Interessenkollision bei Exekutionsführung gegen den Mandanten und dessen gleichzeitiger Vertretung?
AnwBl 2026/251 - Gernot Murko, Teresa Perner, Michael Buresch
§ 1 DSt; § 9 Abs 1 und 2, § 10 RAO; § 10 RL-BA 2015
Das in § 10 Abs 1 RAO und spezifisch in § 10 RL-BA 2015 normierte Verbot der Doppelvertretung ist Ausfluss und Konkretisierung der Kardinalspflicht des Rechtsanwalts, nämlich der in § 9 Abs 1 RAO angeordneten allgemeinen Treuepflicht. Diese gebietet dem Rechtsanwalt, die von ihm übernommenen Vertretungen dem Gesetz gemäß zu führen, die Rechte seiner Partei gegen jedermann mit Eifer, Treue und Gewissenhaftigkeit zu vertreten und enthält solcherart das grundsätzliche – nicht bloß auf Fälle der Doppelvertretung beschränkte – Gebot der Vermeidung von Interessenkollisionen. Zu den Grundprinzipien der Berufsausübung zählt weiters – gleichfalls nicht nur unter dem Aspekt der Doppelvertretung (§ 10 Abs 1 Z 1 RL-BA 2015) – die in § 9 Abs 2f RAO geregelte anwaltliche Verschwiegenheitspflicht. Diese wird auch dann verletzt, wenn der Anwalt während aufrechten Mandatsverhältnisses Kenntnisse, die bei der Vertretung des Mandanten erlangt werden, für die Verfolgung eigener Interessen ausnutzt.
OGH 10. 3. 2026, 23 Ds 5/25z
Aus den Entscheidungsgründen
Vorauszuschicken ist zunächst, dass das – hier aktuelle – Vorgehen des (bloß für sich selbst einschreitenden) Rechtsanwalts gegen seine Mandantin in eigener Sache (vgl RIS-Justiz RS0055853) und die gleichzeitige Übernahme eines Mandats für dieselbe – entgegen zweier veralteter Judikate (RIS-Justiz RS0055258; ersichtlich anders gelagert 20 Os 9/16y [arg: „offene Forderungen seiner Anwaltssozietät ... anmeldete“]) – keinen Fall der formellen Doppelvertretung iSd § 10 RL-BA 2015 darstellt. Dies ergibt sich nicht nur aus dem allgemeinen Sprachverständnis des Begriffs „Doppelvertretung“, sondern auch aus dem Wortlaut der relevanten Bestimmungen des § 10 Abs 1 RAO und § 10 RL-BA 2015 (vgl § 10 Abs 1 RAO: „... die Vertretung einer Partei zu übernehmen ... verpflichtet, die Vertretung abzulehnen ... die Gegenpartei ... vertreten hat“ sowie § 10 RL-BA 2015: „Interessen der jeweiligen Klienten in den jeweils anvertrauten Mandaten“ ... „neues Mandat“; vgl auch RIS-Justiz RS0019621 [zur Unterscheidung zwischen Insichgeschäft durch Doppelvertretung und durch Selbstkontrahieren in der zivilrechtlichen Judikatur]). Doppelvertretung kommt also in solchen Fällen mangels Handelns im Rahmen eines neuen, für einen weiteren Klienten übernommenen Mandats nicht in Betracht (so schon 28 Ds 3/17f und 21 Ds 9/23w; vgl aber auch 24 Ds 1/20m).
