Internationale Zuständigkeit für Schadenersatzklagen gegen Geschäftsführer konzessionsloser Online-Glücksspielanbieter
AnwBl 2026/240 - Thomas Garber, Caroline S. Rapatz
Art 7 EuGVVO; Art 4 Rom II-VO
Bei den sogenannten „doppelrelevanten Tatsachen“, also jenen, aus denen sowohl die internationale Zuständigkeit als auch die Begründetheit des Anspruchs abgeleitet wird, muss die Schlüssigkeit des Klagevorbringens ausreichen, um nicht die Zuständigkeitsprüfung mit einer weitgehenden Sachprüfung zu belasten. Auch die Frage der internationalen Zuständigkeit ist daher danach zu beurteilen, ob die Klageangaben schlüssig sind.
Der Erstschaden aus einem Verlust aufgrund Teilnahme von Online-Glücksspielen, die von einer Gesellschaft in einem Mitgliedstaat angeboten werden, in dem sie nicht über die vorgeschriebene Konzession verfügte, gilt als in dem Mitgliedstaat eingetreten, in dem dieser Spieler seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Unter Berücksichtigung der gebotenen Kohärenz von Art 4 Abs 1 der Rom-II-VO und Art 7 Nr 2 der EuGVVO sowie der zur Frage des Erfolgsorts bei Schadenersatzklagen gegen Glücksspielgesellschaften selbst bereits vorliegenden höchstgerichtlichen Rechtsprechung ist daher auch der Erfolgsort in Form des Eintritts des Erstschadens des Klägers an seinem gewöhnlichen Aufenthalt und somit in Österreich zu verorten.
OGH 12. 3. 2026, 5 Ob 8/26a
Kontext
Die inzwischen insolvente T. Limited mit Sitz auf Malta bot von dort aus über eine auf den ganzen europäischen Markt ausgerichtete Casino-Website die Teilnahme an Online-Glücksspielen an; sie verfügte zwar über eine maltesische Glücksspielkonzession, nicht jedoch über eine Konzession nach dem österreichischen Glücksspielgesetz. Der in Österreich wohnhafte Kläger nahm mehrere Monate lang über diese Website an Online-Glücksspielen teil, tätigte zur Aufladung seines dafür in Malta eröffneten „Spieleraccounts“ Einzahlungen von seinem österreichischen Bankkonto auf ein maltesisches Bankkonto und verlor insgesamt mehr als € 18.000,–. Die Rückzahlung dieses Verlusts begehrt er von den Beklagten in ihrer Eigenschaft als Geschäftsführer („Direktoren“) der Glücksspielgesellschaft im fraglichen Zeitraum. Das Erstgericht wies die Klage wegen fehlender internationaler Zuständigkeit zurück, das Rekursgericht sah die Voraussetzungen für einen österreichischen Deliktsgerichtsstand nach Art 7 Nr 2 EuGVVO als erfüllt an. Dagegen wendete sich der Revisionsrekurs der Beklagten, dem der OGH – nach Verfahrensunterbrechung für ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH 1 – nunmehr nicht Folge gab, sodass das Verfahren in Österreich fortgesetzt wird.
Univ.-Prof. Mag. Dr. Thomas Garber
Universitätsprofessor an der JKU Linz und Vorstand des Instituts für Zivilverfahrensrecht
Anmerkungen
Mit der Entscheidung 5 Ob 8/26a fügen OGH und EuGH der Architektur des internationalen Online-Glücksspielrechts einen weiteren Baustein hinzu. Anknüpfend an seine bereits ergangenen Entscheidungen zu maltesischen Glücksspielgesellschaften 2 setzt der OGH seine Rechtsprechungslinie nunmehr für gegen die Gesellschafter persönlich gerichtete Schadenersatzklagen konsequent fort. Der EuGH liefert klare Vorgaben für die inzident zu prüfenden kollisionsrechtlichen Fragen und stellt damit gleichzeitig die Weichen für grundsätzliche Fragen der Gesellschafterhaftung sowie des Schadeneintrittsorts bei Verlusten durch Online-Geschäfte.
