Information zu Schriftdolmetschen bei Gericht
Der ÖSB-Österreichischer Schwerhörigenbund Dachverband informiert über die Entscheidung des OLG Innsbruck vom 30.3.2022 zu 5R 4/22k zu Schriftdolmetschen bei Gericht. Schriftdolmetschen ist ein Kommunikationsmittel, dessen Einsatz bei Klientinnen und Klienten mit hochgradiger Schwerhörigkeit oder Ertaubung notwendig sein kann.
Anders als das Gebärdensprachdolmetschen ist in den Verfahrensgesetzen (zB ZPO oder StPO) das Schriftdolmetschen nicht erfasst. In der vorerwähnten Entscheidung wurde das OLG von einer bei Gericht eingesetzten Schriftdolmetscherin wegen der zugesprochenen Gebührenhöhe angerufen. Das OLG stellte zunächst klar, dass Schriftdolmetschen eine Dolmetschleistung ist, auch wenn „beim Schriftdolmetschen keine Übersetzung in eine andere Sprache“ stattfindet. § 73a ZPO sehe (jedoch) zur Unterstützung von gehörlosen und hochgradig schwerhörigen Menschen nur den Einsatz von Gebärdensprachdolmetscherinnen und Gebärdensprachdolmetschern vor. Wenn die Gebärdensprache jedoch nicht beherrscht werde, könne nur das Schriftdolmetschen die Verständigung sicherstellen, damit die gehörlose oder schwer hörbehinderte Person dem gerichtlichen Verfahren folgen und insbesondere auf mündlich gestellte Fragen des Gerichts antworten kann. Gemäß OLG sei daher § 73a ZPO in gleichheitskonformer Interpretation auch für Schriftdolmetscherinnen und Schriftdolmetscher anzuwenden.
In diesem Zusammenhang wird auch auf die Änderung des Nomenklatur-Erlasses vom Juli 2025 (Nomenklatur-Erlass 2025) verwiesen, worin das Schriftdolmetschen erstmals erwähnt wird.
19.03.2026