auf den Umfang der Fortbildungsmaßnahmen kann der mit facheinschlägigen Tätigkeiten als Vortragender, Prüfungskommissär, Autor von Fachbeiträgen oder Gesetzesbegutachtungen verbundene angemessene Zeitaufwand angerechnet werden. Zu Vortragstätigkeiten und zur Tätigkeit als Prüfungskommissär sind auch Vorbereitungszeiten zu zählen. Diese sind pauschal mit dem Zweifachen der Vortragszeit dieser hinzuzurechnen (§ 54 Abs 3 RL-BA).
Die erstmalige Pflicht zur Dokumentation der Fortbildungen und der erste Durchrechnungszeitraum begannen am 1. 1. 2022 und endete am 31. 12. 2024, wobei Fortbildungsmaßnahmen ab 24. 6. 2021 ebenfalls berücksichtigt werden konnten. 1 Aktuell läuft der Durchrechnungszeitraum von 1. 1. 2025 bis 31. 12. 2027.
Anders als der zuständige Disziplinarrat sieht der OGH im konkreten Fall die Möglichkeit eines Pflichtenverstoßes und folgt der Ansicht des Kammeranwalts. Demnach stellt „ die geschilderte ‚kanzleiinterne Nachbearbeitung‘ der Inhalte von Fortbildungsveranstaltungen keine Teilnahme (des Beschuldigten) an einer Fortbildungsveranstaltung iSd § 54 Abs 2 zweiter Satz RL-BA 2015 dar “ (Rz 10). Auch das Vorliegen einer Vortragstätigkeit iSd § 54 Abs 3 RL-BA 2015 wird abgelehnt.
Wie bereits von Cernochova anlässlich der Einführung der Dokumentationspflicht zur Fortbildung angemerkt und nun vom OGH aufgegriffen, ist „eine konkrete Form [der Dokumentation] nicht vorgeschrieben“, sie muss jedoch objektiv überprüfbar sein. 2
Der Ausgang des einzuleitenden Disziplinarverfahrens im gegenständlichen Fall bleibt ebenso abzuwarten wie die Frage, ob und inwieweit der konkrete oder ein vergleichbarer Sachverhalt nochmals zur Entscheidung an den OGH im Hinblick auf eine mögliche Präzisierung der Anforderungen an Fortbildungsveranstaltungen sowie Vortragstätigkeit iSd § 54 RL-BA herangetragen wird.
RA Dr. Julia Kusternigg, LL.M.
Rechtsanwältin in Klagenfurt und Mitglied des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer für Kärnten
17.09.2026