In etwas ungewöhnlicher Weise illustriert der Fall die prozesstechnische Verschränkung von Internationalem Zivilverfahrensrecht und Internationalem Privatrecht. Ein besonderer Deliktsgerichtsstand in Österreich nach Art 7 Nr 2 EuGVVO setzt voraus, dass dort der Handlungsort oder der Erfolgsort der anspruchsbegründenden unerlaubten Handlung liegt (Ubiquitätsprinzip); 3 vorliegend kam eine erfolgsortbasierte Internationale Zuständigkeit in Betracht. Das Bestehen eines deliktischen Schadensersatzanspruchs ist dabei eine doppelrelevante Tatsache – die eigentliche Prüfung des Anspruchs bleibt der Begründetheit vorbehalten, für die Bejahung der Internationalen Zuständigkeit ist ein schlüssiges Klagevorbringen ausreichend. 4 Der klägerische Vortrag behauptete schlüssig das Bestehen eines deliktischen Schadenersatzanspruchs gegen die Beklagten, die als Geschäftsführer der Gesellschaft für deren Angebot von in Österreich illegalem Glücksspiel verantwortlich gewesen seien und nach §§ 1301, 1311 ABGB für die Verletzung der Spielerschutzvorschriften des Glücksspielgesetzes persönlich hafteten. 5 Allerdings unterstellte er dafür die Anwendbarkeit des österreichischen Rechts – nur nach diesem, nicht aber nach maltesischem Recht kann eine deliktische Haftung gegen die Gesellschaftsgeschäftsführer durchgreifen. Die zur Zuständigkeitsprüfung erforderliche Schlüssigkeit des Vorbringens hing damit maßgeblich vom anwendbaren Recht ab. 6 Die bei dessen Bestimmung aufgeworfenen Rechtsfragen lösten mangels „acte clair“ das Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH aus. Die unumgängliche Beantwortung kollisionsrechtlicher Fragen bereits im Rahmen der Zuständigkeitsprüfung zeigt die enge Verzahnung der beiden Ebenen. Sie fördert ihre Koordination im Rahmen des europäischen IPR-IZVR-Systems – dem Ziel einer Entlastung und Beschleunigung der Zuständigkeitsprüfung durch eine bloße Schlüssigkeitsprüfung hinsichtlich doppelrelevanter Tatsachen war sie im vorliegenden Fall freilich nicht dienlich.
In kollisionsrechtlicher Hinsicht war zunächst die Anwendbarkeit der Rom II-VO auf Szenarien der Direktorenhaftung fraglich – der EuGH wurde diesbezüglich um Klärung der Reichweite der Lex-societatis- Ausnahme in Art 1 Abs 2 lit d) Rom II-VO ersucht. Angesichts der in der Literatur mehrheitlich vertretenen Position 7 und seiner früheren Rechtsprechung 8 wenig überraschend 9 judizierte der EuGH (Rz 23ff), dass der Ausschlusstatbestand zwar die im Zusammenhang mit der Funktionsweise der Gesellschaft stehende Innenhaftung von Gesellschaftsorganen im Verhältnis zur Gesellschaft erfassen soll, nicht aber deren nicht mit dem „Leben der Gesellschaft“ zusammenhängende Außenhaftung gegenüber Dritten. Bei funktionaler Interpretation anhand des jeweiligen Haftungstatbestands 10 sind deliktisch zu qualifizierende Klagen Dritter gegen Gesellschaftsorgane also nicht von der Ausnahme erfasst 11 – das entspricht sowohl der vom EuGH etablierten Linie einer engen Auslegung der gesellschaftsrechtlichen Bereichsausnahmen 12 als auch deren Zweck. Die im Ausgangsfall geltend gemachte Haftung der Beklagten als Geschäftsführer betrifft gerade nicht das (Innen-)Verhältnis zwischen diesen und der Gesellschaft, sondern das (Außen-)Verhältnis, in dem die Gesellschaft gegen das allgemeine Verbot eines konzessionslosen Angebots von Glücksspielen verstoßen hat. Damit unterfällt sie nicht dem ( in casu maltesischen) Gesellschaftsstatut, sondern dem anhand der Anknüpfungsregeln der Rom II-VO zu ermittelnden Deliktsstatut.