Allerdings ist das in § 10 Abs 1 RAO und spezifisch in § 10 RL-BA 2015 normierte Verbot der Doppelvertretung Ausfluss und Konkretisierung der Kardinalspflicht des Rechtsanwalts, nämlich der in § 9 Abs 1 RAO angeordneten allgemeinen Treuepflicht (RIS-Justiz RS0112203; Engelhart/Hoffmann/Lehner/Rohregger/Vitek, RAO11 § 10 Rz 6, § 1 DSt Rz 40/2; Ansaloni/Aumüllner/Kutschera, Die anwaltliche Konfliktprüfung unter besonderer Berücksichtigung des neuen § 12a RL-BA, Jahrbuch Anwaltsrecht 2013, 217). Diese gebietet dem Rechtsanwalt, die von ihm übernommenen Vertretungen dem Gesetz gemäß zu führen, die Rechte seiner Partei gegen jedermann mit Eifer, Treue und Gewissenhaftigkeit zu vertreten und enthält solcherart das grundsätzliche – nicht bloß auf Fälle der Doppelvertretung beschränkte – Gebot der Vermeidung von Interessenkollisionen. Zu den Grundprinzipien der Berufsausübung zählt weiters – gleichfalls nicht nur unter dem Aspekt der Doppelvertretung (§ 10 Abs 1 Z 1 RL-BA 2015) – die in § 9 Abs 2f RAO geregelte anwaltliche Verschwiegenheitspflicht. Diese wird auch dann verletzt, wenn der Anwalt während aufrechten Mandatsverhältnisses Kenntnisse, die bei der Vertretung des Mandanten erlangt werden, für die Verfolgung eigener Interessen ausnutzt.
Daraus folgt insgesamt, dass die aus § 10 RL-BA 2015 ersichtlichen Prinzipien auch für eine Kollision der Eigeninteressen des Rechtsanwalts mit jenen seines Klienten ohne Weiteres als Leitlinien dienen können (vgl dazu auch 2 Ob 177/22a sowie Engelhart/Hoffmann/Lehner/Rohregger/Vitek, RAO11 § 10 RL-BA 2015 Rz 17/1).
Für die Feststellung einer Treuepflichtverletzung in solchen Fällen reicht demnach der bloße Anschein eines „Frontwechsels“ ebenso wenig aus wie in jenen der formellen Doppelvertretung (vgl zu Letzterer Engelhart/Hoffmann/Lehner/Rohregger/Vitek, RAO11 § 10 RAO Rz 20, § 10 RL-BA 2015 Rz 8; 20 Ds 4/18w; 20 Ds 1/20g). Es geht stets darum, dass tatsächliche Interessenkonflikte sowie Verstöße gegen die anwaltliche Schweigepflicht, nicht aber generell das gleichzeitige Einschreiten einmal für und einmal gegen den Mandanten (sei es als Parteienvertreter, sei es in eigener Sache), ausgeschlossen sind (vgl Engelhart/Hoffmann/Lehner/Rohregger/Vitek, RAO11 § 1 DSt Rz 40), worauf die Berufung im Ergebnis zutreffend hinweist.
Dem angefochtenen Erkenntnis mangelt es zunächst an einer Feststellungsbasis, wonach die von § 10 Abs 1 Z 1 RL-BA 2015 und § 9 Abs 2 RAO verlangte – nicht schon aus der Tatsache der „Übernahme eines zweiten Mandats“ (hier: der Übernahme eines Mandats trotz gleichzeitiger exekutiver Betreibung eigener offener Honorarforderungen gegen die Mandantin) ableitbare – konkrete ( Engelhart/Hoffmann/Lehner/Rohregger/Vitek, RAO11 § 10 RL-BA 2015 Rz 16; 20 Ds 11/22f [Rz 12]; 2 Ob 177/22a [Rz 5]) Gefahr einer Verletzung der anwaltlichen Verschwiegenheit bestanden hätte (vgl zudem RIS-Justiz RS0114273 [zur Ausnahme von der Verschwiegenheitspflicht im Zusammenhang mit der Durchsetzung eigener Honoraransprüche, dies jedoch – mit Ausnahme des Antrags auf Entziehung der Verfahrenshilfe (20 Ds 15/21t) – immer nach Beendigung des Mandatsverhältnisses]).