Relevant wurde damit die für diesen Fall bedingt gestellte zweite Vorlagefrage nach der Lokalisation des Erfolgsorts iSd Art 4 Abs 1 Rom II-VO: Wo ist der Schaden des Spielers eingetreten? Der OGH bietet in seiner Frage fünf verschiedene in Betracht kommende Orte an – der EuGH liefert den gewöhnlichen Aufenthaltsort des Spielers als klare Antwort (Rz 34ff). Zunächst überträgt er seine Rechtsprechung zum IZVR 13 ins IPR: Die Schadensverwirklichung wird zum einen in ihrer Verortung durch die Art des verletzten Rechts beeinflusst, zum anderen setzt sie dessen Schutz am in Rede stehenden Ort voraus (Rz 39f). Ausgehend von der etablierten Maxime, 14 dass der Schadenerfolg sich an dem Ort verwirklicht, an dem der behauptete Schaden sich konkret zeigt, sieht der EuGH die Schädigung hier jedoch nicht erst im aus der Glücksspielteilnahme resultierenden Vermögensverlust des Klägers. Vielmehr liegt das Delikt bereits in einer Beeinträchtigung seiner durch das in seinem gewöhnlichen Aufenthaltsstaat Österreich geltende Verbot eines öffentlichen Angebots von Online-Glücksspielen ohne entsprechende Konzession geschützten Interessen, also der Schutzgesetzverletzung; konkret gezeigt habe sich der geltend gemachte Schaden in der Teilnahme an den dort verbotswidrig angebotenen Glücksspielen (Rz 42f). Detailliert setzt sich der EuGH mit der Problematik der nicht immer eindeutig möglichen räumlichen Verortung der Teilnahme an (illegalen) Online-Glücksspielen auseinander (Rz 44ff). Sowohl der Ort, von dem aus sie angeboten werden, als auch der Ort, an dem der Vermögensschaden des Spielers eintritt, sind als Handlungsort bzw Ort indirekter Schadensfolgen im Rahmen des Art 4 Abs 1 Rom II-VO irrelevant; maßgeblich müssen also die Spielhandlungen durch den Spieler sein. Diese lokalisiert der EuGH den Schlussanträgen des Generalanwalts Emiliou folgend fiktiv insgesamt am gewöhnlichen Aufenthalt des Spielers, da von dessen Online-Glücksspiel-Teilnahme von diesem Ort aus auszugehen sei; dafür sprechen auch die Vorhersehbarkeit für den Schädiger und die bereits etablierte Rechtsprechung zur EuGVVO. 15 Dem Rückgriff auf die eng auszulegende Ausweichklausel des Art 4 Abs 3 Rom II-VO tritt der EuGH entgegen (Rz 52ff): Allein das Bestehen eines Vertrags zwischen den Parteien kann die vertragsakzessorische Anknüpfung der deliktischen Haftung noch nicht begründen. Dies stärkt die Rechtssicherheit und lässt zahlreiche potenzielle Probleme, etwa Fragen des Verbraucherschutzes oder der Wirkung von Eingriffsnormen, entfallen.
Dem OGH ermöglicht diese Positionierung des EuGH eine klare und rasche Entscheidung im Ausgangsfall. Kollisionsrechtlich ist der behauptete Schadensersatzanspruch nach dem Erfolgsortrecht und damit nach dem Recht des gewöhnlichen Aufenthalts des Spielers zu beurteilen, also nach österreichischem Recht. Nach diesem waren deliktische Schadenersatzansprüche im Klagevorbringen schlüssig behauptet, sodass diese als doppelrelevante Tatsachen einen besonderen Deliktsgerichtsstand begründen konnten. Für die internationale Zuständigkeit verortet der OGH den Erfolgsort iSd Art 7 Nr 2 EuGVVO im Einklang mit Art 4 Abs 1 Rom II-VO sowie seiner bisherigen Rechtsprechung zu Schadenersatzklagen gegen Glücksspielgesellschaften am Ort des gewöhnlichen Aufenthalts des Klägers – und bejaht zweifelsfrei die internationale Zuständigkeit der österreichischen Gerichte auch für die Klage gegen die Gesellschafter.
Für die Gesellschafterhaftung birgt die Positionierung des EuGH potenzielle Sprengkraft. Sie lässt eine Haftung der Organe für ihre Handlungen im Namen der Gesellschaft zu – und zwar nach deliktsrechtlichen und nicht nach gesellschaftsrechtlichen Maßstäben. Für nicht gesellschaftsspezifische Haftungsfragen kann sich sowohl hinsichtlich der Haftungstatbestände als auch hinsichtlich der Durchgriffsmöglichkeiten gegen die Gesellschafter („piercing the corporate veil“) das Deliktsstatut des jeweiligen Erfolgsorts gegenüber dem Gesellschaftsstatut durchsetzen. 16 Die Möglichkeit einer Überlagerung der nach dem Gesellschaftsstatut etablierten Haftungsbeschränkung der Organe durch eine Durchgriffshaftung nach dem jeweiligen Deliktsstatut steuert den Gefahren der bewussten Gründung von Gesellschaften in Mitgliedstaaten mit „haftungsgünstigem“ Gesellschaftsrecht entgegen 17 – gleichzeitig bedeutet sie für die Geschäftsführer europaweit agierender Gesellschaften nicht nur erhöhte, sondern nur schwer überschaubar variable Haftungsrisiken. Die Qualifikationsfrage nach der Abgrenzung zwischen gesellschaftsrechtlicher Innen- und deliktsrechtlicher Außenhaftung wird aller Voraussicht nach Gegenstand weiterer Streitigkeiten werden. 18
Die Auslegung des Deliktskollisionsrechts verstärkt diesen Effekt, indem sie den Erfolgsort am gewöhnlichen Aufenthalt des Geschädigten lokalisiert. Bei der Teilnahme an Online-Glücksspielen ist diese Fiktion in der Tat sinnvoll: Typischerweise wird ein Spieler seine Spielhandlungen am Ort seines Lebensmittelpunkts vornehmen, dort trifft ihn auch der am Ende eintretende Vermögensschaden schwerpunktmäßig. Im Interesse einer stabilen und einheitlichen Anknüpfung müssen punktuelle Spielhandlungen von anderen Orten aus (zB während kürzerer Auslandsreisen) unbeachtlich bleiben; 19 die Konsequenz, im Urlaub getätigte Online-Glücksspiele nach dem gewöhnlichen Aufenthaltsrecht zu beurteilen, während der physische Gang in die Spielbank am Urlaubsort dem dortigen Recht unterstellt wird, 20 ist angesichts des unterschiedlichen Charakters virtueller und realer Casinos ohne weiteres hinzunehmen. Wer im Ausland ein Casino betritt, kann nicht mit der Geltung seines gewöhnlichen Aufenthaltsortrechts rechnen; wer sich in ein Online-Casino einloggt, ist dagegen in seinem Vertrauen auf die Geltung der Haftungs- und Schutzregeln seines gewöhnlichen Aufenthaltsstaats zu schützen, insbesondere, wenn die Website des ausländischen Casino-Betreibers auf diesen „ausgerichtet“ und die vom EuGH großzügig angenommene 21 Verbrauchereigenschaft des Spielers zu bejahen ist. 22 Sowohl der geschädigte Spieler als auch der schädigende Online-Casino-Betreiber können den gewöhnlichen Aufenthalt des Spielers erkennen und als Anknüpfungskriterium vorhersehen. 23 Für die vom EuGH in den Fokus gerückte Schutzgesetzverletzung kann es sinnvollerweise nur auf die Regelungen dieses Staats ankommen, gleichzeitig garantiert die Erfolgsortlokalisierung am gewöhnlichen Aufenthalt, dass dessen Schutzniveau nicht unterlaufen wird. In der überwiegenden Zahl der Szenarien führt sie zudem zu einem Gleichlauf zwischen deliktischer und vertraglicher Anknüpfung, da Glücksspielverträge regelmäßig dem Recht des gewöhnlichen Aufenthalts des Spielers unterstellt sind. 24 Gleichzeitig erteilt der EuGH jedoch etwaigen Versuchen einer Umgehung durch die Ausweichklausel des Art 4 Abs 3 Rom II-VO, beispielsweise im Fall einer vertragsbezogenen Rechtswahl, bereits vorsorglich eine klare Absage. Auf einem anderen Blatt steht freilich, ob und inwieweit eine Verallgemeinerung der fiktiven Erfolgsortlokalisierung am gewöhnlichen Aufenthalt bei Vermögensschädigungen eines im Internet tätig werdenden Opfers empfehlens- und wünschenswert ist. 25