Ebenso wenig lassen sich den Sachverhaltsannahmen Anhaltspunkte dafür entnehmen, die die Annahme des Vorliegens einer konkreten Gefahr, die Kenntnisse der Belange der H* könnten dem Beschuldigten einen unlauteren Vorteil verschaffen, rechtfertigen würden (zum Erfordernis einer tiefergehenden Prüfung im Einzelfall vgl Engelhart/Hoffmann/Lehner/Rohregger/Vitek, RAO11 § 10 RL-BA 2015 Rz 17; Ansaloni/Aumüllner/Kutschera, Die anwaltliche Konfliktprüfung unter besonderer Berücksichtigung des neuen § 12a RL-BA, Jahrbuch Anwaltsrecht 2013, 221; vgl dazu erneut auch 2 Ob 177/22a [Rz 7]; 21 Ds 2/19k).
Davon wäre – wie der Vollständigkeit halber anzumerken bleibt – etwa auszugehen, wenn der Rechtsanwalt durch seine besondere (Vertrauens-)Stellung als rechtsfreundlicher Vertreter erlangtes Wissen bei einem Vertragsabschluss in eigener Sache mit dem Mandanten im eigenen Interesse und gegen die Interessen des Mandanten ausnützt (vgl 28 Ds 3/17f), oder auch, wenn durch Kenntnisse der wirtschaftlichen Gegebenheiten eines Mandanten eine zielgerichtete Exekutionsführung möglich würde (vgl Engelhart/Hoffmann/Lehner/Rohregger/Vitek, RAO11 § 1 DSt Rz 40/1).
Im – hier gegebenen – Fall einer Exekutionsführung gegen die eigene Mandantin wäre eine tatsächliche Interessenkollision bei nachträglich übernommener, gleichzeitiger rechtsfreundlicher Vertretung derselben Mandantin in von dieser aktiv geführten Prozessen wegen geldwerter Leistungen grundsätzlich ebenfalls denkbar. Zwar läge in Bezug auf den Ausgang des Verfahrens kein Interessengegensatz oder die Befürchtung nahe, der Rechtsanwalt werde die Klientin in diesen Aktivprozessen nicht mit Eifer und Gewissenhaftigkeit vertreten. Zu bedenken ist aber, dass dem Rechtsanwalt im Falle klagsstattgebender Entscheidung zufolge seines Informationsvorsprungs als Rechtsvertreter die Möglichkeit zeitnaher Exekution (Pfändung und Überweisung des nun titulierten Anspruchs der Mandantin) offenstünde und dabei das Prozesskostenrisiko, welches bei eigener Klagsführung gegen den Drittschuldner (§ 308 Abs 1 EO) beim Rechtsanwalt läge, alleine die Mandantin träfe, womit ein Vorteilsgewinn aus deren rechtsfreundlicher Vertretung zu deren Nachteil indiziert ist.
Nach dem Vorgesagten fehlt es dem angefochtenen Erkenntnis – insbesondere mangels Konkretisierung des Gegenstands auch nur eines der Verfahren, in denen der Beschuldigte seine in Exekution gezogene Mandantin vertrat, und Ausführungen zu den konkreten Umständen der Mandatsübernahme – aber an der zur rechtsrichtigen Subsumtion erforderlichen Sachverhaltsbasis in Bezug auf das (tatsächliche) Bestehen eines Interessenkonflikts und die Befürchtung, der Beschuldigte wäre gegenüber seiner Klientin infolge der von ihm betriebenen Exekution nicht mit dem erforderlichen Eifer, der gebotenen Treue und Gewissenhaftigkeit (§ 9 Abs 1 RAO) tätig geworden (vgl 23 Ds 18/22g [Rz 14] mwN).
Schon diese Rechtsfehler mangels Feststellungen erfordern – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – die Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses und die Rückverweisung an den Disziplinarrat zu neuer Verhandlung und Entscheidung.
Mit seiner Berufung gegen den Ausspruch über die Strafe war der Beschuldigte auf diese Entscheidung zu verweisen.