Die Lokalisierung der Erfolgsortanknüpfung am gewöhnlichen Aufenthalt des geschädigten Spielers sichert diesem nach Art 4 Abs 1 Rom II-VO die deliktischen Schadensersatzansprüche seines gewohnten Rechts und garantiert durch die Übertragung auf Art 7 Nr 2 EuGVVO die Option eines Klägergerichtsstands. Der Opferschutz bei Teilnahme an verbotenen Online-Glücksspielen wird dadurch erheblich gestärkt. Umgekehrt müssen Online-Glücksspielanbieter in allen Mitgliedstaaten ihrer Tätigkeit mit Klagen rechnen und können sich nicht mehr auf die einheitliche Großzügigkeit des maltesischen Rechts verlassen, sondern haften ihren Teilnehmern nach deren jeweiligen deliktsrechtlichen Standards. Die Attraktivität von Malta als Standort für Online-Casinos dürfte sich damit erheblich reduzieren.
Im Interesse der Eindämmung illegaler Online-Glücksspielangebote ist dieses Resultat zu begrüßen. Es setzt die begonnene schutzorientierte Interpretation der europäischen IPR- und IZVR-Regelungen für derartige Szenarien konsequent fort; erkennbar sind OGH und EuGH durchaus von diesem Bestreben geleitet, das sie durch eine sorgfältige und detaillierte Argumentation überzeugend untermauern.
Prof. Dr. Caroline S. Rapatz, MPhil. (Cantab.)
Professorin am Institut für Eur. und Int. Privat- und Verfahrensrecht der CAU zu Kiel
1 EuGH C-77/24, Wunner, ECLI:EU:C:2026:1 EuZW 2026, 167 (Aßfalg) = IPRax 2026, 338 (de Barros Fritz) = IWRZ 2026, 123 (Krümmel). Zum Urteil ferner Staudinger/Runge, jurisPR-IWR 2/2026 Anm 1; Cassar Pullicino/Refalo, The Titanium Brace Tightens: Rome II and Director Liability after Wunner, conflictoflaws Blog, 16. 1. 2016, conflictoflaws.net/2026/the-titanium-brace-tightens-rome-ii-and-director-liability-after-wunner/; Sinander, CJEU: Piercing the Corporate Veil Is Not Subject to the Lex Societatis, EAPIL Blog, 9. 3. 2026, eapil.org/2026/03/09/cjeu-piercing-the-corporate-veil-is-not-subject-to-the-lex-societatis/.
2 OGH 22. 6. 2023, 10 Ob 56/22s; OGH 27. 6. 2023, 8 Ob 172/22k; OGH 25. 10. 2023, 2 Ob 177/23b; OGH 5. 10. 2023, 3 Ob 164/23y; OGH 25. 9. 2023, 6 Ob 168/23h.
3 Gottwald in Rauscher/Krüger (Hrsg), Münchener Kommentar ZPO6 (2022) Art 7 Brüssel Ia-VO Rz 55 mwN.
4 RIS-Justiz RS0116404; OGH 3. 7. 2013, 7 Ob 31/13d; OGH 31. 5. 2021, 5 Ob 193/20y.
5 RIS-Justiz RS0128696; OGH 20. 2. 2020, 6 Ob 168/19b.
6 Dagegen de Barros Fritz, Anm zu EuGH C-77/24, Wunner – Die Lokalisierung des Erfolgsorts bei Klagen auf Rückzahlung von Verlusten aus Online-Glücksspielen im Rahmen der Rom II-VO und die Anwendung der Lehre von den doppelrelevanten Tatsachen im Zusammenhang mit der EuGVVO, IPRax 2026, 338 (342ff), der die Vorlagefragen im Kontext des Art 7 Nr 2 EuGVVO verorten will und hier die Lehre von den doppelrelevanten Tatsachen für nicht einschlägig hält.
7 Junker in Säcker/Rixecker/Oetker/Limperg/Schubert (Hrsg), Münchener Kommentar zum BGB9 (2025) Art 1 Rom II-VO Rz 49ff mwN.
8 EuGH C-498/20, BMA Nederland, ECLI:EU:C:2022:173 Rn 55.
9 So auch de Barros Fritz, IPRax 2026, 338 (339f).
10 Vgl nur Cassar Pullicino/Refalo, conflictoflaws.net/2026/the-titanium-brace-tightens-rome-ii-and-director-liability-after-wunner/.
11 Sinander, eapil.org/2026/03/09/cjeu-piercing-the-corporate-veil-is-not-subject-to-the-lex-societatis/.
12 EuGH C-272/18, VKI/TVP, ECLI:EU:C:2019:827, Rn 26; siehe auch EuGH C-25/18, Kerr/Postnov, ECLI:EU:C:2019:376, Rn 33.
13 EuGH C-170/12, Pinckney, ECLI:EU:C:2013:635, Rn 32f mwN – de Barros Fritz, IPRax 2026, 338 (340f) betont daher die territoriale Wirkung der österreichischen Eingriffsnormen als das maßgebliche Element für die Schadenlokalisierung.
14 EuGH C-709/19, Vereniging van Effectenbezitters, ECLI:EU:C:2021:377, Rn 31 mwN.
15 EuGH C-709/19, Vereniging van Effectenbezitters, ECLI:EU:C:2021:377, Rn 28f mwN.
16 Sinander, eapil.org/2026/03/09/cjeu-piercing-the-corporate-veil-is-not-subject-to-the-lex-societatis/; Krümmel, Anm zu EuGH C-77/24, Wunner – Maßgeblicher Schadensort für deliktische Klage gegen Geschäftsführer wegen Verstoßes gegen Glücksspielverbot, IWRZ 2026, 123 (123).
17 Siehe auch Aßfalg, Anm zu EuGH C-77/24, Wunner – Internationales Privatrecht: Maßgeblicher Ort für deliktische Schadensersatzklage gegen Geschäftsführer ausländischen Anbieters ohne Konzession, EuZW 2026, 167 (167). Kritisch deswegen Cassar Pullicino/Refalo, conflictoflaws.net/2026/the-titanium-brace-tightens-rome-ii-and-director-liability-after-wunner/.
18 Skeptisch hinsichtlich Online-Glücksspiel Cassar Pullicino/Refalo, conflictoflaws.net/2026/the-titanium-brace-tightens-rome-ii-and-director-liability-after-wunner/.
19 Zustimmend Aßfalg, EuZW 2026, 167 (168); Staudinger/Runge, jurisPR-IWR 2/2026 Anm 1.
20 Sinander, eapil.org/2026/03/09/cjeu-piercing-the-corporate-veil-is-not-subject-to-the-lex-societatis/.
21 EuGH C-774/19, AA, BB/Personal Exchange International Ltd, ECLI:EU:C:2020:1015, Rn 36.
22 Kritisch bezüglich der Übertragung der vertragsrechtlichen Verbraucherschutzlogik in das Deliktsrecht Cassar Pullicino/Refalo, conflictoflaws.net/2026/the-titanium-brace-tightens-rome-ii-and-director-liability-after-wunner/.
23 Krümmel, IWRZ 2026, 123 (123).
24 Aßfalg, EuZW 2026, 167 (168).
25 Krümmel, IWRZ 2026, 123 (123f); vorsichtig befürwortend Staudinger/Runge, jurisPR-IWR 2/2026 Anm 1; zurückhaltend Aßfalg, EuZW 2026, 167 (168).
17.09.2026