Bleibt im Übrigen anzumerken, dass die Unterstellung des Verhaltens des Beschuldigten (auch) unter § 1 Abs 1 zweiter Fall DSt – wie vom Berufungswerber ebenfalls zutreffend beanstandet – schon deshalb verfehlt war, weil das Erkenntnis keine hinreichenden Konstatierungen zur Publizitätswirkung enthält. Richtig ist zwar, dass in Fällen schwerwiegenden Fehlverhaltens selbst mit einer auf wenige Personen beschränkten Kenntnis die Gefahr der Beeinträchtigung verbunden ist und insoweit die Kenntniserlangung von „einigen Gerichtspersonen“ ausreichen kann (RIS-Justiz RS0054876; RS0055086; RS0055403 [T 3]).
Die Feststellungen, nach denen das (unkonkretisierte) verpönte Verhalten (unspezifiziert) „dem Gericht“, der – damit ausdrücklich einverstandenen – eigenen Klientin des Beschuldigten und dem die Anzeige erstattenden Rechtsanwalt bekannt wurde (ES 4), reichen hiefür nicht aus. Dass die Wahrnehmung eines disziplinären Gebarens eines Berufskollegen tauglich wäre, Ehre und Ansehen des (gesamten) eigenen Standes zu beeinträchtigen, steht jedoch nicht zu befürchten, jedenfalls dann nicht, wenn wie im vorliegenden Fall nur der selbst betroffene Berufskollege als Einziger davon Kenntnis erlangt (20 Ds 4/19x).
Kontext
Ein Rechtsanwalt leitete aufgrund eines vollstreckbaren Notariatsakts ein Exekutionsverfahren gegen seine eigene Mandantin zur Hereinbringung offener Honorarforderungen ein, setzte jedoch gleichzeitig seine Vertretung der Mandantin in mehreren Gerichtsverfahren fort bzw übernahm eine solche neu. Mit dem angefochtenen Erkenntnis erkannte der Disziplinarrat darin eine unzulässige formelle Doppelvertretung und sprach den Rechtsanwalt der Disziplinarvergehen der Verletzung von Berufspflichten sowie der Beeinträchtigung von Ehre oder Ansehen des Standes nach § 1 Abs 1 erster und zweiter Fall DSt schuldig.
RA Univ.-Prof. Dr. Gernot Murko
Rechtsanwalt in Klagenfurt, Universitätsprofessor an der Universität Graz und Co-Leiter des Forschungszentrums für Berufsrecht (ZBR)
Proj.-Ass. Mag. Teresa Perner
Wissenschaftliche Mitarbeiterin am Forschungszentrum für Berufsrecht (ZBR) sowie am Institut für Zivilverfahrensrecht und Insolvenzrecht der Universität Graz
Anmerkungen
Dass ein Rechtsanwalt seine Mandantin weiter vertritt, obwohl er gegen sie wegen offener Honorarforderungen Exekution führt, ist wohl ein ziemlich ungewöhnlicher Sachverhalt. Die Überlegungen des OGH, dass der Rechtsanwalt diese Vertretung nur deshalb übernommen hat, um sich im Fall eines gewonnenen Aktivprozesses einen Informationsvorsprung zu verschaffen und ohne Kostenrisiko Forderungsexekution und Drittschuldnerklage führen zu können, liegen daher auf der Hand. Mangels konkreter Feststellungen des Disziplinarrats über diese Verfahren musste der Fall daher an den Disziplinarrat zurückverwiesen werden.
Dass im Rahmen des Mandatsverhältnisses erlangtes Wissen über den Mandanten, etwa über seine Vermögensverhältnisse, nicht zum Nachteil des Mandanten verwendet werden darf, um sich selbst einen unlauteren Vorteil zu verschaffen, hat der OGH auch schon früher ausgesprochen (28 Ds 3/17f; 21 Ds 9/23w).
Eine Bemerkung noch zum Schluss: Weder die RAO noch die RL-BA 2015 kennen den Begriff der „Doppelvertretung“, der sich aber in der Vergangenheit eingebürgert hat. § 10 RL-BA 2015 spricht vielmehr von „Interessenkollisionen“. Richtigerweise hat der OGH den Sachverhalt daher unter diesem Aspekt geprüft.
RA Dr. Michael Buresch
Rechtsanwalt in Wien und Anwaltsrichter beim OGH
17.09.2026